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Generalversammlung: Nichtigkeit von Beschlüssen einer aktienrechtlichen Universalversammlung

Seit vielen Jahren ist umstritten, ob formell mangelhafte Beschlüsse einer Generalversammlung nichtig oder lediglich anfechtbar sind. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Im aktuellen Urteil 4A_279/2018 hat das Bundesgericht eine strenge Linie vertreten.

09.06.2022 Von: Oliver Künzler
Generalversammlung

Sachverhalt

Im Juli 2011 ergaben sich Differenzen zwischen C., der im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied der A. SA (Beschwerdeführerin) eingetragen war, und D. und E. Letztere stellten sich auf den Standpunkt, Mehrheitsaktionäre und faktische Organe der A. SA zu sein und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen sowie Zugriff auf deren Bankkonto bei der F. SA zu haben. Mit einem Schreiben informierten diese die Kunden, dass fortan Zahlungen auf ein neues Konto bei G., das auf den Namen ihres Anwaltes B. (Beschwerdegegner) in Zürich eröffnet worden war, zu leisten seien. B. tätigte in der Folge zahlreiche Gutschriften im Auftrag seiner zwei Klienten. Im November und Dezember 2011 haben D. und E. (über B.) C. wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt; am 1. Dezember 2011 haben sie C. das Mandat als Verwaltungsrat entzogen und ihn dazu aufgefordert, die Aktien der A. SA herauszugeben. C. wiederum hat D. und B. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei angezeigt.

Am 19. Februar 2014 reichte die A. SA, vertreten durch C., beim erstinstanzlichen Gericht Klage gegen B. ein und beantragte, B. sei zu verpflichten, die eingezogenen Geldbeträge in Höhe von CHF 418'273.87 zzgl. Zins zurückzuerstatten. Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 31. August 2016 teilweise gut und verpflichtete B. zur Zahlung des eingeklagten Betrags, wobei sie die Berechnung des Zinses korrigierte. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die A. SA Berufung. Diese wurde von der Vorinstanz abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. In der Folge reichte die A. SA am 8. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wiederholte zuerst die Feststellung der Vorinstanz, wonach D. und E. die Mehrheitsaktionäre der A. SA seien. Sie hätten je 40% des Aktienkapitals zum vereinbarten Preis von je CHF 8'000 erworben und die Aktientitel C. bis zur Bezahlung der Schuld zur Verwahrung überlassen. Die A. SA rügte, diese Feststellungen der Vorinstanz würden ihr rechtliches Gehör verletzen, da sie unbegründet seien und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen würden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Rügen der A. SA unbegründet seien und der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt habe, dem Urteil zugrunde zu legen sei (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Im Weiteren habe die Vorinstanz die Rechtsbegehren der A. SA abgewiesen, da C. als einziger Verwaltungsrat der A. SA nicht zur Vertretung befugt gewesen sei. D. und E. hätten ihm am 1. Dezember 2011 das Mandat entzogen, indem sie ihn dazu aufgefordert hätten, zurückzutreten, die Aktien auszuhändigen und sich nicht mehr um die Geschäfte der Gesellschaft zu kümmern. C. hingegen sei diesen Anweisungen nicht gefolgt und habe die Einberufung einer Generalversammlung verhindert, welche ihm rechtsgültig seine Vertretungsberechtigung entzogen hätte. Stattdessen habe C. gegen den Willen der Mehrheitsaktionäre im Namen der A. SA Klage erhoben. Dies zu einem Zeitpunkt, als die in den Statuten festgelegte dreijährige Amtsperiode für Verwaltungsratsmitglieder bereits abgelaufen gewesen war. Laut Vorinstanz habe C. somit seine Vertretungsberechtigung, die bei Einreichung der Klage noch im Handelsregister eingetragen gewesen, aber nach Art. 710 Abs. 1 OR bereits abgelaufen gewesen sei, klar missbraucht. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Mandat an den Universalversammlungen vom 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2016 erneuert worden und die Entlastung beschlossen worden sei, da die tatsächlichen Mehrheitsaktionäre weder eingeladen worden noch anwesend gewesen seien und die Beschlüsse somit nichtig seien.

Das Bundesgericht hielt dazu zunächst fest, dass gemäss Rechtsprechung die von einer nicht ordnungsgemäss konstituierten Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Nicht ordnungsgemäss konstituiert seien insbesondere

i) durch ein unzuständiges Organ einberufene Generalversammlungen sowie

ii) Generalversammlungen, zu denen nicht alle Aktionäre eingeladen worden seien oder bei denen Nicht-Aktionäre teilgenommen hätten.

Solche Beschlüsse würden die Grundstrukturen des Aktienrechts verletzen, sodass sich auch Dritte, also Nicht-Aktionäre, auf die Nichtigkeit berufen könnten, sofern sie daran ein rechtliches Interesse hätten. Auf die Nichtigkeit könne man sich ausnahmsweise auch zur Bestreitung eines Anspruchs berufen, wenn dieser Anspruch sich auf den mangelhaften GV-Beschluss abstütze. Die Gesellschaft bestreite nicht, dass D. und E., die gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen 80 % des Aktienkapitals gehalten haben, weder an den zwei fraglichen Generalversammlungen teilgenommen hätten noch zu diesen eingeladen worden seien. Für die ordnungsgemässe Konstituierung dieser Generalversammlungen, die Universalversammlungen gewesen seien, sei die Grundvoraussetzung der Anwesenheit oder Vertretung sämtlicher Aktionäre nicht erfüllt gewesen (Art. 701 Abs. 1 OR). Somit seien die von der Rechtsprechung aufgestellten Nichtigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Insofern die Beschwerdeführerin die eigene Handlungsfähigkeit aus diesen Generalversammlungsbeschlüssen ableite, dürfe die Beschwerdegegnerin auch die Einwendung der Nichtigkeit der Beschlüsse erheben. Folglich sei C. nicht zur Vertretung der A. SA befugt gewesen.

Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass es sich somit erübrige, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Würdigung

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass Beschlüsse einer durch ein unzuständiges Organ einberufenen Generalversammlung oder einer Generalversammlung, zu der nicht alle Aktionäre eingeladen wurden oder bei der Nicht-Aktionäre teilnahmen, nichtig sind. Letztlich gibt das Bundesgericht aber kein klares Konzept vor, welches in genereller Weise erlaubt, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bei formell mangelhaften Beschlüssen auseinander zu halten. Das ist bedauerlich, weil damit nach wie vor keine Rechtssicherheit in diesem Bereich geschaffen wurde.

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