Verbriefung: Aktien und Statutenanpassung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_39/2021 bestätigt, dass Aktionäre einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in Namenaktien durch ein Wertpapier verbrieft werden. Dieser Anspruch ist jedoch nicht zwingend; Gesellschaften können ihn in den Statuten ausschliessen oder regeln, ob statt Aktien Zertifikate ausgegeben werden. Eine statutarische Formulierung, die der Gesellschaft lediglich die Wahl zwischen Aktien und Zertifikaten lässt, reicht nicht aus, um den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung zu entkräften.
Die wichtigsten Punkte:
- Aktionäre können die Ausfolgung von Aktienbriefen für Namenaktien verlangen.
- Dieser Anspruch kann durch eine klare Statutenbestimmung ausgeschlossen werden.
- Unklare Formulierungen in den Statuten genügen nicht, um den Anspruch abzuwenden.
- Die Regelung betrifft ausschliesslich Aktiengesellschaften, nicht die GmbH.

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Müssen Namenaktien zwingend als Wertpapier verbrieft werden und wie ist die Statutenlage?
Entscheid von 1889
Die Frage ist nicht ganz neu: Bereits in einem Entscheid von 1889 hielt das Bundesgericht fest, «dass der Zeichner in der Regel berechtigt ist, zu verlangen, dass ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte (gegen Vollzahlung) Aktienbriefe ausgefolgt werden». (BGE 15 I 619 E. 3) Und auch im Nachgang zum Zweiten Weltkrieg musste sich das Bundesgericht aufgrund vernichteter Unterlagen mit der Kraftloserklärung von Inhaberaktien befassen und hielt dabei fest, dass «die Beklagte […] ihrer Pflicht zur Verurkundung dieser Rechte dadurch nachgekommen [ist], dass sie den Klägern […] seinerzeit die nunmehr zerstörten Inhaberaktien ausgefertigt und übergeben hat», wobei «einen Anspruch auf erneute Verurkundung» die Kläger nur hätten, «wenn diese Aktien wirksam kraftlos erklärt wären» (BGE 83 II 445 E. 5).
Verbriefung
Beide Formulierungen liessen bereits erahnen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass ein Verbriefungsanspruch besteht, während diese Frage in der Lehre umstritten ist, wobei zwei unterschiedliche Stossrichtungen auszumachen sind: Die eine Lehrmeinung nimmt an, dass ein gesetzlicher Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung besteht, dieser Anspruch aber mittels Statuten wegbedungen werden kann, während die andere Lehrmeinung den (gesetzlichen) Anspruch auf Ausgabe eines Wertpapiers verneint, aber die Möglichkeit einräumt, dass die Statuten einen Anspruch darauf vorsehen können (BGE 4A_39/2021 E. 4.2).
Gemeinsam haben die Lehrmeinungen, dass sie davon ausgehen, dass für Namenaktien kein zwingendes Recht auf Verbriefung der Mitgliedschaft besteht, womit einer statutarischen Regelung nichts im Wege steht (BGE 4A_39/2021 E. 4.2.3).
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Das Bundesgericht blieb dem in den bereits vorhin erwähnten Entscheiden eingeschlagenen Weg treu und hielt im Urteil vom August dieses Jahres fest, dass «Aktionäre somit einen gesetzlichen Anspruch darauf [haben], dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden», wobei «dieser grundsätzliche Anspruch […] zumindest bei Namenaktien in den Statuten ausgeschlossen werden [kann]» (BGE 4A_39/2021 E. 4.5).
Checkliste
- Prüfen Sie die aktuellen Statuten auf Formulierungen zur Verbriefung von Namenaktien.
- Identifizieren Sie unklare Passagen, die der Gesellschaft nur eine Wahl zwischen Aktien und Zertifikaten lassen.
- Entscheiden Sie, ob der gesetzliche Anspruch auf Verbriefung ausgeschlossen werden soll.
- Erarbeiten Sie einen präzisen Statutenentwurf, falls ein Ausschluss gewünscht ist.
- Planen Sie die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung.
- Informieren Sie die Verwaltung und den Notar über die geplante Revision.
- Dokumentieren Sie den Beschluss der Generalversammlung korrekt im Handelsregister.
- Sichern Sie die neue Statutenfassung für zukünftige Aktionärsanfragen.
Entscheid Bundesgericht
Das Bundesgericht kam bezogen auf die dem Entscheid zugrunde liegenden Statuten zum Schluss, dass eine statutarische Bestimmung, die der Gesellschaft die Wahl lässt, ob anstelle von Aktien Zertifikate ausgestellt werden, keine Wegbedingung des Anspruchs des Aktionärs auf Verbriefung darstellt (BGE 4A_39/2021 E. 5.1).
Viele Statuten sehen eine ähnliche Formulierung wie jene vor, die nun vor Bundesgericht thematisiert worden ist. Gesellschaftsorganen wird geraten, eine Statutenrevision zu prüfen und gegebenenfalls an der nächsten Generalversammlung eine solche durchzuführen. Diese Frage stellt sich im Übrigen bloss für Aktiengesellschaften, nicht aber für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, was im Widerspruch zu einer freien Handelbarkeit der Anteile steht, weshalb Gesellschaftern keinen Anspruch auf eine Verbriefung ihrer Stammanteile zukommt.
FAQ: Verbriefung
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgabe von Aktienbriefen?
Ja, das Bundesgericht hat bestätigt, dass Aktionäre einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Rechte in Namenaktien verbrieft werden, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Kann eine Gesellschaft diesen Anspruch in den Statuten ausschliessen?
Ja, die Statuten können den Anspruch auf Verbriefung ausschliessen oder regeln, dass statt Aktien Zertifikate ausgegeben werden. Eine unklare Wahlmöglichkeit reicht dafür jedoch nicht aus.
Gilt diese Rechtslage auch für die GmbH?
Nein, die Verbriefungspflicht betrifft nur Aktiengesellschaften. Bei der GmbH stehen Gesellschaftern keine Ansprüche auf Verbriefung ihrer Stammanteile zu, da es sich um eine personenbezogene Kapitalgesellschaft handelt.
Was passiert, wenn die Statuten unklar formuliert sind?
Bei unklaren Formulierungen, die der Gesellschaft nur die Wahl zwischen Aktien und Zertifikaten lassen, bleibt der gesetzliche Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung bestehen. Eine Statutenanpassung ist dann dringend empfohlen.