Mitarbeiteraktien: Beteiligung am Unternehmenserfolg
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Mitarbeiteraktien ermöglichen es Unternehmen, das Kapital an die Belegschaft zu verteilen und so die Motivation sowie die Bindung an das Unternehmen nachhaltig zu stärken. Je nach Unternehmensstruktur und Zielsetzung stehen verschiedene Wege zur Verfügung, etwa die Ausgabe als Bonus, Sonderkonditionen oder Gratisaktien, wobei rechtliche Restriktionen wie Sperrfristen oder Veräusserungsverbote festgelegt werden können. Die Beschaffung der Aktien erfolgt meist durch ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhungen, wobei das neue Instrument des Kapitalbands seit der Aktienrechtsrevision 2023 zusätzliche Flexibilität bietet.
Die wichtigsten Punkte:
- Mitarbeiteraktien stärken die Motivation und Identifikation der Belegschaft mit dem Unternehmen.
- Es gibt verschiedene Modelle: Aktien als Teil des Salärs, als Bonus, zu Sonderkonditionen oder gratis.
- Die Beschaffung der Aktien kann über Kapitalerhöhungen oder den Erwerb eigener Aktien erfolgen.
- Ein detailliertes Mitarbeiterbeteiligungsreglement ist zwingend erforderlich, um Rechte und Pflichten zu regeln.
- Seit 2023 ermöglicht das Kapitalband eine flexiblere und schnellere Anpassung des Aktienkapitals.

Passende Arbeitshilfen
Wie können Schweizer KMU Mitarbeiter erfolgreich am Aktienkapital beteiligen?
Mitarbeiterbeteiligung mittels Mitarbeiteraktien
Im Vordergrund steht die Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen mittels Ausgabe von Aktien (Mitarbeiteraktien). Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:
- Die Mitarbeitenden erhalten Aktien als Teil des ordentlichen Salärs oder die Aktien werden als Bonussalär bei Erreichung von Zielvorgaben ausgehändigt;
- Die Aktien werden den Mitarbeitenden zu speziellen Konditionen angeboten und es steht ihnen frei, Aktien zu beziehen;
- Den Mitarbeitenden werden die Aktien gratis angeboten
Reglementarisch kann festgelegt werden, ob die Mitarbeitenden über die Aktien frei verfügen können (freie Aktien) oder ob sie während einer bestimmten Frist nicht veräussert werden dürfen (gebundene Aktien aufgrund einer Sperrfrist). Denkbar ist auch ein absolutes Veräusserungsverbot; alsdann muss den Mitarbeitenden aber das Recht eingeräumt werden, die Aktien zurückverkaufen zu können.
Zur Absicherung solcher Restriktionen empfiehlt es sich, die betroffenen Aktien in einem Depot bei einer Bank zu hinterlegen. Damit kann eine Umgehung der Veräusserungssperre verhindert werden.
Beschaffung der notwendigen Aktien durch die Gesellschaft
Damit die Mitarbeitenden am Aktienkapital beteiligt werden können, müssen entsprechend Aktien beschafft werden. Dabei muss sich die Gesellschaft fragen, welche Art und Anzahl der Aktien bereitgestellt und wie sie finanziert werden sollen. Dies ist auf verschiedene Arten möglich:
- Ordentliche Kapitalerhöhung (Regelfall)
Die ordentliche Kapitalerhöhung drängt sich dann auf, wenn das Ausmass der Beteiligung der Mitarbeitenden am Aktienkapital im Voraus bekannt ist.
- Die Kapitalerhöhung ist vom Verwaltungsrat innert drei Monaten durchzuführen, nachdem sie von der Generalversammlung beschlossen wurde.
- Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wird ausgeschlossen.
Die ordentliche Kapitalerhöhung ist in Art.650 ff. OR geregelt.
- Kapitalband (ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung)
Jetzt Member werden und weiterlesen:
- Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Zugriff auf alle Videos
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- News- & Update-Services
- Seminargutscheine