Verbriefung: Aktien und Statutenanpassung

Im Urteil 4A_39/2021 vom 9. August 2021 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Namenaktien durch die Gesellschaft als Wertpapier ausgegeben werden müssen, wenn der Aktionär dies verlangt. Geregelt ist diese Frage weder im geltenden Obligationenrecht noch wird sich durch die Aktienrechtsrevision diesbezüglich etwas verändern (BGE 4A_39/2021 E. 4.4).

25.02.2022 Von: Beat Brändli
Verbriefung

Entscheid von 1889

Die Frage ist nicht ganz neu: Bereits in einem Entscheid von 1889 hielt das Bundesgericht fest, «dass der Zeichner in der Regel berechtigt ist, zu verlangen, dass ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte (gegen Vollzahlung) Aktienbriefe ausgefolgt werden». (BGE 15 I 619 E. 3) Und auch im Nachgang zum Zweiten Weltkrieg musste sich das Bundesgericht aufgrund vernichteter Unterlagen mit der Kraftloserklärung von Inhaberaktien befassen und hielt dabei fest, dass «die Beklagte […] ihrer Pflicht zur Verurkundung dieser Rechte dadurch nachgekommen [ist], dass sie den Klägern […] seinerzeit die nunmehr zerstörten Inhaberaktien ausgefertigt und übergeben hat», wobei «einen Anspruch auf erneute Verurkundung» die Kläger nur hätten, «wenn diese Aktien wirksam kraftlos erklärt wären» (BGE 83 II 445 E. 5).

Verbriefungsanspruch

Beide Formulierungen liessen bereits erahnen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass ein Verbriefungsanspruch besteht, während diese Frage in der Lehre umstritten ist, wobei zwei unterschiedliche Stossrichtungen auszumachen sind: Die eine Lehrmeinung nimmt an, dass ein gesetzlicher Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung besteht, dieser Anspruch aber mittels Statuten wegbedungen werden kann, während die andere Lehrmeinung den (gesetzlichen) Anspruch auf Ausgabe eines Wertpapiers verneint, aber die Möglichkeit einräumt, dass die Statuten einen Anspruch darauf vorsehen können (BGE 4A_39/2021 E. 4.2).

Gemeinsam haben die Lehrmeinungen, dass sie davon ausgehen, dass für Namenaktien kein zwingendes Recht auf Verbriefung der Mitgliedschaft besteht, womit einer statutarischen Regelung nichts im Wege steht (BGE 4A_39/2021 E. 4.2.3).

Das Bundesgericht blieb dem in den bereits vorhin erwähnten Entscheiden eingeschlagenen Weg treu und hielt im neusten Urteil vom August dieses Jahres fest, dass «Aktionäre somit einen gesetzlichen Anspruch darauf [haben], dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden», wobei «[d]ieser grundsätzliche Anspruch […] zumindest bei Namenaktien in den Statuten ausgeschlossen werden [kann]» (BGE 4A_39/2021 E. 4.5).

Entscheid Bundesgericht

Das Bundesgericht kam bezogen auf die dem Entscheid zugrunde liegenden Statuten zum Schluss, dass eine statutarische Bestimmung, die der Gesellschaft die Wahl lässt, ob anstelle von Aktien Zertifikate ausgestellt werden, keine Wegbedingung des Anspruchs des Aktionärs auf Verbriefung darstellt (BGE 4A_39/2021 E. 5.1).

Viele Musterstatuten sehen eine ähnliche Formulierung wie jene vor, die nun vor Bundesgericht thematisiert worden ist. Auch die bisherigen Musterstatuten von WEKA enthielten bis anhin eine Formulierung, welche nach dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage des Verbriefungsanspruchs des Aktionärs nicht ausreichend klären bzw. ausbedingen würde. Deshalb sind in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Musterstatuten für Aktiengesellschaften entsprechend angepasst worden. Gesellschaftsorganen wird geraten, eine Statutenrevision zu prüfen und gegebenenfalls an der nächsten Generalversammlung eine solche durchzuführen.

Die Frage der Statutenanpassung aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sich im Übrigen bloss für Aktiengesellschaften, nicht aber für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, was im Widerspruch zu einer freien Handelbarkeit der Anteile steht, weshalb Gesellschaftern keinen Anspruch auf eine Verbriefung ihrer Stammanteile zukommt.

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