Décharge: Wie wichtig ist die Décharge wirklich?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Die Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat bedeutet nicht den vollständigen Schutz vor Verantwortlichkeitsklagen. Sie wirkt primär als Verzicht auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft und der zustimmenden Aktionäre für bekannte Tatsachen. Wichtig ist, dass Gläubiger sowie Aktionäre mit direkten individuellen Schäden ihre Klagerechte unabhängig von der Décharge behalten.

Die wichtigsten Punkte:

  • Décharge entlastet nur für bekannte Tatsachen und gilt nicht als pauschaler Freispruch.
  • Gläubiger können auch nach Décharge-erteilung Klage erheben.
  • Aktionäre mit direkten individuellen Schäden sind durch die Décharge nicht betroffen.
  • Die Verweigerung der Décharge hat keine automatischen rechtlichen Folgen für den Verwaltungsrat.
  • Formelle Fehler bei der Generalversammlung machen den Déchargebeschluss anfechtbar.
29.07.2026 Von: Michael Kummer
Décharge

Schützt die Décharge den Verwaltungsrat wirklich vor allen Klagen?

Alle Jahre wieder finden im ganzen Land die ordentlichen Generalversammlungen der Aktiengesellschaften statt. Dabei gehört die Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat regelmässig zu den Standardtraktanden. Die Décharge ist eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung und gibt immer wieder zu hitzigen Diskussionen Anlass. Mit deren Erteilung verzichten die Gesellschaft und die zustimmenden Aktionäre nämlich auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Verwaltungsrat. Dadurch wird nicht nur die Haftung des Verwaltungsrats beschränkt, sondern auch Aufschluss darüber erteilt, wie es um die Zufriedenheit der Aktionäre mit dem obersten Führungsorgan der Gesellschaft bestellt ist. Dem Gegenstand nach zu urteilen ein wichtiger und folgenschwerer Entscheid. Trügt dieser Schein oder wird der Erteilung der Décharge zu Recht eine solche Bedeutung zugemessen?

Der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsrats

Damit ein Déchargebeschluss auch die gewünschte entlastende Wirkung entfalten kann, muss er gültig zustande kommen. Die Entlastung des Verwaltungsrats erfolgt grundsätzlich an der ordentlichen Generalversammlung, sie kann jedoch auch an einer ausserordentlichen Generalversammlung oder einer Universalversammlung erfolgen. Voraussetzung für einen gültigen Déchargebeschluss ist einerseits, dass die wesentlichen formellen Voraussetzungen für die Abhaltung einer Generalversammlung (Einberufungsform und -frist, gehörige Ankündigung und Information der Aktionäre) eingehalten werden. Andererseits hat die Erteilung nach dem Mehrheitsprinzip gemäss Art. 703 OR oder einem in den Statuten vorgesehenem qualifizierten Quorum zu erfolgen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, kann sich der Verwaltungsrat nicht auf die Entlastung durch die Generalversammlung berufen.

Zudem haben nach Art. 695 Abs. 1 OR bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Das Verbot bezieht sich auf alle an der Geschäftsführung beteiligten Personen, also nicht nur die Verwaltungsratsmitglieder selbst, sondern alle Personen, die in der Zeit, auf die sich die Entlastung beziehen soll, Organfunktion in der Gesellschaft ausgeübt haben. Kommt der Beschluss der Generalversammlung über die Décharge unter Mitwirkung einer vom Stimmrecht ausgeschlossenen Person zustande, ist er zwar nicht automatisch nichtig, aber immerhin anfechtbar. Das allerdings nur, wenn die unerlaubte Stimmbeteiligung das Ergebnis der Abstimmung verändert hat.

Werden also Formvorschriften verletzt, kann sich der Verwaltungsrat trotz erteilter Décharge dennoch mit Ansprüchen aus Verantwortlichkeit seitens der Gesellschaft oder deren Aktionären konfrontiert sehen.

