Vorzugsaktien: Begriff und Zweck

Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Aktionär gegenüber den normalen Aktien (Stammaktien) in vermögensrechtlicher Hinsicht eine bessere Stellung einräumen. Die vermögensrechtlichen Vorteile können in verschiedener Art ausgestaltet sein.

24.05.2022
Vorzugsaktien

Sie müssen aber mit einem aktienrechtlichen Vermögensrecht verknüpft sein, weshalb sich das Privileg zum Beispiel nicht auf Stimmrechte beziehen darf. Es ist aber möglich, als Stimmrechtsaktien ausgegebene Titel gleichzeitig mit vermögensrechtlichen Vorteilen auszugestalten, womit sie als kombinierte Stimm- und Vorzugsaktien zu betrachten sind. Die Vorrechte können sich insbesondere auf die Dividendenberechtigung, auf die Beteiligung am Liquidationsüberschuss und auf privilegierte Bezugsrechte beziehen.

Vorzugsaktien stellen eine Aktienkategorie i.S.v. Art. 709 OR dar, weshalb die Vorzugsaktionäre Anspruch auf einen Vertreter im VR der Gesellschaft haben.

Wie im Fall der Stimmrechtsaktien kann durch die Schaffung von Vorzugsaktien vom Prinzip der Zumessung von Rechten aufgrund der verhältnismässigen Kapitalbeteiligung abgewichen werden, wobei diesfalls nicht das Stimmrecht, sondern die aus den Aktien fliessenden vermögensrechtlichen Ansprüche betroffen sind. Die Einführung von Vorzugsaktien bezweckt also die finanzielle Besserstellung bestimmter Aktionäre wie Gründer, Mitarbeiter usw. Sie sind ferner ein beliebtes Instrument bei Sanierungen, um neue Aktionäre unter Gewährung finanzieller Sondervorteile für eine Beteiligung an einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft zu gewinnen, die im Erfolgsfall zum Tragen kommen sollen. Vorzugsaktien betreffen somit oft Konstellationen, bei denen die Kapitalgeber ein besonders hohes Risiko eingehen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht der Anspruch der Vorzugsaktionäre erst mit dem Beschluss der Generalversammlung über die Ausschüttung einer Dividende. Verletzt die Generalversammlung mit ihrem Beschluss die Rechte der Vorzugsaktionäre, müssen diese den Beschluss gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 OR anfechten (BGE 147 III 126, 134 E. 3.4). Einen direkten Anspruch gegenüber der Gesellschaft ohne Anfechtung des GV-Beschlusses haben die Vorzugsaktionäre nicht.

Schaffung von Vorzugsaktien

Vorzugsaktien können bereits bei der Gesellschaftsgründung ausgegeben werden. Die einzelnen Vorrechte der Vorzugsaktien sind in den Statuten genau zu umschreiben; zumindest müssen die Vorrechte aufgrund ihrer statutarischen Umschreibung objektiv bestimmbar sein. Die Gründungsstatuten haben dabei neben der Aufführung der einzelnen Vorrechte die Vorgaben von Art. 630 OR zu beachten und müssen mithin Angaben über die Anzahl und den Nennwert der Vorzugsaktien enthalten.

Nicht zu verwechseln ist die bei der Gründung der AG erfolgende Ausgabe von Vorzugsaktien mit der Einräumung von Gründervorteilen i.S.v. Art. 628 Abs. 3 OR. Gründervorteile sind «ad personam» ausgestaltet, wogegen die Privilegien der Vorzugsaktie mit dem Titel verknüpft bleiben und daher auf den jeweiligen Erwerber übergehen.

Der öffentlich zu beurkundende Beschluss muss über die geschaffenen Vorrechte Auskunft geben, ebenso wie die Zeichnungsscheine. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Vorrechte dagegen nur summarisch umschrieben sein; Formulierungsbeispiel: "Die Vorzugsaktien gewähren Vorrechte bezüglich Dividende und Liquidationserlös gemäss Statuten".

