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Gründung AG: Die rechtlichen Anfänge einer Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft setzt sich aus zwei Stadien zusammen: das Errichtungsstadium, in dem die Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der AG geschaffen werden; sowie das Entstehungsstadium, bei dem die AG ihre Rechtspersönlichkeit erlangt.

31.08.2021 Von: Michael Rutz
Gründung AG

Die Aktiengesellschaft ist in Art. 620 ff. OR geregelt. Die spezifischen Bestimmungen zur Gründung finden sich in den Art. 629 ff. OR. Zudem ist die Handelsregisterverordnung (HRegV) zu beachten.

Vorbereitung der Gründung AG

1 Firma der Gesellschaft festlegen

Eine Aktiengesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Art. 944 ff. OR) ihre Firma frei wählen. In allen Fällen muss der Firma gemäss Art. 950 Abs. 1 OR die Rechtsform, sprich bei der AG die Bezeichnung als Aktiengesellschaft, beigefügt werden, sei es abgekürzt ("Huber Vermögensverwaltung AG"), sei es ausgeschrieben ("Aktiengesellschaft Malerei Müller").

Jede Firma darf, neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (Art. 944 Abs. 1 OR). Eine Firma darf nicht bloss aus rein beschreibenden Sachbegriffen gebildet werden, welche die Tätigkeit oder das Unternehmen als solche umschreiben, da diese ansonsten monopolisiert
und der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen
würden (BGE 101 Ib 361 E. 5c).

2 Sitz der Gesellschaft festlegen

Der Sitz der Gesellschaft kann innerhalb der Schweiz grundsätzlich ohne Beschränkung gewählt werden. Verfügt eine Aktiengesellschaft an ihrem statutarischen Sitz über keine Geschäftslokalitäten, muss sie im Handelsregister ein Domizil am Ort ihres Sitzes angeben (c/o-Adresse; Art. 117 Abs. 3HRegV ).

3 Zweck der Gesellschaft festlegen

Als Zweck der Gesellschaft ist die Formulierung des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs zu verstehen. Der Zweck muss so umschrieben sein, dass das Tätigkeitsfeld der Aktiengesellschaft für Dritte klar erkennbar ist (Art. 118 Abs. 1 HRegV). Eine Aktiengesellschaft darf einen wirtschaftlichen wie auch einen ideellen und gemeinnützigen Zweck verfolgen.

Formulierungsbeispiel Statutenbestimmung  Zweck
"Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, den Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften."

4 Aktienkapital und Liberierungsart festlegen

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100 000.- betragen (Art. 621 OR). Bei der Aktiengesellschaft wird die Mitgliedschaft durch die Aktie verkörpert. Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber (Art. 622 Abs. 1 OR). Jedoch sind Inhaberaktien nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind (Art. 622 Abs. 1bis OR). Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen (Art. 622 Abs. 4 OR). Das bei der Gründung festgelegten Aktienkapital kann später nur noch im Rahmen der Durchführung eines gesetzlich geregelten Kapitalerhöhungs- bzw. Kapitalherabsetzungsverfahrens verändert werden.

HinweisBei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 % des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein (Art. 632 Abs. 1 OR). In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF 50 000.- betragen (Art. 632 Abs. 2 OR).

In der Regel erfolgt die Liberierung des Aktienkapitals durch die Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto. Für diesen Zweck ist ein Sperrkonto zu errichten, auf welches das Aktienkapital einzuzahlen ist. Dieses Kapital wird nach der Eintragung der gegründeten Aktiengesellschaft im Handelsregister wieder frei gegeben.

Von qualifizierter Gründung spricht man, wenn bei der Gründung Leistungen teilweise oder vollständig nicht in Bargeld geleistet werden oder gleichzeitig mit einer Bargründung Sachübernahmeverträge oder besondere Vorteile mit einzelnen Personen vereinbart werden. Bei einer Sacheinlage leistet der Gründer seine Einlage durch Einbringung von Vermögenswerten (Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte u.a.; Art. 628 Abs. 1 OR, Art. 634 OR. Diesfalls haben die Statuten über den Gegenstand der Sacheinlage, ihre Bewertung (Wert) und Anrechnung (Preis) sowie über die Person des Sacheinlegers und den Betrag des ihm dafür zukommenden Aktien Aufschluss zu geben.

Davon abzugrenzen ist die Sachübernahme(Art. 628 Abs. 2 OR). Hier leisten die Gründer ihre Einlagen in bar, insofern liegt eine Bargründung vor. Die Gesellschaft übernimmt aber vor oder anlässlich der Gründung von den Gründern oder von Dritten entgeltlich Vermögenswerte. Diesfalls ist in den Statuten der zu übernehmende Vermögenswert, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft anzugeben. Von beabsichtigter Sachübernahme wird gesprochen, wenn im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung der Sachübernahmevertrag noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil die wesentlichen Punkte des Sachübernahmevertrages wie Gegenstand, Preis noch nicht bestimmt oder bestimmbar sind, wohl aber eine fast sichere Aussicht auf Verwirklichung der beabsichtigten Sachübernahme besteht.

Sodann besteht auch die Möglichkeit, das Kapital durch Verrechnung mit einer bestehenden Forderung gegenüber der Gesellschaft zu liberieren (Art. 634a Abs. 2 OR, Art. 635 Ziff. 2 OR). Die Verrechnung ist zulässig, wenn die Forderung fällig, gegenseitig und gleichartig ist sowie kein gesetzliches oder vertragliches Verrechnungsverbot besteht. Der bisherige Gesellschaftsgläubiger wird damit vom Gläubiger zum Aktionär. Diese Variante hat vor allem bei Kapitalerhöhungen und nicht bei Gründungen Bedeutung, ist es doch selten, dass einem künftigen Aktionär bereits vor der Gründung eine Forderung gegenüber der zu gründenden Gesellschaft zusteht.