Die Wirkung der Décharge

Wird dem Verwaltungsrat formell gültig Décharge erteilt, stellt diese grundsätzlich einen Verzicht der Gesellschaft und der fraglichen Aktionäre auf Schadenersatzansprüche (insbesondere Verzicht auf Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 ff. OR) gegen die verantwortlichen Organe dar. Die Déchargeerteilung kann sich dabei auf ein konkretes Geschäft beschränken oder in Form einer allgemeinen Décharge erfolgen. Üblich ist ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr, dessen Jahresrechnung an der fraglichen ordentlichen Generalversammlung verabschiedet wird. Von der Erteilung der Entlastung werden auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren erfasst, von denen die Generalversammlung erst seit der letzten Déchargeerteilung Kenntnis erlangt hat.

Die Erteilung der Décharge erstreckt sich nur auf bekanntgegebene Tatsachen. Der Beschluss bezieht sich demnach nur auf die Tatsachen, von denen die Aktionäre unbesehen der Informationsquelle tatsächlich Kenntnis haben. Nur wenn den Aktionären zur Zeit des Beschlusses ein Sachverhalt bekannt ist, entlastet die erteilte Décharge den Verwaltungsrat vor Verantwortlichkeitsklagen, welche sich aus diesem Sachverhalt ergeben.

Darin liegen eine erstzunehmende Einschränkung und Schwierigkeit, die in der Praxis wohl häufig zu wenig beachtet wird. Eine Décharge befreit den Verwaltungsrat keineswegs pauschal von jeglicher Verantwortlichkeit. Gerade bei allgemeinen Déchargen ist nämlich oft unklar, was sachlich tatsächlich alles von der Entlastung erfasst wird. Eine Décharge ist kein Freifahrtschein.

Ausnahmen der Wirkung der Décharge

Die rechtswirksame Décharge lässt allfällige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft aus Aktienrecht untergehen. Die Gesellschaft ist daher nach erteilter Décharge nicht mehr berechtigt, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall auch für die Ansprüche der Aktionäre. Diesbezüglich ist zu unterscheiden, ob die Aktionäre mittelbar oder unmittelbar geschädigt wurden.

Als unmittelbarer Schaden gilt der Schaden, den ein Aktionär selbst individuell erleidet, ohne dass gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft geschmälert wird. Der Schaden tritt somit direkt in der Vermögensmasse des Aktionärs ein, bspw. wenn ein individuelles Recht des Aktionärs verletzt wird. Das Recht der Aktionäre, unmittelbaren Schaden gelten zu machen, wird von der Décharge nicht berührt, auch wenn der Aktionär dieser zugestimmt hat.

Als mittelbar gilt der Schaden im Vermögen der Aktionäre, der dadurch eintritt, dass das Vermögen der Gesellschaft verringert und somit der innere Wert der Beteiligungen der Aktionäre sinkt. Das Klagerecht der Aktionäre, die der Erteilung der Décharge zugestimmt haben oder die Aktien nach Erteilung erworben haben, ist wie dasjenige der Gesellschaft untergegangen. Die Aktionäre, die dem Déchargebeschluss allerdings nicht zugestimmt haben, können während sechs Monaten seit dem Beschluss weiterhin aus Schädigung der Gesellschaft klagen.

Checkliste

  • Wurden die Einberufungsfristen und Informationspflichten der Aktionäre eingehalten?
  • Stimmten ausschliesslich berechtigte Aktionäre ab (Ausschluss von Geschäftsführenden)?
  • Ist das erforderliche Mehrheitsquorum gemäss Art. 703 OR oder Statuten erreicht?
  • Sind alle relevanten Sachverhalte den Aktionären vor der Abstimmung offengelegt worden?
  • Wurde zwischen direkten und mittelbaren Schäden der Aktionäre unterschieden?
  • Ist klar, dass Gläubigerrechte durch den Déchargebeschluss unberührt bleiben?
  • Wurde die Décharge vorbehaltlos nur für das konkrete Geschäftsjahr erteilt?
  • Ist die Décharge als Verzicht auf bekannte Tatsachen dokumentiert?