Vorzugsaktien können auch nachträglich geschaffen werden, indem sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden und/oder durch die Umwandlung bestehender Stammaktien in Vorzugsaktien erfolgen. Entstehen Vorzugsaktien im Zuge einer ordentlichen Kapitalerhöhung, bedarf es hierzu lediglich der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen i.S.v. Art. 703 OR, sofern die bestehenden Gesellschaftsstatuten nicht ein höheres Beschlussquorum vorsehen. Beziehen sich die Vorrechte hingegen auf Bezugsrechte, bedarf der diesbezügliche Beschluss des qualifizierten Zustimmungsquorums von Art. 704 Abs. 1 OR. Ferner sieht Art. 654 Abs. 1 OR vor, dass die Generalversammlung auf dem Wege der Statutenänderung bisherige Stammaktien in Vorzugsaktien umwandeln kann, wofür es wiederum die (einfache) Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen braucht.

Inhalte von Vorrechten

In Art. 656 Abs. 2 OR findet sich eine Aufzählung von möglichen Vorrechten: Dividendenanspruch, Liquidationserlös und Bezugsrechte bei der Ausgabe neuer Aktien. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, wobei die drei genannten in der Praxis im Vordergrund stehen.

Beim Dividendenvorrecht kann es sich um einen fixen Betrag oder um einen Prozentsatz des Nennwerts, der geleisteten Einlage oder des ausschüttbaren Gewinns handeln. Beispiel eines Dividendenvorrechts auf einen fixen Betrag: Auszahlung von bis zu CHF 10 pro Vorzugsaktie; eine etwaige weitere Dividende geht an die Stammaktionäre, ohne dass die Vorzugsaktionäre nochmals zum Zuge kämen. Falls keine Dividende ausgeschüttet werden kann, haben die Vorzugsaktionäre im Falle eines kumulativen Vorrechts im nächsten Geschäftsjahr einen Anspruch auf je CHF 20. Demgegenüber verfällt ein nicht kumulatives Recht des laufenden Jahres, womit im Folgejahr wiederum nur die reguläre Höhe von CHF 10 pro Vorzugsaktie in Frage kommt. Beispiel eines Dividendenvorrechts auf einen prozentualen Anteil des ausgeschütteten Gewinns: Insgesamt 20% des ausgeschütteten Gewinns stehen den Vorzugsaktionären zu, der Rest wird an die Stammaktionäre ausgeschüttet. Alternativ kann auch vorgesehen sein, dass der Rest unter allen Aktionären (d.h. inklusive der Vorzugsaktionäre) gleichmässig verteilt wird.

Das Vorrecht auf den Liquidationserlös fusst häufig auf einem bestimmten Verhältnis zum von (ursprünglichen) Vorzugsaktionären investierten Kapital. Beispiel 1: Zunächst erhalten die Vorzugsaktionäre eine Dividende in der Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen (d.h. Nennwert plus Agio), anschliessend erfolgt eine Auszahlung in entsprechender Höhe an die Stammaktionäre, zuletzt wird der Rest an sämtliche Aktionäre gemäss Nennwert verteilt. Beispiel 2: Die Vorzugsaktionäre erhalten zunächst eine Zahlung im Umfang der ursprünglichen Einlage, zuzüglich eines Betrages von CHF 200 pro Vorzugsaktie. Den übrigen Liquidationserlös teilen sich die Stammaktionäre nach Massgabe des Nennwerts ihrer Aktien.

Bei Vorrechten hinsichtlich des Bezugsrechts geht es um ein Recht auf die Ausgabe neuer Vorzugs- oder Stammaktien anlässlich einer Kapitalerhöhung, wobei die Vorzugsaktionäre gegenüber den Stammaktionären privilegiert sind. Denkbar wäre etwa eine Regelung, bei der die Vorzugsaktionäre bspw. nur 30% des Aktienkapitals halten, jedoch berechtigt sind, bei einer Kapitalerhöhung bis zu 60% der neuen Aktien zu zeichnen.

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