D&O: Kollektive Haftpflichtversicherung für Gesellschaftsorgane
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die D&O-Versicherung (Directors' and Officers' Liability) ist eine kollektive Haftpflicht, die Gesellschaftsorgane wie Verwaltungsräte und Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsansprüchen schützt. Sie deckt sowohl die Abwehr unberechtigter Vorwürfe als auch die Zahlung von Schadenersatz und Rechtskosten ab. Inzwischen sind solche Policen auch für KMUs erschwinglich und bieten Schutz bei typischen Risiken wie AHV-Ausfällen oder Steuerschulden.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Versicherung schützt Organpersonen bei haftpflichtrechtlicher Verantwortlichkeit.
- Sie umfasst passiven Rechtsschutz und die Bezahlung von Schadersatzforderungen.
- Moderne Policen bieten zunehmend Deckung für ESG-bezogene Risiken.
- Versicherungssummen für KMUs liegen meist zwischen CHF 5 Mio. und 20 Mio.
- Ausschlüsse gelten oft für kriminelles Verhalten und vorsätzliche Pflichtverletzungen.

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Wie schützt eine D&O-Versicherung Verwaltungsräte und Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsrisiken in der Schweiz?
Einleitung
Entstanden sind diese Versicherungen in den USA, wo nach dem Börsencrash von 1929 eine persönliche Haftung der verantwortlichen Board Member und Manager eingeführt worden war. Diese zusätzlichen Haftungsrisiken führten zur Einführung einer neuen Art von Versicherungen, welche insbesondere ab den 1980-Jahren Verbreitung in der ganzen Welt fanden.
Bis vor wenigen Jahren wurden solche Versicherungen in der Schweiz fast ausschliesslich für grosse und börsenkotierte Gesellschaften angeboten. Durch den Eintritt grosser internationaler Anbieter in den Schweizer Markt sind die Prämien aber immer mehr gesunken, und inzwischen sind solche Versicherungen auch für KMUs erschwinglich und teilweise bereits für jährlich CHF 2000.– bis 3000.– erhältlich.
Charakter
Bei der D&O handelt es sich um eine kollektive Haftpflichtversicherung, die eine Gesellschaft als Versicherungsnehmerin für ihre Organe abschliesst. In gewissen Fällen schliessen die betreffenden Organe die Versicherung auch selbst ab (und tragen die entsprechenden Prämien). Versicherte Personen sind dabei typischerweise alle Organpersonen der Gesellschaft und gegebenenfalls auch verbundener Unternehmen (in einem Konzern). Selbst sogenannte faktische Organe (nicht eingetragene Personen, die ohne formelle Delegation an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilnehmen bzw. deren Willensbildung massgeblich beeinflussen) können teilweise unter solchen Versicherungen Deckung beanspruchen.
Versichert ist das Risiko, als Organ persönlich haftpflichtig zu werden. Die D&O umfasst typischerweise einen "Befreiungsanspruch", d.h. die Bezahlung ausgewiesener Schadersatzforderungen sowie "passiven Rechtsschutz", also die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die versicherte Leistung betrifft insbesondere Schadersatz inkl. Schadenszinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
D&O-Versicherungen bieten normalerweis nur Deckung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aufgrund von haftpflichtrechtlicher Verantwortlichkeit. Keine Deckung besteht beispielsweise im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen oder privat- bzw. konkursrechtlichen Rückerstattungs- bzw. Anfechtungsklagen.
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Es gibt weitere typische Einreden von Versicherungsgesellschaften, die einen Ausschluss vom Versicherungsschutz vorsehen können:
- kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten in Tochtergesellschaften, in denen die Versicherungsnehmerin eine Beteiligung von unter 50% hält
- keine Deckung, wenn Ansprüche auf kriminelles Verhalten zurückzuführen sind bzw. wenn vorsätzlich behördliche Verfügungen missachtet wurden
- Teilweise besteht keine Deckung bei grobfahrlässigem Handeln der Organperson.
- Teilweise besteht keine Deckung gegenüber Forderungen von öffentlich-rechtlichem Hoheitsträger, z.B. für nicht abgeführte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben.
Checkliste
- Sind auch faktische Organe und verbundene Konzernunternehmen explizit versichert?
- Deckt die Police Reputationsrisiken und staatliche Zwangsmassnahmen ab?
