AG gründen: Einfache vs. Qualifizierte Gründung

Eine einfache Gründung oder Bargründung liegt vor, wenn das Aktienkapital bar liberiert wird, den Gründern keine besonderen Vorteile gewährt werden und keine Sacheinlagen erfolgen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was rechtlich gesehen unbedingt notwendig ist und profitieren Sie von den sofort einsetzbaren Mustervorlagen um eine AG gründen zu können.

21.05.2025 Von: David Schneeberger
AG gründen

Bareinlage

Bei der einfachsten Variante der AG gründen, der sog. Bareinlagengründung, müssen die Einlagen in Geld bei einer Bank in der Schweiz zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden (Art. 633 Abs. 1 OR). Die betreffende Bank eröffnet ein Kapitaleinzahlungskonto zugunsten der zu gründenden AG und stellt nach erfolgter Einzahlung des Aktienkapitals eine Kapitaleinzahlungsbestätigung aus. Diese gilt als Ausweis, dass die Gründer ihrer Liberierungspflicht nachgekommen sind und muss der Urkundsperson beim Errichtungsakt im Original vorgelegt werden.

Freigabe

Die Bank gibt den einbezahlten Betrag erst dann frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 633 Abs. 2 OR). Die Zeichnungsberechtigten der Gesellschaft können erst unter Vorlage des Handelsregisterauszuges, der die Eintragung beweist, über das Kapital verfügen. Dieser Auszug ist erst nach Publikation der Gründung im SHAB erhältlich.

Hinweis: Das Handelsregisteramt kann jedoch bei Einreichung der Anmeldung um ein beschleunigtes Verfahren der AG gründen ersucht werden.

Qualifizierte Gründung

Sobald die Einlage nicht aus Geld besteht oder mit Gegenleistungen an die Gründer oder diesen nahestehenden Personen verknüpft ist, wird das Risiko der ungenügenden Erfüllung der Einlageverpflichtung akut. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, ist bei den qualifizierten Gründungen der Schutz wesentlich ausgebaut. So haben die Gründer nach Art. 635 OR einen schriftlichen Bericht abzufassen, in welchem sie Rechenschaft über Art und Zustand von Sacheinlagen sowie die Angemessenheit der Bewertung abzugeben haben. Zudem prüft ein zugelassener Revisor diesen Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist (Art. 635a OR). 

Hinweis: Die Sachübernahme ist seit der Aktienrechtsrevision nicht mehr gesetzlich geregelt.

Welche Sachwerte kommen in Frage (Sacheinlagefähigkeit)

Das Aktienkapital kann auch durch Einbringung von Sachwerten (wie Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Patente, Forderungen) liberiert werden. Zulässing sind nur Werte, die nach Art. 634 OR:

  • übertragbar sind,
  • bilanzfähig bzw. aktivierbar sind, d.h., deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist,
  • der Gesellschaft bei Handelsregistereintrag zur Verfügung stehen,
  • verwertbar sind.

Beispiele Sacheinlagefähig sind somit :

  • Sachen (wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Warenlager, Fahrzeuge),
  • obligatorische Rechte (wie Forderungen),
  • Immaterialgüterrechte (wie Patente, Urheberrechte) und Know-how,
  • Wertschriften und Beteiligungsrechte (wie Obligationen, Aktien),
  • selbständige und dauernde dingliche Rechte (wie Baurechte),
  • Sachgesamtheiten (z.B. bei Umwandlung einer Einzelfirma bzw. Kollektivgesellschaft in eine AG).
  • zukünftige Ansprüche,
  • Gebrauchsrechte (wie Miete, Pacht oder z.B. ein Leasingauto),
  • periodische Leistungen (wie Arbeitsleistungen, Lieferverträge),
  • höchstpersönliche Rechte (wie Wohnrechte),
  • Naturalobligationen (wie verjährte Forderungen),
  • Objekte von geringem Wert (wie Gegenstände des täglichen Bürobedarfs).

Nicht einlagefähig sind :

Hinweis zu immateriellen Werten: Fabrik- und Handelsmarken, Goodwill bzw. Kundschaft sind bei einer Sacheinlagegründung für sich allein nicht aktivierbar. Sie können nur in Verbindung mit der Einbringung eines bestimmten Unternehmens als werterhöhende Bestandteile berücksichtigt werden.

