Gründerhaftung: Wer haftet für Schäden?
Inhalt
- Wer haftet persönlich bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz und wie lässt sich das Risiko minimieren?
- 1. Geltungsbereich: Wer haftet?
- 2. Aktivlegitimation: Wer kann klagen?
- 3. Haftungsvoraussetzungen: Wann haftet man?
- 4. GmbH: geringeres Risiko? Nur scheinbar.
- 5. Spezialfälle mit hoher Haftungsgefahr
- 6. Verjährung: wann ist Schluss?
- 7. Beweislast: Wer muss was belegen?
- 8. Praxisbeispiele: Haftung mit Ansage
- 9. Prävention: Haftung vermeiden – aber richtig
- Fazit Gründerhaftung: Wer gründet, haftet – wenn er’s falsch macht
- FAQ: Gründerhaftung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Gründerhaftung in der Schweiz ist weitreichend und erfasst nicht nur formelle Organe wie Verwaltungsräte, sondern auch faktische Entscheider und Personen, die gegenüber Dritten als Organ auftreten. Haftbar gemacht werden kann für Pflichtverletzungen bei der Gründung oder Erstführung, etwa durch falsche Angaben zu Sacheinlagen, die Eintragung zahlungsunfähiger Aktionäre oder mangelhafte Finanzkontrollen. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Handlung.
Die wichtigsten Punkte:
- Haftung greift bei Pflichtverletzungen durch formelle und faktische Organe sowie Personen kraft Kundgebung.
- Klagen können die Gesellschaft, Aktionäre und Gläubiger (insbesondere im Konkurs) erheben.
- Vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden.
- Auch bei der GmbH besteht bei Pflichtverletzungen eine persönliche Organhaftung.
- Dokumentation und externe Bewertungen sind entscheidend zur Abwehr von Haftungsansprüchen.

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Wer haftet persönlich bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz und wie lässt sich das Risiko minimieren?
1. Geltungsbereich: Wer haftet?
Die Gründerhaftung knüpft nicht am Titel, sondern am Verhalten an. Passivlegitimiert – also potenziell haftbar – sind:
- formelle Organe (Gründer, Verwaltungsräte, Geschäftsführung),
- materielle und faktische Organe, die entscheidend Einfluss nehmen,
- Organe kraft Kundgebung: wer gegenüber Dritten als Organ auftritt,
- unter Umständen auch juristische Personen, wenn sie faktisch leiten.
Die Haftung greift nicht nur bei formellen Gründungsakten, sondern bei jeder Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Entstehung und Erstführung der Gesellschaft.
2. Aktivlegitimation: Wer kann klagen?
Die Verantwortlichkeitsklage kann erhoben werden von:
- der Gesellschaft selbst (Art. 754 Abs. 1 OR),
- den Aktionären (auch Partizipanten, Art. 656a Abs. 2 OR),
- den Gesellschaftsgläubigern, insb. im Konkursfall (Art. 757 OR).
Im Konkurs wird der Anspruch zunächst durch die Konkursverwaltung geltend gemacht. Verzichtet diese, können einzelne Gläubiger oder Aktionäre selbst klagen (Art. 757 Abs. 2 OR).
3. Haftungsvoraussetzungen: Wann haftet man?
Vier Elemente müssen kumulativ erfüllt sein:
a) Schaden
Es muss ein konkreter Vermögensnachteil nach der Differenztheorie nachweisbar sein – z. B. durch Überbewertung von Sacheinlagen, Annahme zahlungsunfähiger Aktionäre oder Fehlinformationen im Gründungsbericht.
b) Pflichtverletzung
Die Verletzung kann sich aus Gesetz, Statuten oder anerkannten Grundsätzen guter Geschäftsführung ergeben:
- Unvollständige, unrichtige oder verschleierte Angaben zu Sacheinlagen, Vorteilen oder Kapitalverhältnissen (Art. 753 OR),
- Eintragung zahlungsunfähiger Aktionäre,
- falsche Bescheinigungen oder Urkunden zur Handelsregisteranmeldung,
- mangelhafte Finanzkontrollen oder Buchführung,
unterlassene Risikoüberwachung oder fehlerhafte Kapitalerhöhung
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