Sonderuntersuchung: Aktienrechtliche Möglichkeit den VR zu prüfen
Inhalt
- Wie können Aktionäre in der Schweiz eine Sonderuntersuchung gegen den Verwaltungsrat einleiten und was ist dabei zu beachten?
- Sinn und Zweck der Sonderuntersuchung
- Subsidiarität und Erforderlichkeit
- Die Reaktion der GV auf den Sonderuntersuchungsantrag
- Fristen
- Einsetzung der Sachverständigen durch den Richter
- Inhalt und Durchführung der Sonderuntersuchung
- Der Sonderuntersuchungsbericht
- Die Kosten der Sonderuntersuchung
- Sonderuntersuchung bei der GmbH?
- FAQ: Sonderuntersuchung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Sonderuntersuchung ist ein zentrales Instrument im schweizerischen Aktienrecht, das Aktionären ermöglicht, bei Verdacht auf Gesetzes- oder Statutenverstössen durch den Verwaltungsrat einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Seit der Revision 2023 wurden die Hürden gesenkt: Ein tatsächlicher Schaden muss nicht mehr nachgewiesen werden, es reicht die glaubhafte Darlegung einer möglichen Schädigung. Das Verfahren dient primär der Sachverhaltsabklärung und kann als Vorstufe zu einer Verantwortlichkeitsklage dienen.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Sonderuntersuchung setzt voraus, dass zuvor das Auskunfts- oder Einsichtsrecht an der Generalversammlung ausgeübt wurde.
- Für die Einleitung durch die Minderheit sind 10 % des Aktienkapitals nötig (bei börsenkotierten Gesellschaften 5 %).
- Der Verwaltungsrat kann den Antrag nicht einfach ablehnen; er muss zur Abstimmung an der Generalversammlung gebracht werden.
- Die Kosten trägt in der Regel die Gesellschaft, nicht der antragstellende Aktionär.

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Wie können Aktionäre in der Schweiz eine Sonderuntersuchung gegen den Verwaltungsrat einleiten und was ist dabei zu beachten?
Sinn und Zweck der Sonderuntersuchung
Der Aktionär ist nicht in die operative oder strategische Leitung der Gesellschaft involviert. Diese obliegt dem Verwaltungsrat (VR). Dieser kann das Tagesgeschäft mittels eines Organisationsreglements an die Geschäftsleitung (GL) delegieren. Der Aktionär übt seine Mitgliedschaftsrechte an der Generalversammlung (GV) aus. Er kann an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, dem VR die Décharge erteilen oder verweigern und Anfechtungs-, Rückerstattungs- und Verantwortlichkeitsklage erheben. Zudem stehen ihm Vermögensrechte zu (Dividenden, Bezugsrechte). Anders als der VR schuldet der Aktionär «seiner» Aktiengesellschaft (AG) keine Treue- und Sorgfaltspflicht.
Zwischen Aktionär und VR besteht typischerweise ein erhebliches Informationsgefälle. Um seine Rechte beurteilen und durchsetzen zu können, steht jedem Aktionär an der GV zunächst ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Das Recht zur Einleitung einer Sonderuntersuchung ist Ausfluss dieses Informationsrechts, aber subsidiär dazu. Zudem sind das Geschäftsgeheimnis und andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft zu wahren. Die Sonderuntersuchung kann insbesondere eine Vorstufe zu einer Verantwortlichkeitsklage oder zu einer anderen Aktionärsklage darstellen.
Mit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wurde die Sonderprüfung in «Sonderuntersuchung» umbenannt und die Hürden für die Einleitung wurden gesenkt.
Subsidiarität und Erforderlichkeit
Jeder Aktionär (und Partizipant, nicht aber Gläubiger oder Arbeitnehmer) kann der GV beantragen, «bestimmte Sachverhalte» durch eine Sonderuntersuchung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er (oder ein anderer Aktionär) das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. Inhaltlich kann eine Sonderuntersuchung alle Themen umfassen, die Gegenstand des Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der GV angesprochen wurden. Die Begehren um Auskunft und die erteilten Antworten sind in das GV-Protokoll aufzunehmen und können damit nachgewiesen werden.
Wichtiger Hinweis: Es genügt für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nicht, den VR ausserhalb der GV um Informationen anzufragen.
Wann ist (eine zuvor begehrte Auskunft und anschliessend) die Sonderuntersuchung «zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich»? Praktisch immer. Seien es die im Raum stehende (Verweigerung der) Décharge, mögliche Verantwortlichkeitsansprüche oder Vermögensrechte, es gibt in der Praxis kaum Situationen, in denen Aktionären die Sonderuntersuchung allein gestützt auf das fehlende aktuelle Rechtsschutzinteresse verweigert werden darf. Nicht geschützt werden sachfremde oder rechtsmissbräuchliche Anfragen, etwa zu rein persönlichen Verhältnissen von VR/GL oder bereits hinlänglich bekannten Sachverhalten, sowie offensichtliche Informationsinteressen von Wettbewerbern
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