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Aktienkapital: Was KMU wissen müssen

Das Aktienkapital ist das finanzielle Fundament der Aktiengesellschaft. Seine Regeln haben sich mit der Aktienrechtsrevision 2023 stark verändert. Wer als KMU eine AG gründet, umstrukturiert oder eine Kapitalerhöhung plant, muss die neuen Möglichkeiten und Grenzen kennen.

19.05.2026 Von: David Schneeberger
Aktienkapital

Aktienkapital: Grundbegriffe und Funktionen

Das Aktienkapital (auch Grundkapital oder Nominalkapital genannt) ist der Betrag, den die Aktionäre in die Gesellschaft einbringen oder einzubringen versprechen. Es steht im Handelsregister und auf der Passivseite der Bilanz. Das Aktienkapital erfüllt mehrere Funktionen: Es ist Haftungsgrundlage (das Mindestkapital steht den Gläubigern zur Verfügung), Bezugsgrösse für Reservenpflichten und Grundlage für die Berechnung von Dividendenrechten.

Das Mindeststammkapital der AG beträgt CHF 100'000 (Art. 621 OR), wovon mindestens CHF 50'000 oder 50 Prozent des Aktienkapitals liberiert sein müssen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur GmbH, deren Mindeststammkapital nur CHF 20'000 beträgt.

Mit der Aktienrechtsrevision 2023 wurden neue Instrumente eingeführt: Kapitalband, Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz und erleichterte Kapitalerhöhung. Diese Neuerungen geben der AG mehr Flexibilität in der Finanzierung.

Liberierung: Formen und Anforderungen

Liberierung bezeichnet die tatsächliche Einzahlung des Aktienkapitals durch die Aktionäre. Sie kann in verschiedenen Formen erfolgen.

Vollständige Liberierung in bar

Die einfachste Form: Die Aktionäre zahlen den Ausgabebetrag der Aktien in bar auf ein Sperrkonto ein. Die Bank bestätigt die Einzahlung, und das Kapital steht der Gesellschaft nach Eintragung im Handelsregister zur freien Verfügung. Bei der Gründung muss der Betrag mindestens der vorgeschriebenen Mindestliberierung entsprechen.

Das Sperrkonto ist bis zur Handelsregistereintragung gesperrt. Die Gesellschaft kann die Mittel erst nach Eintragung verwenden. Das Gründungsverfahren verlangt, dass die Einzahlung nachgewiesen ist, bevor die öffentliche Beurkundung erfolgen kann.

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