Darlehen an Aktionäre: Fallstricke aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Gewährung von Darlehen an Aktionäre ist in der Schweiz grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen Grenzen gemäss Art. 680 Abs. 2 OR. Wird ein Darlehen nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt, droht die Qualifikation als verbotene Einlagenrückgewähr oder verdeckte Gewinnausschüttung. Dies hat schwerwiegende Folgen: Die Steuerverwaltung kann den Betrag als faktische Dividende behandeln, was eine Nachversteuerung von 35 % sowie Einkommenssteuer beim Empfänger auslöst.

Die wichtigsten Punkte:

  • Darlehen dürfen nicht aus gebundenem Eigenkapital stammen.
  • Konditionen (Zins, Sicherheiten) müssen marktüblich sein.
  • Fehlende Marktgerechtigkeit führt zu Verrechnungssteuerpflicht.
  • Verstösse können zur Organhaftung des Verwaltungsrats führen.
  • Schriftliche Verträge sind zwingend erforderlich.
15.07.2026 Von: Kilian Baumli, David Schneeberger
Darlehen an Aktionäre

Welche Risiken bestehen bei der Gewährung von Darlehen an Aktionäre?

Das Gesellschaftsrecht erlaubt es grundsätzlich, dass eine Aktiengesellschaft ihren Aktionären Darlehen gewährt. Diese Praxis ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Der gesetzliche Rahmen und die steuerliche Verwaltungspraxis setzen enge Grenzen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass ein Darlehen an Aktionäre als verbotene Einlagenrückgewähr oder als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird.

Aktienrechtliches Verbot der Einlagenrückgewähr

Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR dürfen geleistete Einlagen, gleichgültig ob in Form von Aktienliberierung, Agio oder freiwilliger Zuwendungen, den Aktionären weder direkt noch indirekt zurückerstattet werden. Diese gesetzliche Regelung kodifiziert die bisherige Rechtsprechung und dehnt das Rückgewährverbot ausdrücklich auch auf nahestehende Personen aus.

Exkurs: Zwischendividende

Seit der Aktienrechtsrevision ist die Ausschüttung einer Zwischendividende unterjährig zulässig, sofern ein geprüfter Zwischenabschluss nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften vorliegt (Art. 675a OR). Dies eröffnet neuen Spielraum für vorzeitige Gewinnausschüttungen an Aktionäre, birgt jedoch zusätzliche Risiken, insbesondere bei gleichzeitig gewährten Darlehen. Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass die Zwischendividende nicht mit einem Darlehen an den Aktionär gegenverrechnet oder verbunden wird, um das Rückgewährverbot nicht zu verletzen. Zudem ist die Zwischenrechnung dem Revisionsorgan vorzulegen, sofern eine eingeschränkte oder ordentliche Revision erforderlich ist.

Zivilrechtliche Vorgaben zum Darlehen

Damit ein Darlehen an einen Aktionär zivilrechtlich zulässig ist, muss es insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es darf nicht aus gebundenem Eigenkapital stammen;
  • Es muss marktüblich verzinst und besichert sein;
  • Es muss rückzahlbar sein und darf die Gesellschaft nicht in ihrer finanziellen Substanz gefährden;
  • Die Modalitäten müssen vertraglich fixiert und durchgesetzt werden.

Ein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR führt zur Unwirksamkeit der Zahlung und verpflichtet zur Rückzahlung. Bei objektiver Zahlungsunfähigkeit des Aktionärs kann auch der Verwaltungsrat haftbar werden, wenn er das Darlehen gewährt oder nicht zurückgefordert hat (Art. 754 OR).

Bundesgerichtsentscheid: Fallstricke bei Darlehen an Aktionäre

Das Bundesgericht verschärfte in einem Entscheid von Mitte Oktober 2014 seine Praxis zum Verbot der Einlagenrückgewähr, wonach Forderungen zwischen Aktionär und seiner Gesellschaft oder innerhalb von Konzerngesellschaften – wie Darlehensgewährungen oder Kontokorrentguthaben – nur zu marktgerechten Konditionen gewährt werden dürfen. Im Umkehrschluss werden alle Forderungen, die nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt werden, als faktische Dividendenausschüttungen betrachtet.  

Zur Veranschaulichung ist an einen im eigenen Handwerkerbetrieb mitarbeitenden Aktionär zu denken, der von seiner Gesellschaft ein Darlehen für den privaten Hauskauf erhält. Hier stellt sich die Frage, ob der Handwerker das Darlehen zu marktgerechten Konditionen gewährt wird.  

In der Praxis ist entscheidend, ob die kreditgebende Gesellschaft einem Dritten ein Darlehen zu gleichen Konditionen anbieten würde. Fehlende Bonität des Darlehensnehmers, ungenügende Sicherheiten, keine Vereinbarungen über die Rückzahlung, ausstehende Rückzahlungen, Umwandlung des Darlehenszinses in eine Darlehensschuld usw. sprechen eher für unübliche Marktkonditionen.  

Wird die Forderung unter Berücksichtigung aller Umstände als nicht marktgerecht qualifiziert, kann die Steuerverwaltung die Darlehensforderung als faktische Dividendenausschüttung behandeln – mit der Folge, dass unter Umständen der gesamte Betrag der Verrechnungssteuer und den Einkommenssteuern unterliegt.  

