Partizipationsschein: Art. 656a ff. Obligationenrecht

Der Partizipationsschein ist ein Wertpapier, das dem Inhaber bestimmte Vermögensrechte gewährt, jedoch kein Stimmrecht. Gemäss Art. 656a Abs. 1 OR gewähren Partizipationsscheine kein Stimmrecht. Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten jedoch, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten (Art. 656a Abs. 2 OR).

22.05.2025 Von: David Schneeberger
Partizipationsschein

Schaffung und Umfang des Partizipationskapitals

Das Partizipationskapital kann auf verschiedene Weisen geschaffen werden:

1. Bei der Gründung

2. Durch ordentliche Kapitalerhöhung

3. Durch Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

4. Innerhalb eines Kapitalbands

(Art. 656a Abs. 4 OR)

Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine bedarf der Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre (Art. 656a Abs. 5 OR).

Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus an einer Börse kotierten Partizipationsschein zusammensetzt, darf das Zehnfache des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizipationskapitals darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen (Art. 656b Abs. 1 OR).

Rechtsstellung des Partizipanten

Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, auch keine mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte (Art. 656c Abs. 1 OR). Zu den mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechten gehören:

  • Das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung
  • Das Teilnahmerecht
  • Das Recht auf Auskunft
  • Das Recht auf Einsicht
  • Das Traktandierungs- und Antragsrecht

(Art. 656c Abs. 2 OR)

Allerdings hat der Partizipant unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aktionär ein Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung. Sehen die Statuten keine weitergehenden Rechte vor, kann der Partizipant Begehren um Auskunft, Einsicht und Einleitung einer Sonderuntersuchung schriftlich zuhanden der Generalversammlung stellen (Art. 656c Abs. 3 OR).

Vermögensrechte

Die Vermögensrechte des Partizipanten sind von besonderer Bedeutung. Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre (Art. 656f Abs. 1 OR). Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist (Art. 656f Abs. 2 OR).

Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen (Art. 656f Abs. 3 OR). Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 656f Abs. 4 OR).

Bezugsrechte

Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien (Art. 656g Abs. 1 OR). Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden (Art. 656g Abs. 2 OR). Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bisher beteiligt bleiben können (Art. 656g Abs. 3 OR).

Vorzugsrechte

Partizipationsscheine können mit Vorzugsrechten verbunden werden, ähnlich wie Vorzugsaktien. Das bedeutendste Vorrecht ist das Dividendenvorrecht. Durch die Ausgabe von Vorzugs- oder Prioritätsaktien wird neben den Stammaktionären eine besondere Kategorie von Aktionären geschaffen, denen durch die Statuten ein Vorrecht eingeräumt wird (BGE 147 III 126 E. 3). Die Vermögensrechte des Partizipanten sind vom Grundsatz der dauernden vermögensrechtlichen Gleichstellung mit den Aktionären sowie des Schlechterstellungsverbots beherrscht.

Zusammenfassung Partizipationsschein

Als Inhaber eines Partizipationsschein haben Sie Anspruch auf Vermögensrechte wie Dividenden und Liquidationserlöse, jedoch kein Stimmrecht und in der Regel auch keine damit verbundenen Rechte. Die gesetzlichen Bestimmungen stellen sicher, dass Sie in Ihren Vermögensrechten nicht schlechter gestellt werden als Aktionäre. Es ist wichtig, die Statuten der betreffenden Gesellschaft zu prüfen, da diese weitergehende Regelungen enthalten können.

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