Zinssätze: Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für das Steuerjahr 2026 die Safe-Haven-Zinssätze festgelegt, um bei Finanzierungen zwischen Gesellschaften und Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Für Aktivdarlehen in CHF aus Eigenkapital gilt ein Mindestzinssatz von 0.75 %, während für Fremdwährungen wie Euro 2.5 % und US-Dollar 4.00 % als Mindestgrenzen definiert sind. Werden Darlehen aus Fremdkapital finanziert, müssen die Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 0.25 bis 0.5 Prozentpunkten berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die ESTV publiziert jährlich die anerkannten Zinssätze ohne weiteren Nachweis für Marktüblichkeit.
  • Unzureichend verzinste Darlehen an Beteiligte gelten als geldwerte Leistung und unterliegen der Verrechnungssteuer.
  • Für Aktivdarlehen in CHF aus Eigenkapital beträgt der Mindestsatz 0.75 %.
  • Bei Fremdwährungsdarlehen gilt der höhere Wert zwischen dem marktkonformen Satz und dem CHF-Satz.
  • Passivdarlehen an Holding-Gesellschaften unterliegen anderen Obergrenzen als solche an Handelsunternehmen.
18.02.2026 Von: WEKA Redaktionsteam
Zinssätze

Welche steuerlich anerkannten Zinssätze gelten für Vorschüsse und Darlehen im Jahr 2026?

Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in CHF und Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt. Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen Sätzen.

Anerkannte steuerliche Zinssätze

Jährlich publiziert die Eidgenössiche Steuerverwaltung (ESTV) die sogenannten Save Haven Zinssätze. Bei der Anwendung dieser Werte geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass es sich um marktübliche Zinsen handelt. Das schafft für Schweizer Gesellschaften Planungs- und Rechtssicherheit für die Finanzierungstätigkeiten und schützt vor Überraschungen.

Jeweils Anfangs Jahr gibt die ESTV die Zinssätze für das laufende Jahr bekannt.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar und unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4, Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV) sowie der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Dasselbe gilt für zu hohe Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden.

Darlehen in CHF von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Für Darlehen in CHF, die eine Schweizer Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt und die aus dem Eigenkapital finanziert werde, verlangt die ESTV im Jahr 2026 einen Mindestzinssatz von 0.75%.

Gemäss dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. Januar 2026 zur Festlegung steuerlich anerkannter Zinssätze gilt für das Steuerjahr 2026 Folgendes:
Wird ein Darlehen aus Fremdkapital finanziert, so muss der Zinssatz mindestens den Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von 0.25 bis 0.5 Prozentpunkten betragen – mindestens jedoch 0.75 %.

Darlehen in CHF an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)

Für Vorschüsse von Beteiligten (Aktionären) oder nahestehenden Dritten ist gemäss ESTV die folgende maximale Verzinsung erlaubt:

  • Für Betriebskredite bei Handels- und Fraktionsunternehmen bis CHF 1 Mio. 3.5 %  sowie ab CHF 1 Mio. 1.5%
  • Für Betriebskredite bei Holding- und Vermögensgesellschaften bis CHF 1 Mio. 3 % sowie ab CHF 1 Mio. 1.25%

Darlehen in Fremdwährungen von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Wenn ein Darlehen nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt wird, gelten angepasste Safe-Haven-Zinssätze. Liegt der marktkonforme Zinssatz der Fremdwährung unter dem für Schweizer Franken, muss mindestens der Zinssatz für CHF angewendet werden.

Im Jahr 2026 gelten für Darlehen in Euro ein Mindestzinssatz von 2.5 %, in US-Dollar von 4.00 % – vorausgesetzt, das Darlehen wird aus Eigenkapital finanziert. Wird das Darlehen hingegen über Fremdkapital refinanziert, müssen die Selbstkosten zuzüglich 0.5 % Aufschlag berücksichtigt werden – mindestens aber der jeweilige Safe-Haven-Satz gemäss ESTV-Liste.

Checkliste

  • Prüfen, ob das Darlehen aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert wird.
  • Für CHF-Aktivdarlehen aus Eigenkapital mindestens 0.75 % Verzinsung ansetzen.
  • Bei Fremdkapitalfinanzierung die Selbstkosten plus 0.25 bis 0.5 % aufschlagen.
  • Für Euro-Darlehen aus Eigenkapital mindestens 2.5 % und für USD mindestens 4.00 % anwenden.
  • Bei Passivdarlehen an Handelsunternehmen bis 1 Mio. CHF 3.5 % als Obergrenze beachten.
  • Für Holding-Gesellschaften bei Passivdarlehen bis 1 Mio. CHF maximal 3 % verrechnen.
  • Sicherstellen, dass Darlehen an nahestehende Dritte nicht unverzinslich bleiben.
  • Die Zinsberechnung für das Steuerjahr 2026 separat dokumentieren.
  • Prüfen, ob bei Fremdwährungen der CHF-Satz als Mindestgrenze höher ist.

FAQ: Zinssätze

Welche Zinssätze gelten für Darlehen in CHF im Jahr 2026?

Für Aktivdarlehen in CHF aus Eigenkapital beträgt der Mindestzinssatz 0.75 %. Bei Finanzierung aus Fremdkapital müssen die Selbstkosten zuzüglich 0.25 bis 0.5 % verrechnet werden, mindestens jedoch 0.75 %.

Wie hoch ist der maximale Zinssatz für Betriebskredite an Handelsunternehmen?

Für Betriebskredite bei Handels- und Fraktionsunternehmen beträgt der maximale Zinssatz bis CHF 1 Mio. 3.5 % und ab CHF 1 Mio. 1.5 %.

Was gilt für Darlehen in Fremdwährungen wie Euro oder US-Dollar?

Für Euro gilt ein Mindestzinssatz von 2.5 % und für US-Dollar 4.00 %, sofern das Darlehen aus Eigenkapital finanziert wird. Bei Fremdkapitalfinanzierung sind die Selbstkosten plus 0.5 % aufzuschlagen.

Welche Konsequenzen hat eine unzureichende Verzinsung?

Unverzinsliche oder zu niedrig verzinste Darlehen an Beteiligte gelten als geldwerte Leistung und unterliegen der Verrechnungssteuer sowie der direkten Bundessteuer.

Wer legt diese Zinssätze fest und wie oft?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert die Safe-Haven-Zinssätze jeweils Anfang Jahr für das laufende Steuerjahr.

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