Dividenden: Was rechtlich zulässig ist und wo Risiken entstehen

Dividenden sind die wichtigste Form der Gewinnverteilung in der Aktiengesellschaft. Doch was viele Aktionäre nicht wissen: Der Dividendenbeschluss folgt strengen gesetzlichen Regeln. Wer diese missachtet, riskiert persönliche Haftung und Rückforderungsansprüche.

27.05.2026 Von: David Schneeberger
Dividenden

Was sind Dividenden?

Die Dividende ist der Anteil am Reingewinn der Aktiengesellschaft, der an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Sie wird durch die Generalversammlung beschlossen und stellt eine Leistung der Gesellschaft an ihre Eigentümer dar. Die Dividende ist der gängigste Weg, Gewinne aus der AG an die Aktionäre zu transferieren.

Von Dividenden zu unterscheiden sind andere Formen der Auszahlung an Aktionäre: Rückzahlung von Kapital (z.B. bei Kapitalherabsetzung), Tantiemen (Vergütung an Verwaltungsräte oder Mitarbeiter), und Darlehensverhältnisse. Jede dieser Formen hat eigene Voraussetzungen und steuerliche Konsequenzen.

Steuerlich ist die Dividende beim Empfänger als Einkommen zu versteuern (bei natürlichen Personen) oder als Beteiligungsertrag (bei juristischen Personen, ggf. mit Beteiligungsabzug). Zudem unterliegt sie der Verrechnungssteuer von 35 Prozent, die grundsätzlich rückforderbar ist.

Was sind die Voraussetzungen für eine rechtmässige Dividendenzahlung?

Die Ausschüttung einer Dividende ist an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen.

Vorliegen eines verteilungsfähigen Bilanzgewinns

Eine Dividende kann nur aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresgewinn zuzüglich allfälliger Gewinnvorträge aus Vorjahren, abzüglich allfälliger Verlustvorträge. 

Bildung der gesetzlichen Reserven

Vor einer Dividendenzahlung müssen die gesetzlichen Reserven geäufnet sein. Die allgemeine gesetzliche Gewinnreserve muss mindestens 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals betragen. Solange diese Grenze nicht erreicht ist, sind 5 Prozent des Jahresgewinns der allgemeinen gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen, bevor eine Dividende beschlossen werden kann.

Mit der Aktienrechtsrevision 2023 wurden die Reservevorschriften vereinfacht. Die bisherige Unterscheidung zwischen allgemeiner gesetzlicher Reserve und gesetzlicher Reserven aus Kapitaleinlagen wurde teilweise angepasst. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Reserven nach neuem Recht korrekt ausgewiesen sind.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie vor jedem Dividendenbeschluss die Reservenlage und den verteilungsfähigen Bilanzgewinn. Lassen Sie die Zahlen durch Ihren Treuhänder oder Revisor bestätigen.

Das Verfahren: Beschluss und Auszahlung

Beschluss der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das einzige Organ, das über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheiden kann (Art. 698 OR). Der Dividendenbeschluss gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung und kann nicht an den Verwaltungsrat delegiert werden.

Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Stimmberechtigt sind alle Aktionäre, auch solche mit Stimmrechtsprivilegien. Aktionäre, die ein eigenes Interesse am Beschluss haben, dürfen grundsätzlich abstimmen.

Antrag des Verwaltungsrats

Die Generalversammlung kann nur über den Antrag des Verwaltungsrats beschliessen. Sie kann die Dividende verkleinern, nicht aber erhöhen. Will ein Aktionär eine höhere Dividende, muss er den Verwaltungsrat überzeugen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

In der Praxis wird der Dividendenantrag durch den Verwaltungsrat im Rechenschaftsbericht oder in der Einladung zur Generalversammlung kommuniziert. Die Generalversammlung kann den Antrag ablehnen oder reduzieren.

Zeitpunkt der Auszahlung

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Zeitpunkt für die Dividendenauszahlung vor. Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmen die Dividende unmittelbar nach dem Beschluss oder innerhalb weniger Wochen auszahlen. Zulässig ist auch eine spätere Auszahlung.

Ab dem Zeitpunkt des Beschlusses wird die Dividende zur Schuld der Gesellschaft gegenüber den Aktionären. Die Forderung kann eingefordert werden; eine verspätete Zahlung kann Verzugszinspflichten auslösen.

Risiken und Haftungsfallen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die verdeckte Gewinnausschüttung. Darunter versteht man Leistungen der Gesellschaft an einen Aktionär (oder eine ihm nahestehende Person), die wirtschaftlich einer Dividende gleichkommen, aber formal nicht als solche behandelt werden.

