Partizipationsschein: Art. 656a ff. Obligationenrecht
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Partizipationsscheine gewähren ihren Inhabern umfassende Vermögensrechte, verzichten jedoch bewusst auf Stimmrechte. Gemäss Art. 656a ff. OR sind die Bestimmungen über Aktiven und Aktionäre sinngemäss anwendbar, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dies sichert Partizipanten eine starke finanzielle Position, insbesondere bei Dividenden und Liquidationserlösen, ohne Einfluss auf die Unternehmensführung zu nehmen.
Die wichtigsten Punkte:
- Kein Stimmrecht und keine damit verbundenen Verwaltungsrechte.
- Vollständige Gleichstellung der Vermögensrechte mit Aktionären.
- Schlechterstellungsverbot bei Statutenänderungen.
- Möglichkeit zur Schaffung durch Gründung oder Kapitalerhöhung.
- Begrenzung des Partizipationskapitals im Verhältnis zum Aktienkapital.

Passende Arbeitshilfen
Was sind die rechtlichen Grundlagen und Rechte von Partizipationsscheinen gemäss Art. 656a ff. OR?
Schaffung und Umfang des Partizipationskapitals
Das Partizipationskapital kann auf verschiedene Weisen geschaffen werden:
1. Bei der Gründung
2. Durch ordentliche Kapitalerhöhung
3. Durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital
4. Innerhalb eines Kapitalbands
(Art. 656a Abs. 4 OR)
Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre (Art. 656a Abs. 5 OR).
Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus an einer Börse kotierten Partizipationsschein zusammensetzt, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR).
Rechtsstellung des Partizipanten
Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, auch keine mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte (Art. 656c Abs. 1 OR). Zu den mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechten gehören:
- Das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung
- Das Teilnahmerecht
- Das Recht auf Auskunft
- Das Recht auf Einsicht
- Das Traktandierungs- und Antragsrecht
(Art. 656c Abs. 2 OR)
Allerdings hat der Partizipant unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen (Art. 656c Abs. 3 OR).
Vermögensrechte
Die Vermögensrechte des Partizipanten sind von besonderer Bedeutung. Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre (Art. 656f Abs. 1 OR). Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist (Art. 656f Abs. 2 OR).
Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen (Art. 656f Abs. 3 OR). Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 656f Abs. 4 OR).
Bezugsrechte
Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien (Art. 656g Abs. 1 OR). Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden (Art. 656g Abs. 2 OR). Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bisher beteiligt bleiben können (Art. 656g Abs. 3 OR).
Checkliste
- Prüfen, ob die Statuten weitergehende Rechte für Partizipanten vorsehen.
- Sicherstellen, dass Partizipanten bei Dividenden nicht schlechter gestellt sind als Aktionäre.
- Beobachten der gesetzlichen Obergrenzen (10-faches bzw. 2-faches des Aktienkapitals).
- Einholen der Zustimmung sämtlicher Aktionäre bei Umwandlung von Aktien.
- Gewährleisten der Bezugsrechte für bestehende Aktionäre bei Kapitalerhöhungen.
- Prüfen der Notwendigkeit einer besonderen Versammlung der Partizipanten bei Einschränkungen.
- Sicherstellen des Rechts auf Einleitung einer Sonderuntersuchung für Partizipanten.
Vorzugsrechte
Partizipationsscheine können mit Vorzugsrechten verbunden werden, ähnlich wie Vorzugsaktien. Das bedeutendste Vorrecht ist das Dividendenvorrecht. Durch die Ausgabe von Vorzugs- oder Prioritätsaktien wird neben den Stammaktionären eine besondere Kategorie von Aktionären geschaffen, denen durch die Statuten ein Vorrecht eingeräumt wird (BGE 147 III 126 E. 3). Die Vermögensrechte des Partizipanten sind vom Grundsatz der dauernden vermögensrechtlichen Gleichstellung mit den Aktionären sowie des Schlechterstellungsverbots beherrscht.
Zusammenfassung Partizipationsschein
Als Inhaber eines Partizipationsschein haben Sie Anspruch auf Vermögensrechte wie Dividenden und Liquidationserlöse, jedoch kein Stimmrecht und in der Regel auch keine damit verbundenen Rechte. Die gesetzlichen Bestimmungen stellen sicher, dass Sie in Ihren Vermögensrechten nicht schlechter gestellt werden als Aktionäre. Es ist wichtig, die Statuten der betreffenden Gesellschaft zu prüfen, da diese weitergehende Regelungen enthalten können.
FAQ: Partizipationsschein
Welche Rechte haben Inhaber von Partizipationsscheinen?
Inhaber haben umfassende Vermögensrechte, insbesondere auf Dividenden und Liquidationserlöse. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und in der Regel keine damit verbundenen Rechte wie Einberufung oder Traktandierung.
Dürfen Partizipanten bei Gewinnausschüttungen schlechter gestellt werden?
Nein, gemäss Art. 656f OR dürfen die Statuten Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinns und des Liquidationsergebnisses nicht schlechter stellen als Aktionäre.
Wie hoch darf das Partizipationskapital maximal sein?
Der kotierte Teil darf das 10-fache des Aktienkapitals nicht übersteigen. Der nicht kotierte Teil darf das 2-fache des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b OR).
Benötigen Partizipanten eine eigene Versammlung?
Ja, sofern Vorrechte oder Mitwirkungsrechte beschränkt oder aufgehoben werden sollen, ist die Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten erforderlich.