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Gründerhaftung: Wer haftet für Schäden?

Die Gründerhaftung, gemäß Art. 753 OR, betrifft nicht nur die Gründer und die Mitglieder des Verwaltungsrates selbst, sondern auch sämtliche anderen Akteure im Gründungsprozess. Verantwortlich gemacht werden Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig in verschiedenen Phasen der Unternehmensgründung Fehler begehen. Dies kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. In unserem Überblick erfahren Sie, wer von der Gründerhaftung betroffen ist, welche Pflichtverletzungen abgedeckt sind und welche rechtlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen.

14.02.2024 Von: Martin E. Looser
Gründerhaftung

Einführung und Abgrenzung

Gemäss Art. 753 OR werden Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrats und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie

  1. in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
  2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
  3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.

Die oben genannten Pflichtverletzungen sind als abschliessend zu verstehen (BGer 4A_61/2009 vom 26. März 2009, E. 3).

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Gründerhaftung vor allem die Durchsetzung der Bestimmungen über die qualifizierten Kapitaleinlagen.

    Unter die Ziffer 1 in der vorherigen Aufzählung (Art. 753 Ziff. 1 OR) können unter anderem die folgenden Sachverhalte subsumiert werden:

    • Vortäuschung einer Bargründung, obwohl in Wirklichkeit Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht werden
    • Überbewertung von Sacheinlagen, was zur Folge hat, dass das Stammkapital nicht genügend liberiert wird
    • Scheinliberierung des Stammkapitals (z.B. durch Aufnahme eines kurzfristigen Darlehens, das unmittelbar nach der Gründung zurückbezahlt wird)

    Die Ziffer 2 der vorherigen Aufzählung (Art. 753 Ziff. 2 OR) dürfte beispielsweise erfüllt sein, wenn die Depositenstelle eine Kapitaleinzahlungsbestätigung ausstellt im Wissen, dass das Aktienkapital bloss ein kurzfristiges Darlehen darstellt, welches sofort nach der Gründung wieder zurückbezahlt wird. Regelmässig erfüllen die unter Art. 753 Ziff. 1 OR erwähnten Fälle ebenfalls Art. 753 Ziff. 2 OR.

    Die Haftung nach Art. 753 OR beschränkt sich auf Handlungen und Unterlassungen während des Gründungsstadiums. Das Gründungsstadium beginnt indessen nicht erst mit dem Errichtungsakt vor dem Notar. Bereits Vorbereitungshandlungen – beispielsweise Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf die Gründung einer AG – unterliegen der Gründungshaftung. Abgeschlossen wird das Gründungsstadium durch den Eintrag der AG ins Handelsregister. Nach Abschluss des Gründungsstadiums kommen die Bestimmungen betreffend die Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR) und betreffend die Revisionshaftung (Art. 755 OR) zur Anwendung.

    Ebenfalls unterliegt der Gründungshaftung, wer im Rahmen eines Kapitalerhöhungsverfahrens bei Sacheinlagen und Gewährung von besonderen Vorteilen im Kapitalerhöhungsbericht unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 753 Ziff. 1 OR).

    Neben der Gründungshaftung besteht die Haftung für den Prospekt, das Basisinformationsblatt oder ähnliche Mitteilungen (Art. 69 FIDLEG). Die Prospekthaftung zeichnet sich dadurch aus, dass nur die Inhaber von Titeln der Gesellschaft (z.B. Gesellschafter, Obligationäre, Partizipanten, Inhaber von Genussscheinen) und nicht etwa auch die Gesellschaft selbst oder andere Gläubiger schadenersatzberechtigt sind. Zudem setzt die Prospekthaftung immer eine unmittelbare und direkte Schädigung des Anspruchsberechtigten voraus. Mit anderen Worten, die Prospekthaftung bedingt, dass das fehlerhafte Projekt sowohl für den Kaufentscheid als auch für den eingetretenen Schaden kausal war.

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