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Darlehen an Nahestehende: So verzinsen Sie diese korrekt

Das Darlehen im Schweizer Recht zeichnet sich durch seine Formfreiheit und die sich daraus ergebende grosse Flexibilität aus. Dadurch ist es ein beliebtes Instrument, um finanzielle Vorgänge im Alltag zu regeln. Sobald jedoch zwischen Gesellschaften und nahestehenden Personen nicht marktübliche Darlehensbedingungen vereinbart werden, eröffnen sich zahlreiche Fallstricke, die unter anderem zu unerwünschten Steuerfolgen führen können.

25.03.2022 Von: Simon Meierhans, Natascha Santschi
Darlehen an Nahestehende

Verzinsung eines Darlehens

Darlehen zwischen Privatpersonen müssen nur verzinst werden, sofern dies vereinbart wurde. Im Gegensatz dazu sind Darlehen im kaufmännischen Verkehr auch zu verzinsen, wenn kein Zins vereinbart ist. Der Zinssatz kann frei vereinbart werden. Der Spielraum wird dabei durch die aktuellen Marktgegebenheiten eingeschränkt.

In der Praxis sind Darlehen an nahestehende Personen häufig anzutreffen. Aufgrund des nahestehenden Verhältnisses kann nicht per se von einer marktkonformen Festlegung der Zinssätze ausgegangen werden. Daher richten die Steuerverwaltungen ein besonderes Augenmerk auf diese Darlehensverhältnisse. Die Darlehensgewährung muss wie unter unabhängigen Dritten erfolgen (Drittvergleich). Für die Verzinsung besteht ein jährlich publiziertes Rundschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit den steuerlich anerkannten Zinssätzen, welche im Sinne eines «sicheren Hafens» zu verstehen sind. Nachfolgend zeigen wir anhand von drei Beispielen mögliche Fallstricke auf.

Darlehen vom/von der AktionärIn an die Gesellschaft

Hier finden Sie eine Abbildung, die diese Transaktion verbildlicht.

Aus Sicht der Darlehensempfängerin darf der Maximalzinssatz gemäss ESTV nicht überschritten werden. Im Umfang der übersetzten Verzinsung erfolgt eine Gewinnaufrechnung, welche nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und somit als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird. Gewinnausschüttungen unterliegen der Verrechnungssteuer und für den Anteilsinhaber der Einkommens- resp. Gewinnsteuer (Umqualifikation von Zins- in Beteiligungsertrag).

Zusätzlich gilt es, in dieser Konstellation die Thematik des sog. verdeckten Eigenkapitals zu beachten. Verdecktes Eigenkapital ist formell Fremdkapital, welchem aber wirtschaftlich betrachtet die Qualität von Eigenkapital zukommt und steuerlich daher nicht verzinst werden darf.

Darlehen von der Gesellschaft an die/den AktionärIn

Hier finden Sie eine Abbildung, die diese Transaktion verbildlicht.

Die Darlehensgeberin muss den Mindestzins einhalten. Im Umfang einer zu tiefen Verzinsung, erfolgt eine Gewinnaufrechnung bei der Gesellschaft und es liegt wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt der Verrechnungssteuer und für den Anteilsinhaber der Einkommens- resp. Gewinnsteuer. Mangels Deklaration in der Steuererklärung können in der vorliegenden Konstellation allfällig weitergehende
Folgen resultieren, wie u. a. die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Nicht drittkonforme Darlehen, welche zur Vermeidung der Einkommenssteuer bei Dividendenausschüttungen gewährt werden, können steuerlich als sog. simulierte Darlehen qualifiziert werden und zu zusätzlichen Steuerfolgen führen. Ferner bestehen für Darlehen an den Anteilsinhaber zusätzliche Einschränkungen aus den rechtlichen Vorschriften zur Einlagenrückgewähr.

Darlehen zwischen Schwestergesellschaften

Hier finden Sie eine Abbildung, die diese Transaktion verbildlicht.

Bei nicht marktkonform verzinsten Darlehen zwischen Schwestergesellschaften liegt eine sog. geldwerte Leistung vor. Im Umfang der geldwerten Leistung erfolgt eine Gewinnaufrechnung bei der «leistenden» Gesellschaft. Nach der sog. Dreieckstheorie wird die geldwerte Leistung als Gewinnausschüttung an den Anteilsinhaber qualifiziert, welche dieser als verdeckte Kapitaleinlage in die Schwestergesellschaft einbringt. Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer und für den Anteilsinhaber der Einkommenssteuer.

Fazit zu Darlehen an nahestehende Personen

Es empfiehlt sich, für Darlehensverhältnisse unter Nahstehenden die Einhaltung des Drittvergleiches sicherzustellen und laufend zu überprüfen, um ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden. Die Fachexperten der Gewerbe-Treuhand beraten Unternehmen und Privatpersonen in diesem Zusammenhang gerne.

Ob es sich um ein echtes oder unechtes Darlehen an nahestehende Personen handelt, zeigt dieser Bundesgerichtsentscheid.

Dieser Beitrag wurde im MEMO – Informationsmagazin für Unternehmen und Privatpersonen, Ausgabe 57, Juli 2021 erstpubliziert.

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