Sacheinlagevertrag: Voraussetzungen und mögliche Einlagearten bei der AG
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Bei einer Sacheinlage bringen Gründer Vermögenswerte wie Immobilien, Maschinen oder Patente statt Bargeld in eine Aktiengesellschaft ein. Damit diese Einlage rechtsgültig ist, muss der Gegenstand aktivierbar, übertragbar, verfügbar und verwertbar sein. Diese strengen Kriterien schützen das Stammkapital und die Gläubiger, weshalb eine schriftliche Vereinbarung und eine amtliche Prüfung zwingend erforderlich sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Sacheinlagen ersetzen Bareinlagen und müssen einen messbaren Wert besitzen.
- Der Gegenstand muss sofort nach Eintragung in das Handelsregister verfügbar sein.
- Ein schriftlicher Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung durch einen Revisor sind Pflicht.
- Die Statuten müssen den Gegenstand, den Einleger und die Gegenleistung genau auflisten.
- Bei Grundstücken ist eine einzige öffentliche Urkunde am Gesellschaftssitz ausreichend.

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Welche Voraussetzungen müssen für einen gültigen Sacheinlagevertrag bei der AG erfüllt sein?
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Sacheinlage
Gemäss Art. 634 Abs. 1 OR gelten Gegenstände einer Sacheinlage als Deckung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aktivierbarkeit: Sie können als Aktiven bilanziert werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
- Übertragbarkeit: Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
- Verfügbarkeit: Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstücks, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
- Verwertbarkeit: Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden. (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
Diese vier Anforderungen wurden mit der Revision des Aktienrechts präzisiert und kodifizieren die seit 2001 geltende Praxis zur Sacheinlage (siehe auch 2C_76/2023 E. 6.2).
Formvorschriften und Vereinbarung Sacheinlagevertrag
Die Sacheinlage muss schriftlich vereinbart werden. Ist für die Übertragung des Gegenstandes eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, so ist der Sacheinlagevertrag entsprechend zu beurkunden (Art. 634 Abs. 2 OR). Bei Grundstücken genügt eine einzige öffentliche Urkunde, auch wenn diese in verschiedenen Kantonen liegen. Diese Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden (Art. 634 Abs. 3 OR).
Angaben in den Statuten
Die Statuten der Gesellschaft müssen spezifische Angaben enthalten:
- Gegenstand der Sacheinlage und dessen Bewertung.
- Name des Einlegers.
- Dafür ausgegebene Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft.
Die Generalversammlung kann diese Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben (Art. 634 Abs. 4 OR). Diese Anforderungen gelten sowohl für die AG als auch für die GmbH, bei der die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar sind (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 OR).
Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung
Die Gründer müssen einen schriftlichen Gründungsbericht erstellen, der über die Art und den Zustand der Sacheinlagen sowie die Angemessenheit der Bewertung Auskunft gibt (Art. 635 Ziff. 1 OR). Ein zugelassener Revisor prüft diesen Bericht und bestätigt schriftlich, dass er vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).
Diese Prüfungsbestätigung ist ein zentrales Element zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Kapitalaufbringung und dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger.
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Errichtungsakt und Belege
Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln auflisten und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben (Art. 631 Abs. 1 OR). Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Die Statuten.
- Der Gründungsbericht.
- Die Prüfungsbestätigung.
- Die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld.
- Die Sacheinlageverträge.
(Art. 631 Abs. 2 OR)
Diese Dokumentation stellt sicher, dass alle relevanten Informationen transparent festgehalten und überprüfbar sind.
Eintragung ins Handelsregister
Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden (Art. 640 OR). Bei der Eintragung sind spezifische Angaben erforderlich, insbesondere bei Sacheinlagen:
- Angabe des Gegenstands und dessen Bewertung.
- Name des Einlegers.
- Ausgegebene Aktien als Gegenleistung.
Dies folgt aus dem Erfordernis der Publizität und dient dem Schutz von Dritten (Art. 634 Abs. 4 OR; siehe auch 4A_109/2023 E. 3.1.3).
