Kapitalerhöhung: Erhöhung innerhalb des Kapitalbandes
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Sobald das Kapitalband in den Statuten verankert ist, kann der Verwaltungsrat eigenständig eine Kapitalerhöhung beschliessen und durchführen. Dieser Prozess ersetzt die Einberufung einer Generalversammlung und beschleunigt die Reaktion auf Marktchancen erheblich. Der Verwaltungsrat legt die Emissionsparameter fest, die Investoren zeichnen die Aktien, und nach der Liberierung wird die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen, womit die neuen Aktien rechtswirksam entstehen.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Verwaltungsrat ist allein zuständig für den Erhöhungsbeschluss innerhalb des Kapitalbandes.
- Der Beschluss muss öffentlich beurkundet und innert sechs Monaten beim Handelsregister angemeldet werden.
- Es empfiehlt sich, im Erhöhungsbeschluss nur einen Maximalbetrag anzugeben, um das Volumen flexibel anzupassen.
- Nach der Erhöhung sind die Details im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

Passende Arbeitshilfen
Wie führt ein Verwaltungsrat eine Kapitalerhöhung innerhalb des Kapitalbandes durch?
Wie ist die Kapitalerhöhung festzulegen?
Nennbetrag der Erhöhung innerhalb der vom Kapitalband vorgegebenen Grenzen; Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien; Ausgabepreis und Beginn der Dividendenberechtigung; allfällige Einschränkungen des Bezugsrechts, sofern die Aktionäre ihm diese Delegation ausdrücklich eingeräumt haben etc. Auch dieser Beschluss ist alsdann im Handelsregister mit dem Vollzugsbeschluss und den weiteren Beilagen einzutragen (Art. 59b Abs. 1 HRegV ), wobei die Anmeldung beim Handelsregisteramt und damit der Vollzug der Kapitalveränderung (analog zur Regelung bei der GV) wiederum innert sechs Monaten seit diesem Kapitalerhöhungsbeschluss stattzufinden hat (Art. 650 Abs. 3 OR per analogiam).
Es besteht die Möglichkeit im Erhöhungsbeschluss lediglich einen Maximalbetrag anzugeben, um das Emissionsvolumen noch während der Zeichnungsphase anpassen zu können, was sich für die Praxis stets empfiehlt. Im Anschluss zeichnen die Investoren, in der Regel die bisherigen Aktionäre, die neuen Aktien durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins; bei einem öffentlichen Angebot kann zusätzlich ein Prospekt nach FIDLEG erforderlich sein. Dabei sollte der Zeichnungsschein auf die statutarische Ermächtigung und den Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrats verweisen. Die Liberierung kann namentlich bar durch Einzahlung auf ein Sperrkonto (bestätigt mittels Bankbescheinigung) oder als Sacheinlage bzw. mittels Verrechnung erfolgen. Werden Sachwerte eingebracht oder Forderungen verrechnet, ist wie immer ein Sacheinlage- und Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors beizulegen (Art. 652f OR).
Sind die Einlagen vollständig geleistet, erstellt der Verwaltungsrat einen Kapitalerhöhungsbericht, (Art. 652e OR ) der Zeichnung, Liberierung und Übereinstimmung mit dem Kapitalband sowie Erhöhungsbeschluss dokumentiert.
Darauf folgt der sogenannte Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, der ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist (Art. 652g und Art. 653o OR): Der Verwaltungsrat stellt damit die ordnungsgemässe Durchführung der Erhöhung fest und beschliesst die entsprechende Änderung der Statuten. Die öffentlichen Urkunden, die geänderten Statuten sowie die die Bank- und allenfalls Sacheinlagevertrag und Prüfungsbestätigung (Art. 46 Abs. 2 HRegV.) reicht der Verwaltungsrat mit der rechtgültig unterschriebenen Handelsregisteranmeldung beim Handelsregister ein (Art. 46 i.V.m. Art. 59b Abs. 1 HRegV). Ab Erhöhungsbeschluss beim ihm dafür sechs Monate Zeit.
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