Darüber hinaus sperren diese faktischen Dividendenausschüttungen gemäss der Bundesgerichtspraxis das frei verfügbare handelsrechtliche Eigenkapital einer Gesellschaft. Ist bei einer effektiven oder faktischen Dividendenausschüttung nicht mehr genügend frei verfügbares Eigenkapital vorhanden, wird nach der Argumentation des Bundesgerichts das Haftungssubstrat der Gesellschaft geschmälert. Dies stellt folglich einen Verstoss gegen das zivilrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr dar. In der Folge können die Aktionäre auf privatrechtlicher Basis unter Umständen gezwungen werden, Dividendenausschüttungen zurückzuerstatten. Allenfalls wäre der Dividendenbeschluss selbst nichtig, und es stellen sich Haftungsfragen der Organe. 

Unterschiedliche Konstellationen

Neben direkten Darlehen an Aktionäre sind auch Darlehen an mit diesen wirtschaftlich oder familiär verbundene Dritte (z. B. Ehegatten, Gruppengesellschaften, Beteiligungsfirmen) kritisch zu würdigen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt zur Einbeziehung solcher Konstellationen in die Beurteilung der Zulässigkeit.

Steuerliche Folgen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtet nicht marktgerechte Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistungen. Die Folge ist eine nachträgliche Verrechnungssteuerpflicht (35%) sowie eine Aufrechnung beim Empfänger als Einkommen.

Die steuerliche Verwaltungspraxis verlangt daher:

  • schriftliche Vereinbarung des Darlehens (inkl. Zins, Sicherheiten, Fälligkeit);
  • marktübliche Konditionen (Zinssatz, Besicherung);
  • effektive Einbringlichkeit des Darlehens.

Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, liegt eine geldwerte Leistung vor. Diese wird der Gesellschaft angerechnet, auch wenn das Darlehen formell zurückgeführt wird.

Dreifaches Risiko

Darlehen an Aktionäre können folgende Risiken auslösen:

  1. Zivilrechtlich: Unzulässige Einlagenrückgewähr, Rückzahlungsverpflichtung und allfällige Organhaftung;
  2. Steuerlich: Verrechnungssteuerfolgen und Einkommensteuer beim Aktionär;
  3. Strafrechtlich: Gefährdungstatbestände bei Insolvenz (z. B. Gläubigerschädigung).

Checkliste

  • Eigenkapitalstatus prüfen: Steht genügend frei verfügbares Kapital zur Verfügung?
  • Marktvergleich anstellen: Würde die Gesellschaft einem Dritten gleiche Konditionen bieten?
  • Vertragsgestaltung: Liegt ein schriftlicher Darlehensvertrag mit Zins, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten vor?
  • Sicherheiten: Sind angemessene Sicherheiten für das Darlehen bestellt?
  • Bonitätsprüfung: Ist der Aktionär kreditwürdig und die Rückzahlung gesichert?
  • Zwischendividenden trennen: Wird das Darlehen nicht mit unterjährigen Gewinnausschüttungen verknüpft?
  • Dokumentation: Sind alle Beschlüsse und Verträge ordnungsgemäß protokolliert?
  • Revisionsorgan einbinden: Wurde bei Zwischendividenden der Zwischenabschluss geprüft?

Fazit

Darlehen an Aktionäre sind rechtlich zulässig, aber mit erheblichen Risiken verbunden. Sie bedürfen klarer Regeln, sauberer Vertragsgestaltung, marktgerechter Konditionen und transparenter Offenlegung. Ein Verstoss gegen die Vorgaben führt zu zivil-, steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen.

FAQ: Darlehen an Aktionäre

Wann gilt ein Darlehen an einen Aktionär als verbotene Einlagenrückgewähr?

Ein Darlehen gilt als verbotene Einlagenrückgewähr, wenn es aus gebundenem Eigenkapital stammt, nicht marktüblich verzinst ist, keine Sicherheiten bestehen oder die Rückzahlung nicht durchgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft einem Dritten unter gleichen Umständen kein Darlehen gewährt hätte.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Die Steuerverwaltung betrachtet nicht marktgerechte Darlehen als geldwerte Leistungen. Dies führt zu einer nachträglichen Verrechnungssteuer von 35 % auf den Betrag sowie zur Anrechnung als Einkommen beim Aktionär. Zudem kann das Haftungssubstrat der Gesellschaft geschmälert werden.

Gilt das Verbot auch für Darlehen an nahestehende Dritte?

Ja. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise bezieht auch Darlehen an mit dem Aktionär verbundene Personen oder Firmen (z. B. Ehegatten, Gruppengesellschaften) in die Prüfung ein. Auch hier müssen die Konditionen marktüblich sein.

Kann der Verwaltungsrat bei Verstössen haftbar werden?

Ja. Wenn der Verwaltungsrat ein Darlehen gewährt, das gegen Art. 680 Abs. 2 OR verstösst, oder wenn er die Rückforderung bei Zahlungsunfähigkeit des Aktionärs unterlässt, kann er persönlich haftbar gemacht werden (Art. 754 OR).

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