Einzelfirma als Sacheinlage

Ein häufiger Fall ist die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG durch Sacheinlage. Es ist steuerlich sogar möglich, bis Ende Juni des laufenden Jahres rückwirkend auf den 1. Januar dieses Jahres eine Aktiengesellschaft mittels Sacheinlage (Einzelfirma) zu gründen. Dies hat den Vorteil, dass dann sämtliche Geschäfte und Verbindlichkeiten sowie Verträge der Einzelfirma seit dem 1. Januar dieses Jahres nachträglich von der neuen Aktiengesellschaft übernommen werden und auf Kosten und Nutzen der neuen Aktiengesellschaft laufen. Dies hat auch zur Folge, dass, auch wenn die Aktiengesellschaft erst z.B. am 5. Mai 20x1 gegründet wird, für das Steuerjahr 20x1 keine Steuerdeklarationen über die Einzelfirma mehr eingereicht werden müssen resp. der Inhaber der Einzelfirma im Steuerjahr 20x1 kein Geschäftsvermögen aufgrund einer Einzelfirma mehr besitzt. Für die Sacheinlagegründung ist eine Übernahmebilanz der Einzelfirma (wenn die Gründung rückwirkend per 1. Januar 20x1 erfolgt, ist eine Übernahmebilanz per 31. Dezember 20x0 erforderlich) samt Details zur Bilanz erforderlich. Im Gründungsbericht müssen dann Ausführungen zu den einzelnen Aktiven und Passiven und deren Bewertung gemacht werden. Gleichzeitig mit der Anmeldung der Aktiengesellschaft muss eine Anmeldung zur Löschung der Einzelfirma eingereicht werden, sofern diese vorher im Handelsregister eingetragen war. Nach der Gründung der Aktiengesellschaft besteht die Einzelfirma nämlich nicht mehr, da das Geschäft der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übergegangen ist. Zu beachten ist sodann noch, dass in den Statuten eine Bestimmung über das Geschäft der Einzelfirma als Sacheinlage erforderlich ist.

Vertrag zur Sacheinlage

Ein schriftlicher Sacheinlagevertrag ist zwingend, bei Grundstücken mit öffentlicher Beurkundung. Der Vertrag, Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung und Beilagen müssen bei der Anmeldung zur Eintragung eingereicht werden.

Sachübernahmen

Die bisherige Pflicht zur Offenlegung beabsichtigter Sachübernahmen in den Statuten wurde mit der Aktienrechtsrevision 2023 abgeschafft. Eine Sachübernahme liegt vor, wenn die AG Vermögenswerte gegen Geld oder andere Gegenleistungen übernimmt, ohne dass Aktien abgegeben werden. Solche Vorhaben unterliegen heute keiner ausdrücklichen Offenlegungspflicht mehr.

Beabsichtigte Sacheinlage

Unter einer Sachübernahme versteht man nicht nur den bereits vor der Eintragung der AG in das Handelsregister vereinbarten Erwerb von Vermögenswerten, sondern auch bloss die feste Absicht dazu. Dabei besteht die Gegenleistung der Gesellschaft nicht in Aktien, sondern in anderen Werten, meistens Geld.

Hinweis: Diese Konstellation ist im Rahmen einer Gründung, im Gegensatz zu einer Kapitalerhöhung, selten anzutreffen.

Gründervorteile

Gründervorteile (z. B. Honorare für besondere Verdienste) sind sehr selten. Wenn sie bestehen, müssen sie im Gründungsbericht vollumfänglich offengelegt und begründet werden.

Gründungsbericht

Der Bericht gemäss Art. 635 OR muss enthalten:

  • Art und Zustand von Sacheinlagen
  • Angemessenheit der Bewertung
  • Bestand und Verrechenbarkeit von Forderungen
  • Begründung allfälliger Gründervorteile

Der Bericht dient als Grundlage für die Prüfung durch den zugelassenen Revisor.

Prüfungsbestätigung

Der Revisor bestätigt schriftlich, dass der Bericht vollständig und plausibel ist (Art. 635a OR). Ziel: Missbrauch bei der Bewertung von Einlagen verhindern. Die Gesellschaft wird nur ins Handelsregister eingetragen, wenn die Bestätigung vorbehaltlos erfolgt. Praxis-Tipp: Bewertung im Voraus mit dem Revisor abstimmen.

Liberierung durch Verrechnung

Diese Form der Liberierung (Tilgung der Liberierungsschuld durch Verrechnung mit einer bestehenden Forderung gegen die Gesellschaft) ist bei Gründungen selten, aber möglich. Es gelten dieselben Anforderungen an die Nachweisführung.

Hinweis zur Digitalisierung: In vielen Kantonen ist die elektronische Gründung über eGründung.ch möglich. Dokumente können digital eingereicht werden. Der Gründungsprozess wird dadurch effizienter.

Fazit AG gründen

Die einfache Gründung bleibt der Regelfall. Qualifizierte Gründungen erfordern erhöhte Transparenz und formelle Anforderungen. Die seit 2023 geltenden Gesetzesänderungen vereinfachen den Gründungsprozess und reduzieren Offenlegungspflichten, ohne den Gläubigerschutz aufzugeben.

Newsletter W+ abonnieren