Schliesslich ist auch eine Gründung möglich, bei der einzelnen Gründern oder anderen Personen besondere Vorteile gewährt werden (Art. 628 Abs. 2 OR). Dabei kann es sich um Privilegien wie den Abschluss eines lebenslangen Arbeitsvertrags, das Recht auf Benutzung der Gesellschaftsanlagen oder auch die Lieferung von Gütern an die Gesellschaft handeln.

Formulierungsbeispiel Statutenbestimmung Sacheinlage"Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung von Martin Koller, von Gossau ZH, in Gossau ZH, das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Schreinerei Martin Koller (CH-320.1.043.001-7), in Gossau ZH, gemäss Vertrag vom 21. Februar 2012 und Bilanz per 31. Dezember 2011 mit Aktiven von CHF 450 000.- und Passiven von CHF 200 000.- rückwirkend per 1. Januar 2012 zum Übernahmepreis von CHF 250 000.-. Dafür erhält der Sacheinleger als Gegenleistung 100 Namenaktien zu CHF 1'000 (voll liberiert) und eine Kontokorrentgutschrift in Höhe von CHF 150 000.-."

5 Aktionäre und Organe der Aktiengesellschaft bestimmen

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschafen gegründet werden (Art. 625 OR). Für die Gründung einer Aktiengesellschaft genügt es also, wenn eine Person als Gründer auftritt. Die Nationalität und der Wohnort bzw. Sitz der Aktionäre/des Aktionärs spielen keine Rolle. Auch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland können also eine Aktiengesellschaft in der Schweiz gründen. Die Aktionäre bilden die Generalversammlung, das oberste Organ der Gesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR).

Hinweis
Die Gründung einer Einmann-AG ist ausdrücklich erlaubt.

Bei der Gründung ist ein Verwaltungsrat zu wählen, der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, die nicht Aktionär sein müssen (Art. 707 Abs. 1 OR). Als Verwaltungsrat kann nur eine natürliche Person eingesetzt werden (Art. 707 Abs. 3 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Wiederwahl ist möglich (Art. 710 OR).

HinweisDie Gesellschaft muss mindestens durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden (Art. 718 Abs. 4 OR).

Falls die Aktiengesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet ist oder nicht auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-Out), ist bei der Gründung zudem eine unabhängige und den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Revisionsstelle zu wählen.

HinweisMit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (sog. Opting Out), wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist (Art. 727a Abs. 1 und 2 OR).

6 Statuten erstellen

Folgende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten (Art. 627 OR):

  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  • den Zweck der Gesellschaft;
  • die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
  • Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
  • die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;
  • die Organe für die Verwaltung und für die Revision;
  • die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen

Wenn von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

  • Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;
  • die Ausrichtung von Tantiemen;
  • die Zusicherung von Bauzinsen;
  • die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;
  • Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage;
  • die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;
  • die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt;
  • die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
  • die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile;
  • die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;
  • die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
  • die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;
  • die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
  • die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 abweicht

7 Gründung AG: Gründungsversammlung

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen (Art. 629 Abs. 1 OR). In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest (Art. 629 Abs. 2 OR):

  • dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
  • dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
  • dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.

Hinweis: Die Beurkundung muss nicht am Ort des Sitzes der Gesellschaft erfolgen, sondern ist überall möglich. Zu beachten ist, dass sie in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat.

In der Gründungsurkunde muss der Verwaltungsrat und soweit erforderlich eine Revisionsstelle gewählt werden. Bestellt sind die Organe erst dann, wenn die Annahme der Wahl erklärt wird.

Hinweis: Die neu gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen an der Gründungsversammlung nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können die Annahme der Wahl auch schriftlich erklären. Zeichnungsberechtigte Personen müssen zudem eine beglaubigte Unterschrift einreichen.

Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 Abs. 1 OR). Dem Errichtungsakt sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen (Art. 631 Abs. 2 OR):

  • die Statuten;
  • der Gründungsbericht;
  • die Prüfungsbestätigung;
  • die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
  • die Sacheinlageerträge;
  • bereits vorliegende Sachübernahmeverträge

Hinweis: Bei der Gründungsversammlung müssen die Gründer nicht zwingend persönlich anwesend sein. Sie können sich durch eine andere Person mittels Vollmacht vertreten lassen.

8 Anmeldung beim Handelsregisteramt

Das Recht der Persönlichkeit erlangt die Gesellschaft erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung erfordert eine Anmeldung, die von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden muss (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV).

Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden (Art. 43 Abs. 1 HRegV):

  • die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;
  • die Statuten;
  • ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben;
  • gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;
  • das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Regelung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;
  • bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
  • im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt;
  • die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.

Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, beabsichtigte Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden (Art. 43 Abs. 3 HRegV):

  • die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
  • die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
  • der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht;
  • die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors

Für Angaben, die bereits in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich (Art. 43 Abs. 3 HRegV).

9 Handelsregistergebühren

Die amtlichen Gebühren, die im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft seitens der Handelsregisterbehörden anfallen sind in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister geregelt. Bei der Eintragung einer Aktiengesellschaft wird eine Gebühr von CHF 600.- erhoben (Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Beträgt das Aktienkapital mehr als 200 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens auf CHF 10 000.- (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister). Für die Vorprüfung der Zulässigkeit der Firma kann das Handelsregisteramt eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 500.- erheben (Art. 9 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister).

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