Familienzulagen: Ein Zustupf für die Liebsten

Familienzulagen sorgen immer wieder für Unsicherheiten. Eine Übersicht zu den Ansprüchen und dem Export von Familienzulagen finden Sie in diesem Beitrag.

16.12.2021 Von: René Mettler
Familienzulagen

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (FamZG, Art. 2). Dazu gehören Kinderzulagen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Geburts- und Adoptionszulagen. Die bundesrechtlichen Familienzulagengesetze sehen keinen Anspruch auf Geburts- und Adoptionszulagen vor.

Der Zulagenanspruch ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und in der entsprechenden Verordnung (FamZV) geregelt. Die einzelnen Kantone oder Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Regelungen vorsehen, wovon etwa ein Viertel der Kantone Gebrauch gemacht hat.

Für selbständigerwerbende Landwirte und Älpler, sowie Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und hauptberufliche Berufsfischer gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und die dazugehörende Verordnung (FLV).

Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Betriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, dem Gewürz- und Kräuteranbau, der Viehhaltung und der Viehzucht, der Geflügel- und der Bienenzucht dienen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzulagen ist, dass der Arbeitnehmende mindestens ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe der halben minimalen jährlichen AHV-Rente erzielt wobei in der Regel auf das monatliche Einkommen abzustellen ist. Es werden bei einer Beschäftigung während eines ganzen Monats immer volle Zulagen ausgerichtet. Das Pensum der beschäftigten Person spielt keine Rolle. Seit Anfang 2013 erhalten in allen Kantonen auch Selbstständigerwerbende Familienzulagen.

Sitzkanton ist entscheidend

Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren und somit festlegen, dass Zweigniederlassungen der Familienzulagenordnung im Hauptsitzkanton unterstehen.

Welcher Arbeitgeber ist für die Familienzulagen zuständig?

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Ausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zuständig, der

  • im Wohnortkanton des Kindes liegt
  • den höchsten Lohn ausrichtet.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erlässt Weisungen, wie bei schwankendem Lohn (Pensenänderungen, Arbeit auf Abruf) vorzugehen ist. Dabei hat eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegenüber einer selbständigen Erwerbstätigkeit Priorität.

Praxisbeispiel
Ein Ehepaar wohnt mit 2 Kindern im Kanton LU. Der Ehemann ist 20% im Kanton Luzern und 60% im Kanton Nidwalden arbeitstätig. Die Ehefrau arbeitet 50% im Kanton Luzern. Beide Ehepartner sind somit im Wohnsitzkanton Arbeitnehmende. Wegen dem höheren Gesamtlohn geht die Zulage an den Ehemann und zwar im Wohnsitzkanton. Zuständig ist somit der Arbeitgeber im Kanton Luzern.

Wer erhält die Zulagen?

Steht der Anspruch mehreren Personen zu, so erhält die Zulagen in folgender Reihenfolge:

  • die erwerbstätige Person (sofern nicht alle Berechtigten erwerbstätig sind)
  • die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (sofern nicht alle Berechtigten das Sorgerecht haben)
  • die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (sofern die Berechtigten nicht zusammen wohnen)
  • die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (sofern die Berechtigten in verschiedenen Kantonen wohnen)
  • die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  • die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Anspruch bei Mutterschaftsurlaub

Bei einem Mutterschaftsurlaub werden bei einem fortgesetzten Arbeitsverhältnis Familienzulagen während maximal 16 Wochen entrichtet. Dies gilt auch, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht (z.B. weil die obligatorische Beitragszeit nicht erfüllt ist). Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, so werden die Zulagen noch für 14 Wochen ausgerichtet, soweit während dieser Zeit Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO besteht.

Weitere Fälle von Ansprüchen

Bei unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen oder die Differenzzahlungen noch während des laufenden und der drei folgenden Monate ausgerichtet. Bei bezahlter Abwesenheit infolge Geburt, Hochzeit, Umzug oder der Erfüllung eines öffentlichen Amtes sind die Familienzulagen ungekürzt auszurichten. Während einem Jugendurlaub werden die Familienzulagen ebenfalls ungekürzt weiterbezahlt. Stirbt der Arbeitnehmende, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

Export von Familienzulagen

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen an Erwerbstätige in der Schweiz nur ausgerichtet, sofern dies durch zwischenstaatliche Abkommen, also bilaterale Sozialversicherungsabkommen, vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige, sofern deren Kinder im Ausland leben. Bei dauerndem Aufenthalt der Kinder ausserhalb der EU-/EFTA erhalten auch Schweizer Staatsangehörige keine Familienzulagen.

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