- Ist der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 VVG vereinbart?
- Sind Kosten für Strafverfahren und behördliche Untersuchungen eingeschlossen?
- Wird der Schutz bei ESG-Pflichtverletzungen (Nachhaltigkeit, Datenschutz) gewährt?
- Sind Zusatzlimiten für nicht-exekutive Organe oder Verteidigerkosten enthalten?
- Wie hoch ist der Selbstbehalt und ist er für die Organpersonen tragbar?
- Gilt die Police weltweit oder sind USA/Kanada ausgeschlossen?
- Ist eine Deckung für nicht abgeführte Steuern oder Sozialabgaben möglich?
- Wird der Vertrag nach einem Schadenfall automatisch gekündigt (Art. 42 VVG)?
Einzelne Versicherer haben in ihren D&O-Policen weitere Deckungen eingeschlossen. Das Angebot reicht von sinnvollen Ergänzungen bis hin zu Angeboten, die keine ernsthafte Bedeutung haben:
- Schadloshaltung der Gesellschaft, sofern diese Ansprüche gegen eine ihrer Organpersonen übernommen hat (Company Reimbursement)
- Deckung für Arbeitnehmeransprüche
- Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 VVG (Hinweis: Seit der Revision des VVG per 1. Januar 2022 ist die Einrede der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 VVG dispositiv. Viele Anbieter verzichten heute in der Police ausdrücklich auf diese Einrede. Der Versicherungsschutz bleibt somit auch bei grobfahrlässigem Verhalten erhalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.)
- Schutz bei der Inanspruchnahme der Gesellschaft bzw. ihrer Organe durch einen Mitarbeiter
- Schutz bei Reputationsschäden
- Schutz bei staatlichen Zwangsmassnahmen, soweit diese im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung stehen
- Kostenübernahme für Strafverfahren
- Übernahme von Untersuchungskosten im Zusammenhang mit einer behördlichen Untersuchung
- Deckung für Drittmandate, im Rahmen von Entsendungen in unabhängige Gesellschaften
- Verzicht auf Kündigung im Schadenfall gemäss Art. 42 VVG (Hinweis: Mit der Revision des VVG per 1. Januar 2020 wurde auch Art. 42 VVG überarbeitet. Die frühere Regelung, wonach der Versicherer den Vertrag nach einem Schadenfall kündigen konnte, wurde gelockert. Heute erfolgt die Kündigung in der Praxis seltener, insbesondere bei Verlängerung mit Übergangsklauseln oder kollektivem Vertragsmanagement).
- Vertrauensschadenversicherung im Fall von durch Mitarbeiter bzw. allenfalls Dritte durch strafbare Handlungen verursachte Schäden bei der Gesellschaft
- Vorsorgeversicherungen bei Tätigkeit in neu hinzugekommenen (gegründeten bzw. akquirierten) Gesellschaften
- Entschädigung der Gesellschaft bei abgeleiteten Aktionärsklagen
- Deckung für Geldstrafen und Bussen
- Deckung für nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben
- Übernahme vorbeugender Abwehrkosten
- Übernahme von Lebenshaltungskosten, beispielsweise wenn Vermögenswerte der Gesellschaft beschlagnahmt oder fällige Lohnzahlungen zurückgehalten werden
- Zusatzlimiten für nicht exekutive Organe
- Zusatzlimiten für Verteidigerkosten nach Ausschöpfen der Versicherungssummen
- Übernahme der Kosten für psychologische Beratung, Versand von Medikamenten, Unterbringung von Angehörigen versicherter Personen bei Verfahren im Ausland
- usw.
Die Deckung von Geldstrafen und Bussen ist nach schweizerischem Recht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie eine Strafe im engeren Sinn darstellen. Hintergrund ist das Verbot der Versicherung widerrechtlicher Handlungen. Einige Anbieter bieten jedoch alternative Lösungen, etwa über Reputationsdeckungen, Strafverteidigungskosten oder als freiwillige Zahlungen ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
Die Anforderungen an Verwaltungsräte und Geschäftsführer steigen stetig, insbesondere im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance). Versäumnisse bei Nachhaltigkeitsstrategie, Diversität, Datenschutz oder Sorgfaltspflichten führen zunehmend zu Haftungsrisiken. Moderne D&O-Versicherungen bieten daher auch Schutz bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ESG-Regularien oder unterlassener Umsetzung gesetzlicher Mindeststandards.
