Sachdividenden: Die Bedeutung und aktienrechtlichen Grundlagen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Sachdividenden stellen eine alternative Form der Gewinnausschüttung dar, bei der Aktionäre nicht Geld, sondern Sachwerte wie Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmensbeteiligungen erhalten. Obwohl das Schweizer Aktienrecht keine expliziten Regelungen für diese Form vorsieht, sind sie weder verboten noch gesetzlich ausgeschlossen, solange die allgemeinen Vorschriften zur Dividendenausschüttung aus dem Bilanzgewinn eingehalten werden.
Die wichtigsten Punkte:
- Sachdividenden umfassen Naturaldividenden (Produkte/Dienstleistungen) und Stockdividenden (Gratisaktien).
- Die Ausschüttung erfolgt zulasten des verwendbaren Eigenkapitals und bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung.
- Die rechtliche Grundlage bilden die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 675, 698, 660 OR).
- Steuerlich können Naturaldividenden im Meldeverfahren begünstigt werden, wenn die Verrechnungssteuer erlassen wird.

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Was sind Sachdividenden und unter welchen Bedingungen sind sie in der Schweiz zulässig?
Als Dividende wird allgemein der zur Ausschüttung vorgesehene Gewinnanteil bezeichnet, welcher den Aktionären einer Aktiengesellschaft nach dem Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre zugeht. Zwar stellt die Gewinnausschüttung in Form einer Bardividende den Regelfall dar, doch gibt es daneben die Möglichkeit von Sachdividenden, wie z.B. Natural- und Stockdividenden.
Sachdividenden sind Dividenden, die in Form von Sachwerten an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Dies kann in Form von Produkten, Dienstleistungen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen materiellen Gütern geschehen. Auch für Schweizer Unternehmen sind Sachdividenden eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Aktionäre zu entlohnen, ohne unmittelbar Liquidität auszuzahlen (Volkart und Wagner, 2018).
Aktienrechtliche Grundlagen zur Gewinnausschüttung
Nach dem Schweizer Aktienrecht ist eine Ausschüttung von Gewinnen und Reserven mittels Dividendenausschüttung an die Aktionäre zulasten des verwendbaren Eigenkapitals zulässig (Art. 675 Abs. 2 OR). In diesem Zusammenhang gilt, dass eine Dividende erst nach den gesetzlichen und statutarischen Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven festgesetzt werden darf.
Die Festsetzung der Dividende obliegt gemäß Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR der Generalversammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft als oberstem Organ. Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter den Aktionären bestimmt ist (Art. 660 Abs. 1 OR).
Weiterhin sind nach Art. 661 OR die Dividende bzw. die Anteile am Gewinn, sofern nicht durch die Statuten etwas anderes geregelt ist, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge (Nominalkapital) zu berechnen. Dabei dürfen Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven (Freie Reserven) ausgerichtet werden (Art. 798 Abs. 1 OR).
Bei all den oben genannten Vorschriften wird die Art der Dividende nicht genannt, sodass eine Sachdividende ebenso wie eine Bardividende möglich erscheinen.
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