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Erfolgsrechnung nach OR: Diese Punkte sind zu beachten

Die Erfolgsrechnung (auch Gewinn- und Verlustrechnung genannt) ist das zweite Element der Jahresrechnung und somit gemäss Art. 958 Abs. 2 OR zugleich ein Element der Rechnungslegung. Die Erfolgsrechnung stellt zum einen die Ertragslage des Unternehmens über den Zeitraum des Geschäftsjahres dar und weist zum anderen die Ursachen für den Erfolg der Abrechnungsperiode aus. Vor allem deshalb dient sie auch als Basis für die Erfolgsanalyse.

15.08.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Erfolgsrechnung nach OR

Grundlagen der Erfolgsrechnung nach OR

Die Erfolgsrechnung lässt sich auch als Unterkonto des Eigenkapitals interpretieren. Die Erfolgsrechnung erklärt den Teil der Veränderung des Eigenkapitals innerhalb einer Abrechnungsperiode, der nicht auf Transaktionen oder Transfers zwischen der Unternehmung und ihren Eigentümern (z.B. Aktionäre und Partizipanten in ihrer Funktion als Eigner bei einer Aktiengesellschaft) zurückzuführen ist. Nicht in die Erfolgsrechnung fliessen daher ein: Kapitalerhöhungen, Kapitalrückzahlungen, Dividenden, Sacheinlagen etc.

Im Hinblick auf die Darstellung der Erfolgsrechnung ist gemäss Art. 958d Abs. 1 OR sowohl die Konto- als auch Staffelform möglich, wobei solche Positionen nicht aufgeführt werden brauchen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen.

Trotz einer zum Teil gemeinsamen Nennung von Erträgen und Aufwendungen gilt im OR nach wie vor das Verrechnungsverbot (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR).

Gliederung der Erfolgsrechnung

Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung ergibt sich aus dem Schweizer Obligationenrecht («OR»).

Dabei gilt für die Rechnungslegung im Allgemeinen und für die Erfolgsrechnung im Besonderen gemäss Art. 958c Abs. 3 OR, dass diese unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen ist.

Die Erfolgsrechnung ist nach Art. 959b Abs. 2 und 3 OR in

  • betriebliche (operative),

  • betriebsfremde (nicht operative)

  • und ausserordentliche Erträge bzw. Aufwände zu unterteilen.

Dieses Konzept der Erfolgsspaltung nach betrieblichen, betriebsfremden und ausserordentlichen (einmaligen, periodenfremden) Erträgen und Aufwendungen soll dem Abschlussleser eine schnellere Orientierung darüber erlauben, inwieweit betriebliche Erfolge aus dem Kerngeschäft eines Unternehmens resultieren oder betriebsfremd sind, weil sie aus nicht betrieblichen Nebengeschäften stammen. Allerdings besteht bei der Zuordnung und Abgrenzung der Ertrags- und Aufwandspositionen ein erheblicher Ermessensspielraum.

Die Zuteilung zu den operativen Erträgen bzw. Aufwendungen erfolgt aufgrund des Geschäftszweckes und der davon abgeleiteten Geschäftstätigkeit.

Nicht operativ sind typischerweise Buchungstatsachen, die nicht direkt mit dem Kerngeschäft zusammenhängen oder die aus den betriebsfremden Vermögensteilen resultieren (wie z.B. nicht operativ notwendige Liegenschaften).

Bei ausserordentlichen Aufwänden und Erträgen handelt es sich um einmalige und nicht wiederkehrende geschäftliche Transaktionen (wie z.B. Forderungsverzichte, Sanierungsbeiträge).

Art. 959 Abs. 2 und OR regeln die minimale Offenlegung bzw. die entsprechende Mindestgliederung der Erträge und Aufwendungen. Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

Die Erfolgsrechnung muss im Minimum als Ergebnis den Jahresgewinn bzw. Jahresverlust des Unternehmens aus. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Unternehmen darüber hinaus auch sogenannte Zwischengewinne in der Erfolgsrechnung ausweisen. Zu den am häufigsten ausgewiesenen Zwischengewinnen gehören.

  • das Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Gewinnsteuern und Abschreibungen auf das materielle und das immaterielle Vermögen (engl. EBITDA – Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation)

  • das Ergebnis vor Abzug von Zinsen und Gewinnsteuern (engl. EBIT – Earnings befor Interest and Taxes).

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