Lohnabzüge: Die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Arbeitgeber müssen für das Jahr 2025/2026 die gesetzlich vorgeschriebenen Lohnabzüge korrekt berechnen und abführen. Der Arbeitnehmerbeitrag zur AHV beträgt 5,300 %, während die ALV einen Beitrag von 1,100 % bis zur Lohngrenze von CHF 148'200.– vorsieht. Zusätzlich sind Beiträge zur UVG, BVG sowie zur Krankentaggeldversicherung zu beachten, wobei die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je nach Versicherung variiert.
Die wichtigsten Punkte:
- AHV-Beitrag: 5,300 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- ALV-Beitrag: 1,100 % bis zum maximalen Jahreslohn von CHF 148'200.–.
- BVG-Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22'680.–, der koordinierte Lohn bei CHF 26'460.–.
- Die Hälfte der Krankentaggeldprämie darf als Lohnabzug belastet werden.
- Quellensteuer ist abhängig von Lohnhöhe, Zivilstand und Kinderzahl.

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Welche sind die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabzüge für 2025/2026 in der Schweiz?
Aktuelle Lohnabzüge
Nachfolgend werden die Lohnabzüge für 2025/2026 zusammengefasst dargestellt.
AHV
- 5,300 % Arbeitnehmerbeitrag (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)
ALV
- 1,100 % Arbeitnehmerbeitrag bis CHF 148 200.– Jahreseinkommen (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)
UVG
- Obligatorium bis CHF 148 200.–Jahresverdienst
- Prämie für Berufsunfall zulasten des Arbeitgebers (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)
- Die Nichtberufsunfall-Versicherung ist ab acht Wochenstunden obligatorisch. Die Prämie kann dem Arbeitnehmer belastet werden (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)
BVG
- Eintrittsschwelle: CHF 22 680.–
- Koordinationsabzug CHF 26 460.–.
- Minimal versicherter Lohn CHF 3780.–, maximal CHF 90 720.–
- Prämie für Risikoversicherung ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres, Prämie für Altersvorsorge ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahres
- Arbeitgeber muss mindestens gleich viel Prämien wie Arbeitnehmende bezahlen
- zusätzlich 0,122 % Arbeitgeberbeitrag für den Sicherheitsfonds vom koordinierten Lohn
Krankentaggeldversicherung
- Die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversicherung darf als Lohnabzüge zulasten der Arbeitnehmer erfolgen.
Quellensteuer
- Die Quellensteuer geht zulasten der pflichtigen Mitarbeitenden. Der Tarif ist abhängig von der Lohnhöhe, der Erwerbssituation, dem Zivilstand, der Kinderzahl etc.
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Zusammenfassung Lohnabzüge
Mit Ausnahme der IV und EO wird in jeder Sozialversicherung eine von der AHV abweichende Lohnbasis verwendet.
AHV-Lohnbasis
Grundsätzlich ist das Einkommen AHV-pflichtig und muss somit der AHV-Ausgleichskasse deklariert werden. Den Arbeitnehmenden gegenüber sind die entsprechenden AHV-Abzüge vorzunehmen und später der Ausgleichskasse zu überweisen.
Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. So sind beispielsweise Honorare von Selbstständigerwerbenden, Spesen, Familienzulagen und für Angestellte Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung oder Unfallversicherung nicht als AHV-Lohn zu deklarieren. (Bei Nichterwerbstätigen gelten dabei teilweise andere Voraussetzungen, diese werden hier nicht behandelt. Vergleiche dazu die entsprechenden Merkblätter unter www.ahv.ch).
IV-, EO-Lohnbasis
Für die IV, EO gelten die gleichen Grundlagen wie für die AHV.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob der Jahreslohn die AHV-pflichtige Lohnbasis überschreitet.
- Berechnen Sie den AHV-Beitrag mit 5,300 % für beide Parteien.
- Ermitteln Sie den ALV-Beitrag von 1,100 % nur bis zur Grenze von CHF 148'200.–.
- Stellen Sie sicher, dass die UVG-Prämien für Berufsunfall (Arbeitgeber) und Nichtberufsunfall (ggf. Arbeitnehmer) korrekt zugewiesen sind.
- Überprüfen Sie die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680.– und den koordinierten Abzug von CHF 26'460.–.
- Berechnen Sie die BVG-Beiträge für Altersvorsorge erst ab dem 24. Altersjahr.
- Fügen Sie den Sicherheitsfondsbeitrag von 0,122 % des koordinierten Lohns hinzu.
- Teilen Sie die Krankentaggeldprämie hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
- Bestimmen Sie die Quellensteuer basierend auf dem aktuellen Tarif, Zivilstand und Kinderzahl.
- Deklarieren Sie Spesen, Familienzulagen und Honorare für Selbstständige nicht als AHV-Lohn.
ALV-Lohnbasis
Die ALV übernimmt die AHV-Lohnbasis. Wichtigster Unterschied zur AHV: Es ist die ALV-Grenze zu berücksichtigen und im AHV-Alter besteht keine Beitragspflicht mehr.
UVG-Lohnbasis
Für die obligatorische Unfallversicherung ist die AHV-Lohnbasis ebenfalls meistens massgebend. Die wichtigsten Abweichungen sind der Höchstlohn sowie die volle Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmenden auch vor dem 18. Altersjahr sowie im Rentenalter. Die Beiträge werden hier nicht wie in der AHV hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgeteilt (NBU zulasten Arbeitnehmenden, BU zulasten Arbeitgeber).
BVG-Löhne
Die Pensionskassen kennen ein eigenes System. Für die berufliche Vorsorge werden die zukünftigen Löhne, also die des kommenden Jahres , als Grundlage für die zukünftigen Leistungen berücksichtigt (vorschüssige Lohndeklaration).
Obschon für diesen Vorsorgezweig grundsätzlich ebenfalls die AHV-Löhne als Berechnungsgrundlagen gelten sollen, können in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen abweichende Bestimmungen festgehalten sein.
Auf diese Weise werden z.B. Gratifikationen oder andere von vornherein in ihrer Höhe nicht bekannte Erfolgsbeteiligungen von den BVG-Leistungspflichten ausgeschlossen. Diese Leistungslücken müssen die Versicherten/Arbeitnehmenden selbst individuell absichern.
FAQ: Lohnabzüge
Wer trägt die Kosten für die Berufsunfallversicherung?
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt.
Ab wann sind Mitarbeiter in der BVG versichert?
Die Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22'680.–. Die Prämie für Altersvorsorge wird ab dem 24. Altersjahr fällig, die Risikoversicherung ab dem 17. Altersjahr.
Müssen Spesen und Familienzulagen als AHV-Lohn deklariert werden?
Nein, Spesen, Familienzulagen sowie Taggelder aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen gelten nicht als AHV-Lohn.
Wie hoch ist der maximale ALV-Lohn für 2025/2026?
Der maximale ALV-Lohn, auf den Beiträge erhoben werden, beträgt CHF 148'200.– pro Jahr.
Gilt die AHV-Lohnbasis auch für die IV und EO?
Ja, für die IV und EO gelten grundsätzlich dieselben Lohnbasis-Regeln wie für die AHV.