Weka Plus

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren AHV: Lohnabrechnung für kleine Pensen

Ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren AHV bietet eine unkomplizierte Lösung zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuer. Insbesondere für kurzfristige oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie häufig in Privathaushalten vorkommen, reduziert es den administrativen Aufwand erheblich.

23.04.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren AHV

Ein Vereinfachtes Abrechnungsverfahren AHV (VAV) ist eine spezielle Regelung zur Erleichterung der Lohnabrechnung für Arbeitgebende. Es ermöglicht eine unkomplizierte und einheitliche Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wie AHV, IV, EO, ALV sowie Familienzulagen und der Quellensteuer. Ziel des VAV ist es, administrative Hürden für Arbeitgebende zu reduzieren und damit eine einfache, transparente Abwicklung der gesetzlichen Abgaben zu gewährleisten.

Besonders sinnvoll ist das Verfahren für kurzfristige oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie häufig in Privathaushalten vorkommen. Dazu gehören beispielsweise Haushaltshilfen, Babysitter oder Gartenarbeiter, die nur gelegentlich oder mit niedrigen Einkommen tätig sind. Auch kleinere Betriebe mit sehr niedrigen Lohnsummen profitieren von dieser vereinfachten Abrechnungsmethode. Durch das VAV wird sichergestellt, dass alle notwendigen Abgaben ordnungsgemäss entrichtet werden, ohne dass Arbeitgebende mit aufwendigen administrativen Prozessen belastet werden.

Damit das VAV angewendet werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf 22’680 CHF pro Jahr nicht überschreiten.
  • Die gesamte Lohnsumme des Betriebs darf 60’480 CHF pro Jahr nicht übersteigen (entspricht dem doppelten Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV).
  • Alle Löhne innerhalb des Betriebs müssen einheitlich im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. 

Ausschlüsse vom VAV:

Nicht alle Arbeitgebenden oder Beschäftigungsverhältnisse können das Vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) nutzen. Bestimmte Personengruppen und Unternehmensformen sind ausdrücklich davon ausgeschlossen.

Zu den wichtigsten Ausschlüssen gehört, dass Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften das VAV nicht anwenden dürfen. Dieses Verfahren ist ausschliesslich für natürliche Personen und kleine private Arbeitgebende vorgesehen, die geringfügige oder kurzfristige Arbeitsverhältnisse abrechnen möchten.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Ehegatten oder Kinder des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass eine Person, die beispielsweise ihre Ehefrau oder ihre minderjährigen Kinder offiziell anstellt, nicht das VAV für die Abrechnung der Löhne nutzen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass das Verfahren zur Umgehung regulärer Lohnbesteuerung oder Sozialabgaben missbraucht wird.

Ein weiterer wichtiger Ausschluss betrifft Grenzgänger aus bestimmten Ländern, insbesondere Frankreich und Liechtenstein. Für Arbeitnehmer aus diesen Staaten gelten gesonderte Abkommen zur Besteuerung und Sozialversicherung, die mit den Regeln des VAV nicht vereinbar sind. Daher müssen Arbeitgebende mit Grenzgängern eine reguläre Lohnabrechnung nach dem herkömmlichen Verfahren durchführen.

Diese Ausschlüsse stellen sicher, dass Vereinfachtes Abrechnungsverfahren AHV ausschliesslich für die Zielgruppe genutzt wird, für die es ursprünglich konzipiert wurde: private Haushalte und kleinere Arbeitsverhältnisse mit administrativ geringem Aufwand.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren