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Aktionärbindung: Übermässige Bindung durch Aktionärbindungsverträge

Im Urteil 4A_45/2017 (auszugsweise publiziert in BGE 143 III 480) hat sich das Bundesgericht mit der Frage der übermässigen Bindung und der maximal zulässigen Dauer von Aktionärbindungsverträgen auseinandergesetzt. Interessant ist, dass hierbei vor allem auch die Möglichkeit der freien Nachfolgeregelung als ausschlaggebend beurteilt wurde.

19.06.2020 Von: Maja Baumann
Aktionärbindung

Bei vielen KMU, Familienunternehmen und Start-Ups regeln die Inhaber ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags (ABV). Typische Bestimmungen eines ABV sind Stimmbindungen, Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Dividendenpolitik und Übertragungsbeschränkungen, inklusive gegenseitige Kauf-, Vorkaufs- und Vorhandrechte. Zudem sehen vor allem ältere ABV hierbei eine unbefristete oder sehr lange Dauer und einen Ausschluss der Kündigung vor. Das Bundesgericht hatte nun bezüglich eines derart ausgestalteten ABV zu entscheiden, ob dadurch ein Aktionär übermässig, im Sinne einer Persönlichkeitsverletzung, gebunden ist und, falls ja, welche Folgen dies für den Vertrag hat.

Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Grund für diese Fragen liegt in Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass sich niemand seiner Freiheit ganz entäussern oder sich in seiner Freiheit «in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade» beschränken kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können daher Verträge nicht auf ewige Zeit abgeschlossen werden. Sieht ein Dauervertrag keine Kündigungsmöglichkeit vor, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wann der Zeitpunkt gekommen ist, in welchem das Vertragsverhältnis aufgelöst werden kann.

Allerdings ist das Bundesgericht sehr zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB, wenn es sich um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung handelt. So wurde in verschiedenen Entscheiden klargestellt, dass eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit nur dann als übermässig angesehen wird, wenn sie die verpflichtete Partei der Willkür der anderen Partei ausliefert, ihre wirtschaftliche Freiheit völlig aufhebt oder so stark einschränkt, dass die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind.

Wie das Bundesgericht es so trefflich formuliert: «Art. 27 ZGB schützt nicht vor langer Vertragsdauer, sondern vor übermässiger Bindung.»

Konkreter Sachverhalt

Gegenstand des Bundesgerichtsentscheids 4A_45/2017 war ein ABV aus dem Jahr 1985, welcher zwischen drei Aktionären (A, B und C) und der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Der ABV beinhaltete unter anderem ein Vorkaufsrecht, den Anspruch der Gründeraktionäre auf Einsitz im Verwaltungsrat und auf Ausschüttungen der Gesellschaft an sie. Er wurde «unkündbar und auf unbestimmte Dauer» abgeschlossen und liess Änderungen nur mit Zustimmungen aller drei Aktionäre zu. Für die Verletzung des ABV durch eine Partei wurde eine Konventionalstrafe von CHF 40 000.– pro Widerhandlungsfall statuiert.

1998, d.h. 13 Jahre nach Abschluss des ABV, verhandelten die Aktionäre über eine Anpassung des ABV, doch scheiterten die Gespräche. Daraufhin kündigte Aktionär A (der Beklagte) den ABV im April 1999. Aktionär B (der Kläger) akzeptierte die Kündigung nicht und hielt am ABV fest. An den Generalversammlungen der Jahre 1999 bis 2014 beantragte er jeweils gestützt auf den ABV seine Wahl in den Verwaltungsrat, wurde jedoch nie gewählt. 2013 reichte Aktionär B Klage ein und forderte unter anderem die Bezahlung von  Konventionalstrafen für die Widerhandlungen und seine Wahl in den Verwaltungsrat.

Erwägungen und Entscheid des Bundesgerichts (Auswahl)

Das Bundesgericht nutzte den Entscheid, um auf verschiedene Fragen der persönlichkeitsverletzenden übermässigen Bindung im Allgemeinen und bei Aktionärbindungsverträgen im Speziellen einzugehen. Einige ausgewählte Punkte und deren Auswirkung auf die Praxis werden nachstehend erörtert:

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