Eine D&O wird üblicherweise für eine Vertragsdauer von 1–3 Jahren abgeschlossen und i.d.R. nicht automatisch verlängert. Die Versicherungssummen belaufen sich von CHF 5 Mio. bis 20 Mio. bei KMUs bis zu CHF 100 Mio. oder mehr für grosse und börsenkotierte Gesellschaften. Die Selbstbehalte belaufen sich von wenigen Tausend Franken bis in den sechsstelligen Bereich.
D&O-Versicherungen sind grundsätzlich weltweit gültig, mit Ausnahme von USA/Kanada.
Risikoprofile unterscheiden sich erheblich zwischen KMU und kotierten Gesellschaften. Bei KMU dominieren klassische Haftungsrisiken wie AHV-Ausfälle, Steuerschulden oder mangelnde finanzielle Überwachung. Bei kotierten Gesellschaften stehen Offenlegungspflichten, Ad hoc-Publizität, Aktionärsklagen oder Fusionskontrollen im Vordergrund. Die D&O-Police sollte diese Unterschiede abbilden, sowohl hinsichtlich Versicherungssumme als auch Deckungsumfang.
Weitere Haftpflichtversicherungen für Organe
Neben den D&O-Versicherungen gibt es weitere Möglichkeiten für Organpersonen, sich für die organtypischen Risiken abzusichern.
Verbreitet sind Zusätze zu einer Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere für Rechtsanwälte, welche neben ihrer juristischen Kerntätigkeit auch VR-Mandate ausüben.
Zunehmend Bedeutung erlangen auch sogenannte Stand-Alone-Versicherungen auch für Organpersonen, die keine Möglichkeiten haben, einen Zusatz zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Es handelt sich hier also um separate Versicherungen für einzelne Organpersonen ohne Berufshaftpflichtversicherung.
Rechtsschutzversicherungen bieten im Gegensatz zu Organhaftlichtversicherungen Kostendeckung für Rechtsdienstleistungen (insbesondere Prozessführung) ohne Befreiungsanspruch, d.h., ohne dass die Kosten für Schadenersatzzahlungen an Dritte übernommen werden. Bei Rechtsschutzversicherungen ist nicht nur die Abwehr, sondern auch die Geltendmachung von Ansprüchen versichert. Eine Rechtsschutzversicherung kann deshalb eine Organhaftpflichtversicherung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen, z.B. für Fälle, in welchen das betreffende Organ selbst Ansprüche geltend machen will.
FAQ: D&O
Wer ist durch eine D&O-Versicherung geschützt?
Typischerweise sind alle Organpersonen der Gesellschaft versichert, darunter Verwaltungsräte, Geschäftsführer und die Revisionsstelle. Auch faktische Organe, die ohne formelle Delegation massgeblichen Einfluss nehmen, können teilweise Deckung beanspruchen.
Was ist der Unterschied zwischen D&O und einer Berufshaftpflicht?
Die D&O ist eine kollektive Versicherung der Gesellschaft für ihre Organe und deckt Schadenersatz sowie Rechtskosten ab. Eine Berufshaftpflicht ist oft individualisiert und deckt spezifische Berufsfelder. Für Organpersonen ohne Berufshaftpflicht werden zunehmend Stand-Alone-D&O-Versicherungen angeboten.
Sind Geldstrafen und Bussen versichert?
Nach schweizerischem Recht sind Geldstrafen im engeren Sinn grundsätzlich nicht versicherbar, da widerrechtliche Handlungen ausgeschlossen sind. Anbieter bieten jedoch alternative Lösungen wie Deckung für Strafverteidigungskosten oder Reputationsrisiken an.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
D&O-Versicherungen sind grundsätzlich weltweit gültig, mit einer wichtigen Ausnahme: Für Risiken in den USA und Kanada gelten oft spezifische Ausschlüsse oder deutlich höhere Prämien und Limiten.
Welche Rolle spielen ESG-Risiken bei der D&O?
Da Versäumnisse in Bereichen wie Nachhaltigkeit, Diversität oder Datenschutz zu neuen Haftungsrisiken führen, bieten moderne D&O-Policen expliziten Schutz bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ESG-Regularien.