Stimmrechtsaktien: Stimmrecht in der Generalversammlung
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Stimmrechtsaktien ermöglichen es, die Kontrolle über eine Aktiengesellschaft unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung zu sichern. Dies wird erreicht, indem der Nennwert der Stimmrechtsaktien niedriger ist als derjenige der Stammaktien, wobei pro Aktie jeweils eine Stimme gewährt wird. Der Gesetzgeber begrenzt das Verhältnis des Nennwerts der Stammaktien zu den Stimmrechtsaktien auf maximal 10 zu 1, um Missbrauch zu verhindern.
Die wichtigsten Punkte:
- Stimmrechtsaktien trennen Kapitalanteil und Stimmrecht voneinander.
- Sie schützen die Unternehmenskontrolle in Familien oder bei Nachfolgeregelungen.
- Der Nennwert der Stammaktien darf höchstens das Zehnfache der Stimmrechtsaktien betragen.
- Die Einführung erfordert eine Statutenänderung und einen qualifizierten GV-Beschluss.

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Wie können Aktionäre in der Schweiz das Stimmrecht unabhängig vom Kapitalanteil ausüben?
Mögliche Gründe für Stimmrechtsaktien
In verschiedenen Konstellationen kann das Bedürfnis bestehen, von der direkten Bemessung des Stimmrechts von Aktien aufgrund der auf diese Aktien entfallenden Kapitalbeteiligung abzuweichen. Den in einer Familiengesellschaft operativ tätigen Aktionären kann etwa die Stimmenmehrheit eingeräumt werden, ohne dass sie gleichzeitig die Mehrheit des Kapitals halten und finanzieren müssen. Denkbar ist auch die Konstellation im Rahmen einer Nachlassregelung des Unternehmers: Um die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche zu wahren, soll der geschäftsführende Erbe nicht die Kapitalmehrheit erhalten, aber dennoch im Interesse der Unternehmung über die Kontrolle verfügen, ohne gleichzeitig hinsichtlich der Dividendenberechtigung gegenüber den anderen Erben bevorzugt zu sein. Des Weiteren können Stimmrechtsaktien auch als Schutz gegen allfällige Bestrebungen Dritter dienen, durch Übernahmeaktionen die Kontrolle über die Unternehmung zu erlangen, indem man versucht, mit verhältnismässig geringem Kapitalaufwand die Stimmrechtsaktien bei "zuverlässigen" Aktionären zu platzieren. Für solche Fallkonstellationen (aber auch andere) bieten Stimmrechtsaktien interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Wie Stimmrechtsaktien entstehen
Gemäss Art. 693 OR können die Statuten das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Stimmrechtsaktien entstehend, wenn gleichzeitig Aktien mit einem tieferen Nennwert und solche mit einem höheren Nennwert ausgegeben werden. Werden Stimmrechtsaktien bereits im Zuge der Gesellschaftsgründung geschaffen, haben die Statuten demzufolge bei der Festlegung des Aktienkapitals bzw. dessen aktienmässiger Einteilung Kategorien von Aktien mit unterschiedlichen Nennwerten vorzusehen (bspw. solche mit einem Nennwert von CHF 1'000 und solche mit einem Nennwert von CHF 100) und gleichzeitig hinsichtlich der Modalitäten der Beschlussfassung der Aktionäre zu bestimmen, dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
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In der Konsequenz hat diesfalls bspw. eine Aktie mit einem statutarischen Nennwert von CHF 1'000 (Stammaktien) das gleiche Stimmrecht wie diejenige mit einem solchen von bloss CHF 100 (Stimmrechtsaktie), obwohl mit ersterem Aktientitel ein zehnfacher Kapitalanteil einhergeht. Nur diese Art der stimmmässig privilegierten Aktie ist zulässig, nicht aber die Schaffung von Aktien mit gleichem Nennwert und unterschiedlicher Stimmkraft.
Die nachträgliche Einführung von Stimmrechtsaktien stellt einen wichtigen GV-Beschluss i.S.v. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 OR dar, weshalb hierfür mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte notwendig sind. Sie lässt sich technisch auf zwei Arten umsetzen: Entweder mittels (partiellem) Aktiensplit oder mittels Kapitalerhöhung. Beim Aktiensplitt beschränkt sich dieser auf einen Teil der Aktien, welche hernach zu Stimmrechtsaktien werden. Bei der Kapitalerhöhung beschliesst die GV die Ausgabe neuer Aktien mit einem tieferen Nennwert als die bisherigen und schafft somit Stimmrechtsaktien. Oder sie beschliesst die Ausgabe von Aktien mit einem höheren Nennwert, womit die bisherigen Aktien zu Stimmrechtsaktien werden. In allen Fällen müssen die Statuten zusätzlich dahingehend geändert werden, als dass neu auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
Art. 693 Abs. 2 OR bestimmt, dass der Nennwert der Stammaktien das zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen darf. Naheliegend ist, dass diese Vorgabe nur dann zum Tragen kommt, wenn sich gemäss Statuten die Stimmkraft nach Anzahl der Aktien richtet (also tatsächlich Stimmrechtsaktien vorliegen und nicht bloss Aktien mit unterschiedlichen Nennwerten). Will eine Gesellschaft den "Stimmrechtshebel" über die Ratio 1 zu 10 ziehen, verbleibt noch die Option, Partizipationsscheine auszugeben. Diese sind von Gesetzes wegen stimmrechtslos (Art. 656a OR Abs. 1 OR).
Checkliste
- Prüfung, ob die Statuten eine Trennung von Kapital und Stimmrecht zulassen oder angepasst werden müssen.
- Festlegung des Nennwerts der neuen Stimmrechtsaktien im Verhältnis zu den Stammaktien (max. 1:10).
- Einberufung einer Generalversammlung mit der Tagesordnungspunkt «Änderung der Statuten» und «Ausgabe von Stimmrechtsaktien».
- Einholung des erforderlichen Beschlusses: Zwei Drittel der vertretenen Stimmen und Mehrheit der vertretenen Nennwerte.
- Durchführung des Aktiensplits oder der Kapitalerhöhung zur technischen Umsetzung.
- Registereintrag der geänderten Statuten und der neuen Aktienkategorie im Handelsregister.
- Informierung der Aktionäre über die neuen Stimmverhältnisse und Dividendenrechte.
FAQ: Stimmrechtsaktien
Was ist der Hauptzweck von Stimmrechtsaktien?
Sie dienen dazu, die operative Kontrolle über ein Unternehmen zu wahren, ohne dass der jeweilige Aktionär die Mehrheit des Kapitals halten muss. Dies ist besonders bei Familienunternehmen oder zur Abwehr von Übernahmeversuchen relevant.
Wie gross darf der Unterschied im Nennwert zwischen Stamm- und Stimmrechtsaktien sein?
Gemäss Art. 693 Abs. 2 OR darf der Nennwert der Stammaktien das Zehnfache des Nennwerts der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.
Können Stimmrechtsaktien nachträglich eingeführt werden?
Ja, dies ist möglich, erfordert jedoch eine Änderung der Statuten und einen qualifizierten Beschluss der Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und Mehrheit der vertretenen Nennwerte.
Was passiert mit der Dividendenberechtigung bei Stimmrechtsaktien?
Die Dividendenberechtigung richtet sich weiterhin nach dem Kapitalanteil (Nennwert). Stimmrechtsaktien haben also oft einen geringeren Anspruch auf Gewinnausschüttung als Stammaktien, da ihr Nennwert tiefer ist.