Aktionärsbindungsvertrag Schweiz: Die wichtigsten Elemente im ABV
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Aktionärsbindungsvertrag Schweiz
Aktionärsbindungsverträge (ABV) werden von Aktionären einer Aktiengesellschaft (die nachfolgenden Überlegungen gelten mehr oder weniger analog für die GmbH) dazu benutzt, um ihre Aktionärsrechte und das Aktionärsverhalten zu koordinieren. Ein ABV beruht nicht auf den Statuten einer Aktiengesellschaft und entfaltet somit auch nur Wirkung zwischen den entsprechenden Vertragsparteien. So hat das Handelsgericht des Kantons Zürich in Bezug auf Stimmbindungsverträge bereits vor über 40 Jahren das Folgende festgehalten (ZR 69 (1979) Nr. 101):
«Stimmbindungsverträge wirken nur unter den beteiligten Aktionären.»
Hat der Vorsitzende einer Generalversammlung (GV) einer Aktiengesellschaft Kenntnis von einem ABV, welcher die Abgabe der Stimmrechte regelt, so sind die Stimmen in jedem Fall so zu zählen, wie sie tatsächlich abgegeben werden, auch wenn dies dem ABV widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vorsitzende der GV Kenntnis des ABV hat und die Verletzung bemerkt.
Würden die Stimmen stattdessen so gezählt, wie sie nach dem ABV abzugeben gewesen wären, so wären die Beschlüsse der GV anfechtbar (Art. 706 OR). Gleiches gilt aber auch, wenn von der Gesellschaft bzw. dem entsprechenden Verwaltungsrats bemerkt wird, dass eine Vertragspartei eines ABV ihre Aktien im Widerspruch zu einem ABV veräussern will bzw. veräussert hat. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, den Erwerber auf dessen Verlangen im Aktienbuch einzutragen (unter Vorbehalt statutarischer Vinkulierungsbestimmungen).
Gesetzliche Regelung
ABVs sind im Gesetz nicht geregelt, doch ist deren Zulässigkeit im schweizerischen Recht anerkannt. Ein ABV darf aber weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten noch gegen das Persönlichkeitsrecht verstossen. Zu beachten sind somit nur, aber immerhin, die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere ist hier Art. 27 ZGB, d.h. das Verbot der übermässigen Bindung einer Vertragspartei zu beachten.
Ein ABV kann sodann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Obwohl ABVs im Allgemeinen schriftlich abgeschlossen werden, wären auch mündliche ABV denkbar. Formvorschriften sind etwa zu beachten, wenn zwischen den Parteien eine Schiedsklausel (Schriftlichkeit) vereinbart wird. Gegebenenfalls drängt sich die öffentliche Beurkundung auf, wenn der ABV Elemente eines Erbvertrages enthalten soll.
Inhalt des ABV
Grundsätzlich werden durch einen ABV nweitgehende Pflichten oder Rechte der Aktionäre untereinander vereinbart. Dabei ist der Variantenreichtum enorm. In jedem Fall ist aber, wie bereits erwähnt, das Verbot der übermässigen Bindung zu beachten (Art. 27 ZGB). Dies ist insbesondere bei der Vereinbarung der Dauer eines ABV zu beachten.
Ein ABV ist, wenn möglich, auf die Statuten der Gesellschaft und auf ein allfälliges Organisationsreglement, mit welchem die operative Geschäftsführung an die Geschäftsleitung delegiert wird, abzustimmen. So können insbesondere Normkonflikte verhindert werden. Normalerweise sieht aber ein ABV vor, dass der ABV den Bestimmungen der Statuten und eines Organisationsreglementes in jedem Fall zwischen den Parteien des ABV vorgehen soll. Oft legt der ABV auch die Grundsätze zur Unternehmenspolitik und zur strategischen Ausrichtung der Gesellschaft fest. Insbesondere in Verbindung mit einem Organisationsreglement kann auch die Einflussnahme auf die Oberleitung und die operative Leitung der Gesellschaft festgelegt werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungspunkte, mit denen eines ABV kurz beschrieben:
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