
Verantwortlichkeitsansprüche: Gibt es Abwehrmöglichkeiten?

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Ausgangslage: Pflichtverletzungen des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation betrauten Personen
Das Obligationenrecht sieht besondere Haftungsbestimmungen für Pflichtverletzungen des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft vor. Nach Art. 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten verursachen. Klageberechtigt sind demnach die Gesellschaft, die Aktionäre sowie die Gläubiger der Gesellschaft, die Gläubiger aber erst, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist. Eine Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern aufgrund von Art. 754 OR setzt eine Pflichtverletzung, einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden und ein Verschulden voraus.
Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben zum Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung.
Hauptsächliche Verantwortlichkeitsfälle sind Verstösse gegen Rechnungslegungs- und Gläubigerschutzbestimmungen (etwa die Weiterführung einer verlustreichen Geschäftstätigkeit, bis die Gesellschaft überschuldet ist und ihre Schulden nicht mehr begleichen kann). Nicht von den Bestimmungen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit erfasst sind Fälle, in denen Vertragsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Drittpersonen nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden.
Nachfolgend sollen verschiedene Abwehrmöglichkeiten gegen Verantwortlichkeitsansprüche in den Grundzügen aufgezeigt werden.
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