Lohnabzüge: Die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber hat die gesetzlich vorgesehenen Lohnabzüge vorzunehmen. Zudem können Lohnabzüge durch Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegt sein (z.B. Erwerbsausfallversicherung, überobligatorische Vorsorge etc.).

10.01.2025 Von: Ralph Büchel
Lohnabzüge

Aktuelle Lohnabzüge

Nachfolgend werden die Lohnabzüge für 2025 zusammengefasst dargestellt. 

AHV 

  • 5,300 % Arbeitnehmerbeitrag (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)

ALV

  • 1,100 % Arbeitnehmerbeitrag bis CHF 148 200.– Jahreseinkommen (gleich viel bezahlt der Arbeitgeber)
  • ALV2: Lohnbestandteile über CHF 148 200.– sind nicht versichert

UVG

  • Obligatorium bis CHF 148 200.–Jahresverdienst
  • Prämie für Berufsunfall zulasten des Arbeitgebers (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)
  • Die Nichtberufsunfall-Versicherung ist ab acht Wochenstunden obligatorisch. Die Prämie kann dem Arbeitnehmer belastet werden (Höhe der Prämie ist abhängig vom Betriebsrisiko)

BVG

  • Eintrittsschwelle: CHF 22 680.–
  • Koordinationsabzug CHF 26 460.–.
  • Minimal versicherter Lohn CHF 3780.–, maximal CHF 90 720.–
  • Prämie für Risikoversicherung ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahres, Prämie für Altersvorsorge ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahres
  • Arbeitgeber muss mindestens gleich viel Prämien wie Arbeitnehmende bezahlen
  • zusätzlich 0,122 % Arbeitgeberbeitrag für den Sicherheitsfonds vom koordinierten Lohn

Krankentaggeldversicherung

  • Die Hälfte der Prämie für die Krankentaggeldversicherung darf als Lohnabzüge zulasten der Arbeitnehmer erfolgen.

Quellensteuer

  • Die Quellensteuer geht zulasten der pflichtigen Mitarbeitenden. Der Tarif ist abhängig von der Lohnhöhe, der Erwerbssituation, dem Zivilstand, der Kinderzahl etc.

Zusammenfassung Lohnabzüge 

Mit Ausnahme der IV und EO wird in jeder Sozialversicherung eine von der AHV abweichende Lohnbasis verwendet.

AHV-Lohnbasis

Grundsätzlich ist das Einkommen AHV-pflichtig und muss somit der AHV-Ausgleichskasse deklariert werden. Den Arbeitnehmenden gegenüber sind die entsprechenden AHV-Abzüge vorzunehmen und später der Ausgleichskasse zu überweisen.

Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. So sind beispielsweise Honorare von Selbstständigerwerbenden, Spesen, Familienzulagen und für Angestellte Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung oder Unfallversicherung nicht als AHV-Lohn zu deklarieren. (Bei Nichterwerbstätigen gelten dabei teilweise andere Voraussetzungen, diese werden hier nicht behandelt. Vergleiche dazu die entsprechenden Merkblätter unter www.ahv.ch).

IV-, EO-Lohnbasis

Für die IV, EO gelten die gleichen Grundlagen wie für die AHV.

ALV-Lohnbasis

Die ALV übernimmt die AHV-Lohnbasis. Wichtigster Unterschied zur AHV: Es ist die ALV-Grenze zu berücksichtigen und im AHV-Alter besteht keine Beitragspflicht mehr.

UVG-Lohnbasis

Für die obligatorische Unfallversicherung ist die AHV-Lohnbasis ebenfalls meistens massgebend. Die wichtigsten Abweichungen sind der Höchstlohn sowie die volle Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmenden auch vor dem 18. Altersjahr sowie im Rentenalter. Die Beiträge werden hier nicht wie in der AHV hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende aufgeteilt (NBU zulasten Arbeitnehmenden, BU zulasten Arbeitgeber).

BVG-Löhne

Die Pensionskassen kennen ein eigenes System. Für die berufliche Vorsorge werden die zukünftigen Löhne, also die des kommenden Jahres , als Grundlage für die zukünftigen Leistungen berücksichtigt (vorschüssige Lohndeklaration).

Obschon für diesen Vorsorgezweig grundsätzlich ebenfalls die AHV-Löhne als Berechnungsgrundlagen gelten sollen, können in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen abweichende Bestimmungen festgehalten sein.

Auf diese Weise werden z.B. Gratifikationen oder andere von vornherein in ihrer Höhe nicht bekannte Erfolgsbeteiligungen von den BVG-Leistungspflichten ausgeschlossen. Diese Leistungslücken müssen die Versicherten/Arbeitnehmenden selbst individuell absichern.

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