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Kapitalverlust: Was der Verwaltungsrat beachten muss

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. Seit der Revision des Aktienrechts 2023 besteht keine automatische Pflicht mehr, bei einem solchen Ereignis sofort eine Generalversammlung einzuberufen. Der Verwaltungsrat muss die finanzielle Lage jedoch unverzüglich prüfen, geeignete Sanierungsmassnahmen ergreifen und seine Entscheidungen sorgfältig dokumentieren, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Ein Kapitalverlust ist noch keine Überschuldung, erfordert aber sofortiges Handeln des Verwaltungsrats.
  • Die Schwelle beträgt die Hälfte des Aktienkapitals plus der gesetzlichen Reserven.
  • Seit 2023 kann der Verwaltungsrat in vielen Fällen selbstständig sanieren, ohne die Generalversammlung einzuberufen.
  • Eine sorgfältige Dokumentation aller Massnahmen ist essenziell zum Schutz vor persönlicher Haftung.
  • Bei Überschuldungsverdacht müssen zwingend geprüfte Zwischenabschlüsse erstellt werden.
23.07.2026 Von: David Schneeberger
Kapitalverlust

Was muss der Verwaltungsrat bei einem Kapitalverlust einer AG in der Schweiz unternehmen?

Ein Kapitalverlust ist ein klares Warnsignal. Er bedeutet aber noch nicht, dass die Gesellschaft überschuldet ist oder das Gericht informiert werden muss. Der Verwaltungsrat darf die Situation trotzdem nicht aussitzen. Er muss die finanzielle Lage prüfen, geeignete Massnahmen treffen und seine Entscheidungen dokumentieren. Seit der Aktienrechtsrevision gelten dabei neue Regeln. Insbesondere besteht nicht mehr in jedem Fall eine Pflicht, sofort eine Generalversammlung einzuberufen.

1. Was ist Kapitalverlust im Sinne des Aktienrechts?

Das Aktienrecht definiert den Kapitalverlust in Art. 725 Abs. 1 OR (neues Recht seit 2023). Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. Die relevante Schwelle ist also nicht das gesamte Eigenkapital, sondern die Hälfte der gebundenen Mittel.

Vereinfacht gesagt: Das ausgewiesene Eigenkapital ist unter die Hälfte der gesetzlich geschützten Kapitalbasis gefallen.

Die Aussage, ein Kapitalverlust liege vor, sobald «die Hälfte des Aktienkapitals weg» sei, greift daher zu kurz. Entscheidend ist nicht nur das Aktienkapital. Auch die relevanten gesetzlichen Reserven fliessen in die Berechnung ein.

Beispiel

Eine AG weist folgende Werte aus:

  • Aktienkapital: CHF 200'000
  • relevante gesetzliche Reserven: CHF 50'000
  • ausgewiesenes Eigenkapital: CHF 120'000

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