Ausserdem hat der Déchargebeschluss keine Wirkung auf die Stellung der Gläubiger der Gesellschaft. Diese können nicht nur aus unmittelbarer Schädigung, sondern weiterhin auch aus mittelbarer Schädigung klagen. Die Gläubiger werden durch den Déchargebeschluss der Generalversammlung in ihren Rechten in keiner Weise beeinträchtigt.

Die Erteilung einer Décharge an den Verwaltungsrat hat also nicht zur Folge, dass gegen diesen keine Verantwortungsklagen mehr angestrengt werden können. Es wird lediglich der Kreis der Berechtigten und oder die Klagefrist eingeschränkt.

Folgen der Verweigerung einer Décharge

Die Tragweite des Instituts der Décharge ist auch aus deren Verweigerung ersichtlich. Verweigert die Generalversammlung die Décharge oder stimmt sie nicht darüber ab, hat dies nämlich keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Die betroffenen Organe befinden sich unverändert in einer Situation, in der gegen sie eine Verantwortlichkeitsklage erhoben werden kann. Denn die Verweigerung der Entlastung hat keinen Einfluss auf einen allfälligen Verantwortlichkeitsprozess; insbesondere muss nach wie vor der Aktionär als Kläger das Vorhandensein der Klagevoraussetzungen (Verletzung der Sorgfaltspflichten und Schaden der Gesellschaft) beweisen. Darüber hinaus begründet die Verweigerung einer Décharge auch keine Pflicht der Gesellschaft, eine Verantwortlichkeitsklage gegen die betroffenen Organe einzuleiten oder andere Massnahmen zu ergreifen. Dafür wäre ein ausdrücklicher Beschluss der Generalversammlung notwendig.

Fazit

Wie sich bei genauerer Betrachtung zeigt, ist die Wirkung der Déchargeerteilung keineswegs absolut. Die Einschränkung der Berechtigung zur Verantwortlichkeitsklage ist gerade nicht dergestalt, dass der Verwaltungsrat nach erteiltem Déchargebeschluss nicht mehr damit rechnen muss, mit Verantwortlichkeitsklagen konfrontiert zu werden. Oft ist bereits unklar, ob ein konkreter Sachverhalt überhaupt von der Décharge umfasst ist. Selbst wenn dies jedoch klar ist und auch die Stimmrechtsbeschränkungen eingehalten worden sind, bedeutet das nicht, dass dadurch eine Verantwortlichkeitsklage ausgeschlossen ist. Die Wirkung der Décharge wird daher gemeinhin überschätzt und die Décharge ist in Wirklichkeit nicht so wichtig, wie sie auf den ersten Blick scheint.

FAQ: Décharge

Befreit die Décharge den Verwaltungsrat vor allen Klagen?

Nein, die Décharge ist kein Freifahrtschein. Sie wirkt nur gegenüber der Gesellschaft und den zustimmenden Aktionären für bekannte Tatsachen. Gläubiger und Aktionäre mit direkten individuellen Schäden können weiterhin klagen.

Was passiert bei der Verweigerung der Décharge?

Die Verweigerung hat keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Der Verwaltungsrat bleibt haftbar, und es entsteht keine automatische Pflicht der Gesellschaft, eine Klage einzuleiten. Ein expliziter Beschluss wäre dafür notwendig.

Gilt die Décharge auch für unbekannte Sachverhalte?

Nein. Die Wirkung der Décharge beschränkt sich auf Tatsachen, von denen die Aktionäre zum Zeitpunkt des Beschlusses Kenntnis hatten. Unbekannte Vorfälle bleiben von der Entlastung unberührt.

Wer darf bei der Abstimmung über die Décharge nicht mitstimmen?

Gemäss Art. 695 Abs. 1 OR haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dies betrifft nicht nur Verwaltungsräte, sondern alle Organmitglieder der fraglichen Periode.

Member werden Newsletter