Verfügbarkeit der Sacheinlage
Ein zentraler Aspekt ist die Verfügbarkeit der Sacheinlage. Die Gesellschaft muss nach ihrer Eintragung ins Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen können oder im Falle von Grundstücken einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch erhalten (Art. 634 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
In der Entscheidung 2C_76/2023 E. 6.4.2 betonte das Bundesgericht, dass die Verfügbarkeit der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Gründung gegeben sein muss. Fehlt diese, gelten die Sacheinlagen nicht als gültige Deckung des Kapitals.
Checkliste
- Prüfen, ob der einzubringende Vermögenswert aktivierbar und bilanzierbar ist.
- Sicherstellen, dass der Gegenstand vollständig übertragbar ist.
- Gewährleisten, dass die Gesellschaft nach Gründung sofort frei darüber verfügen kann.
- Den Gegenstand und dessen Bewertung klar in den Statuten festhalten.
- Den Namen des Einlegers sowie die erhaltenen Aktien dokumentieren.
- Einen schriftlichen Gründungsbericht über Art, Zustand und Bewertung erstellen.
- Einen zugelassenen Revisor mit der Prüfung und Bestätigung des Berichts beauftragen.
- Den Sacheinlagevertrag schriftlich und bei Bedarf öffentlich beurkunden lassen.
- Alle Belege (Statuten, Bericht, Bestätigung) dem Errichtungsakt beilegen.
- Die Eintragung ins Handelsregister mit allen spezifischen Angaben beantragen.
Risiken der Umgehung
Es besteht die Gefahr, dass durch Wahl eines ungeeigneten Einlageverfahrens die strengen Regeln der Sacheinlage umgangen werden. Ein Beispiel ist die Verrechnungsliberierung, bei der die Einzahlungspflicht durch Verrechnung mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erfüllt wird, ohne die Anforderungen an Sacheinlagen einzuhalten. Solche Umgehungen sind rechtlich bedenklich und können zur Nichtigkeit der Kapitalaufbringung führen (7B_6/2021 E. 4.3.2).
Anwendung auf die GmbH
Bei der GmbH müssen bei der Gründung die Einlagen für jeden Stammanteil vollständig geleistet werden (Art. 777c Abs. 1 OR). Die Vorschriften über Sacheinlagen, wie sie für die AG gelten, sind entsprechend anwendbar, insbesondere bezüglich der Angabe in den Statuten sowie der Leistung und Prüfung der Einlagen (Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR).
Fazit Sacheinlagevertrag
Die Sacheinlage ermöglicht es Gründern, Vermögenswerte statt Geld in eine Gesellschaft einzubringen. Dabei sind jedoch strenge gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
FAQ: Sacheinlagevertrag
Was ist ein Sacheinlagevertrag?
Ein Sacheinlagevertrag regelt die Einbringung von Vermögenswerten statt Geld in eine AG oder GmbH. Er muss schriftlich vereinbart werden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Kapitalaufbringung.
Welche vier Voraussetzungen muss ein Sacheinlagegegenstand erfüllen?
Der Gegenstand muss aktivierbar (bilanzierbar), übertragbar, verfügbar (sofortige Verfügungsgewalt) und verwertbar sein. Diese Kriterien sind in Art. 634 Abs. 1 OR festgelegt.
Muss ein Sacheinlagevertrag notariell beurkundet werden?
Ja, wenn für die Übertragung des Gegenstandes eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist. Bei Grundstücken genügt eine einzige öffentliche Urkunde, die am Sitz der Gesellschaft errichtet wird.
Gelten die Regeln für Sacheinlagen auch für die GmbH?
Ja, die Vorschriften des Aktienrechts für Sacheinlagen sind auf die GmbH entsprechend anwendbar, insbesondere bezüglich der Statutenangaben, der Leistung und der Prüfung der Einlagen.
Welche Risiken bestehen bei der Umgehung von Sacheinlageregeln?
Versuche, die strengen Regeln durch andere Verfahren wie die Verrechnungsliberierung zu umgehen, sind rechtlich bedenklich. Sie können zur Nichtigkeit der Kapitalaufbringung und damit zur Ungültigkeit der Gründung führen.