Generalversammlung: Nichtigkeit von Beschlüssen einer aktienrechtlichen Universalversammlung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Rechtslage in der Schweiz unterscheidet streng zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen einer Generalversammlung. Während die meisten formellen Mängel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich zur Anfechtbarkeit führen, gelten Beschlüsse nur dann als nichtig, wenn sie zwingende Aktionärsrechte verletzen, die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder den Kapitalschutz unterlaufen. Für die Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die Annahme einer Nichtigkeit zurückhaltend erfolgt und formelle Fehler in der Regel durch eine Klage innerhalb von zwei Monaten korrigiert werden müssen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die meisten formell mangelhaften Beschlüsse sind vermutungsweise nur anfechtbar.
  • Nichtigkeit liegt vor bei Verletzung zwingender Aktionärsrechte oder Grundstrukturen der AG.
  • Anfechtungsklagen müssen innerhalb von zwei Monaten nach der GV erhoben werden.
  • Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann mit Interesse geltend gemacht werden.
28.07.2026 Von: David Schneeberger
Generalversammlung

Wann sind Generalversammlungsbeschlüsse in der Schweiz nichtig und wann nur anfechtbar?

Seit vielen Jahren ist umstritten, ob formell mangelhafte Beschlüsse einer Generalversammlung nichtig oder lediglich anfechtbar sind. Die Frage, ob formell mangelhafte Beschlüsse einer Generalversammlung nichtig oder lediglich anfechtbar sind, wird zunehmend durch verschiedene Aspekte des schweizerischen Aktienrechts beleuchtet.

Relevant Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Generalversammlung:

Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen:

Gemäss Art. 706 Abs. 1 OR kann jeder Aktionär und der Verwaltungsrat Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Diese Beschlüsse, deren Zustandekommen mangelhaft war, unterliegen ebenfalls der Anfechtung (BGE 149 III 1 E. 9.1). Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung erhoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR).

Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken, in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken oder eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken (Art. 706 Abs. 2 OR).

Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen:

Neben der Anfechtbarkeit können sich Generalversammlungsbeschlüsse auch als nichtig erweisen. Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken (Art. 706b Ziff. 1 OR). Auch die Missachtung der Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder die Verletzung der Bestimmungen zum Kapitalschutz können zur Nichtigkeit führen (Art. 706b Ziff. 3 OR).

Schwerwiegende formelle Mängel können ebenfalls zu einer Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei der Annahme von Nichtigkeit Zurückhaltung geboten. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit sind rechtswidrig zustande gekommene Generalversammlungsbeschlüsse vermutungsweise nur anfechtbar und nicht nichtig (BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1). 

Ein nichtiger Beschluss kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, der ein Interesse daran hat. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist nicht an eine Klagefrist gebunden.

Praktische Anwendungen und Beispiele:

Anfechtbarkeit:

Ein Beschluss könnte beispielsweise anfechtbar sein, wenn einer Aktionärin im Einzelfall verweigert wird, einen Antrag einzubringen. Die allgemeine Doktrin geht hier von der Anfechtbarkeit des betroffenen Generalversammlungsbeschlusses aus (BGE 149 III 1 E. 9.1).

Nichtigkeit:

Einen schwerwiegenden formellen Mangel könnte man sehen, wenn die Generalversammlung ohne Einhaltung der gesetzlichen Einberufungsfristen durchgeführt wurde oder wenn Aktionären gesetzliche Kontrollrechte über das zulässige Mass hinaus beschränkt werden (Art. 706b OR). Diese Mängel können eine Nichtigkeit rechtfertigen, da sie grundlegende Rechte und Strukturen der Gesellschaft verletzen.

Checkliste

  • Wurden die gesetzlichen Einberufungsfristen vollständig eingehalten?
  • Wurde das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung gewährt?
  • Besteht eine Verletzung des zwingenden Mindeststimmrechts?
  • Werden Klagerechte oder andere zwingende Aktionärsrechte beschränkt?
  • Liegt eine unsachliche Ungleichbehandlung oder Benachteiligung von Aktionären vor?
  • Wurden die Bestimmungen zum Kapitalschutz missachtet?
  • Handelt es sich um einen schwerwiegenden formellen Mangel, der die Grundstrukturen der AG berührt?
  • Liegt die Klagefrist von zwei Monaten für eine Anfechtung noch offen?
  • Ist der Beschluss von jedermann mit Interesse angreifbar (bei Nichtigkeit)?

Hinweise:

  • Ein Generalversammlungsbeschluss, der gegen zwingende Aktionärsrechte verstösst, ist grundsätzlich nichtig.
  • Formfehler hingegen führen in der Regel zur Anfechtbarkeit, sofern sie nicht schwerwiegend sind und grundlegende Rechte oder Strukturen berühren.
  • Es ist ratsam, Beschlüsse, die als anfechtbar betrachtet werden könnten, innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 706a Abs. 1 OR anzufechten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die meisten formell mangelhaften Beschlüsse sind vermutungsweise nur anfechtbar, schwerwiegende Mängel können jedoch eine Ausnahme darstellen und zur Nichtigkeit führen (Art. 706b OR, BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1).

FAQ: Generalversammlung

Was ist der Hauptunterschied zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit?

Anfechtbare Beschlüsse sind wirksam, bis sie innerhalb von zwei Monaten erfolgreich angefochten werden. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam und können jederzeit geltend gemacht werden.

Führt jeder Formfehler zur Nichtigkeit des Beschlusses?

Nein. Die Rechtsprechung geht von einer Vermutung der Anfechtbarkeit aus. Nur schwerwiegende formelle Mängel, die zwingende Rechte oder Grundstrukturen verletzen, führen zur Nichtigkeit.

Welche Frist muss bei einer Anfechtung beachtet werden?

Die Klage muss spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung beim Gericht erhoben werden, ansonsten erlischt das Anfechtungsrecht.

Wer kann die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend machen?

Die Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, der ein rechtliches Interesse daran hat.

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