Klassische Beispiele sind überhöhte Mieten für Räume des Aktionärs, Darlehen zu günstigen Konditionen, überhöhte Geschäftsführervergütungen an Aktionärsvertreter, oder die Nutzung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke. Solche Leistungen sind steuerlich der Dividende gleichzustellen und unterliegen der Verrechnungssteuer.

Beispiel: Ein Aktionär vermietet ein Bürogebäude an seine AG zu einem Mietzins, der deutlich über dem Marktniveau liegt. Die Überzahlung ist steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, was zur Nachsteuer und zu Verrechnungssteuerfolgen führt.

Rückforderung unzulässiger Dividenden

Zu Unrecht bezogene Dividenden können von der Gesellschaft zurückgefordert werden (Art. 678 OR). Die Rückforderungspflicht besteht, wenn der Empfänger nicht gutgläubig war oder wenn er die Unrechtmässigkeit hätte erkennen müssen. Die Rückforderung verjährt in fünf Jahren.

In der Praxis ist die Rückforderung von Dividenden selten, kommt aber vor allem bei Konzernsachverhalten und bei Insolvenzen vor. Eine Gesellschaft, die insolvent geht, kann geleistete Dividenden unter Umständen zurückfordern.

Haftung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat haftet persönlich, wenn er einen Dividendenbeschluss vorbereitet oder genehmigt, der gegen die gesetzlichen Voraussetzungen verstösst. Insbesondere die Verletzung der Solvenzprüfungspflicht kann zur Haftung führen.

Auch die unterlassene Überprüfung der Rechenschaft oder die Nichtvornahme der erforderlichen Zwischenabschlüsse kann eine Haftungsgrundlage sein. Verwaltungsräte sollten bei jedem Dividendenbeschluss auf Basis einer gesicherten Datenlage entscheiden.

Besondere Konstellationen

Vorzugsdividenden

Die Statuten können bestimmten Aktien (Vorzugsaktien) ein Vorrecht auf eine Dividende einräumen (Art. 656 Abs. 1 OR). Die Vorzugsdividende kann kumulativ (nicht ausbezahlte Beträge werden nachgeholt) oder nicht kumulativ sein. Ist die Vorzugsdividende nicht kumulativ und wurde sie in einem Jahr nicht ausbezahlt, ist der Anspruch für dieses Jahr erloschen.

Im Detail ist die Ausgestaltung von Vorzugsdividenden komplex und muss sorgfältig in den Statuten geregelt werden. Unklarheiten führen zu Streitigkeiten zwischen Aktionärsgruppen.

Dividende bei einseitigem Gewinnverzicht

Kann ein Aktionär auf seine Dividende verzichten? Grundsätzlich ja, aber nur mit Wirkung für die Zukunft und vorbehaltlich steuerrechtlicher Konsequenzen. Ein Verzicht auf eine bereits beschlossene Dividende kann steuerlich als Kapitaleinlage qualifiziert werden.

Zwischendividenden

Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. 

Steuerliche Aspekte im Überblick

Dividenden aus Schweizer Gesellschaften unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 Prozent (VSt). Die Gesellschaft führt die Verrechnungssteuer an die ESTV ab und kürzt die Dividendenauszahlung an den Aktionär entsprechend. Der Aktionär kann die Verrechnungssteuer in seiner Steuerdeklaration zurückfordern, sofern er in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Bei ausländischen Aktionären richtet sich die Rückerstattung nach den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. In einigen Konstellationen ist eine Reduktion an der Quelle möglich (Meldeverfahren statt Steuerabzug).

Für natürliche Personen, die Aktien im Privatvermögen halten und mindestens 10 Prozent am Kapital beteiligt sind, gilt das Teileinkünfteverfahren: Die Dividende ist nur zu einem bestimmten Prozentsatz als Einkommen zu versteuern, der kantonalen Unterschieden unterliegt.

Fazit

Der Dividendenbeschluss ist mehr als ein formaler Akt. Er setzt eine sorgfältige Prüfung der finanziellen Lage der Gesellschaft, der Reservensituation und der Solvenz voraus. Verwaltungsräte und Aktionäre, die diese Pflichten ernst nehmen, vermeiden Haftungsrisiken und steuerliche Überraschungen.

Lassen Sie jeden Dividendenbeschluss durch Ihren Treuhänder oder Steuerberater begleiten. Die paar Stunden Beratungsaufwand zahlen sich aus, wenn dadurch Rückforderungen, Nachsteuern oder Haftungsansprüche vermieden werden.

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