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Kapitalherabsetzung: Reduktion innerhalb des Kapitalbandes

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Überkapitalisierte oder sanierungsbedürftige Gesellschaften können eine Kapitalherabsetzung eigenständig durch den Verwaltungsrat beschliessen, sofern ein Kapitalband existiert. Der Vorgang erfordert einen formellen Beschluss zur Höhe und zum Zweck der Herabsetzung sowie die Beachtung von Gläubigerschutzmassnahmen wie Veröffentlichung und Prüfungsbestätigung. Nach notarieller Beurkundung und Eintragung im Handelsregister wird die Massnahme rechtswirksam, wodurch Kapital zurückbezahlt oder Verluste gedeckt werden können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Verwaltungsrat beschliesst die Herabsetzung ohne Einberufung einer Generalversammlung.
  • Gläubiger müssen über die Möglichkeit einer Sicherstellung ihrer Forderungen informiert werden.
  • Ein beschränkter Prüfungsbericht bestätigt die Deckung der Gläubigerforderungen.
  • Die Eintragung im Handelsregister ist Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit.
  • Bei Unterbilanz darf der Herabsetzungsbetrag die Unterbilanz nicht übersteigen.
08.01.2026 Von: Beat Brändli
Kapitalherabsetzung

Wie kann ein Verwaltungsrat eine Kapitalherabsetzung ohne Generalversammlung durchführen?

Ist eine Gesellschaft überkapitalisiert oder sanierungsbedürftig, kann der Verwaltungsrat dank eines zweiseitigen Kapitalbands eine Kapitalherabsetzung selbst beschliessen, ohne eine neue Generalversammlung einberufen zu müssen. Er eröffnet den Vorgang mit einem formellen Herabsetzungsbeschluss, in dem er Höhe und Zweck der Kapitalherabsetzung bestimmt, etwa ob der Nennwert sämtlicher Aktien proportional gekürzt oder eine bestimmte Aktientranche eingezogen wird. Gleichzeitig legt er fest, ob der freiwerdende Betrag an die Aktionäre zurückbezahlt (Nennwertrückzahlung) oder zur Verlustdeckung verwendet wird (Art. 653n OR).

Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands

Soweit die Herabsetzung entweder durch die Vernichtung von Aktien oder Reduktion des Nennwerts erfolgt, sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Gläubigerforderungen zum Zwischenabschluss und zur Prüfungsbestätigung sinngemäss anwendbar (Art. 653u Abs. 3, 653k–653m). Bei der Schaffung des Kapitalbandes durch GV-Beschluss sind keine Massnahmen zum Gläubigerschutz vorgesehen, bei der effektiven Herabsetzung sind sie jedoch zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat die Gläubiger darauf hinzuweisen hat, dass sie eine Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können. Der Hinweis muss im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe von Betrag und Rechtsgrund der Forderung. 

Die Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubiger in dem Umfang, in dem die bisherige Deckung durch die Kapitalherabsetzung vermindert wird, sicherstellen, wenn die Gläubiger es innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verlangen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt aber, wenn die Gesellschaft die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Herabsetzung des Aktienkapitals nicht gefährdet wird. Liegt eine Prüfungsbestätigung vor, so wird vermutet, dass die Erfüllung der Forderung nicht gefährdet wird (Art. 653k OR). Zu diesem Zweck lässt der Verwaltungsrat einen sogenannten beschränkten Prüfungsbericht erstellen: Ein zugelassener Revisor bestätigt darin, dass die Forderungen aller Gläubiger nach Durchführung der Reduktion vollständig gedeckt bleiben (Art. 653m). 

Falls der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurückliegt, muss die Gesellschaft zusätzlich einen Zwischenabschluss erstellen (Art. 653l OR).

Ist der Prüfungsbericht erstellt, folgt wiederum der notariell zu beurkundende Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, in dem der Verwaltungsrat die Herabsetzung formell feststellt und die Statuten entsprechend anpasst (Art. 653u Abs. 4). Die notariell beglaubigten Urkunden, der Revisorenbericht und die angepassten Statuten sind beim Handelsregisteramt anzumelden.  

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