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Gewinn: Gewinnverwendung und -ausschüttung bei der Aktiengesellschaft

Jede Aktiengesellschaft hat als privatwirtschaftliches Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ein Interesse daran, die Erwartungen ihrer Anteilseigner (Shareholder) zu erfüllen, was durch die Erhöhung des Aktienkurses und/oder durch die Ausschüttung eines Gewinns erfolgt. Beim ausschüttbaren Gewinn handelt es sich dabei regelmässig um den nicht für die Rückzahlung von verzinslichen Verbindlichkeiten erforderlichen freien Cashflow und somit zugleich um Liquidität.

12.03.2024 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Gewinn

Anspruch auf Gewinnausschüttung

Gemäss Art. 660 Abs. 1 OR besteht zwar ein Anspruch der Aktionäre eines Unternehmens auf einen verhältnismässigen Teil des Gewinns, allerdings ist hierbei stets der Gläubigerschutz bzw. der Schutz des Eigenkapitals zu beachten, da das Eigenkapital den Gläubigern als Sicherheitsäquivalent gilt. In der Praxis wird die Gewinnausschüttung auch als unternehmenspolitisches Entscheidungsfeld gesehen, weil vom VR diesbezügliche Vorgaben für die Dividendenausschüttung ausgegeben werden. Dabei sind im Rahmen der Ausschüttungspraxis neben der ertragsabhängigen Dividendenpolitik auch die konstante Dividendenpolitik sowie Mischformen zu beobachten.

Gewinnverwendung durch Reservezuweisung

Folgende Reservezuweisungen lassen sich zur Gewinnverwendung unterscheiden:

ordentliche Zuweisung von
Gesetzes wegen in die
gesetzliche Gewinnreserve

erste Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 1 OR)
5% des Jahresgewinns, so lange bis die allgemeine Reserve 20% des einbezahlten Aktien- und Partizipationskapitals erreicht hat. Der Gewinnvortrag muss nicht einbezogen werden, ein Verlustvortrag kann vorgängig vom Jahresgewinn abgezogen werden. 

zweite Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR)
10% aller ausgeschütteten Beträge, welche 5% des dividendenberechtigten Aktien- und Partizipationskapitals übersteigen. Auf der Basis dieser Vorschrift spricht man in der Praxis von den ersten 5% Dividende als Grunddividende und von den folgenden Prozenten Dividende als Superdividende. Für diese Betrachtung wird die Dividende immer in Prozent des nominellen, einbezahlten Aktien- und Partizipationskapitals ausgedrückt. Betroffen von der Pflicht der zusätzlichen Zuweisung in die allgemeine Reserve sind Superdividenden, Tantiemen und andere statutarisch vorgesehene Gewinnbeteiligungen. Nicht betroffen sind Zuweisungen an Personalvorsorgeeinrichtungen und Gewinnbeteiligungen mit Lohncharakter. Die zweite Zuweisung in die allgemeine Reserve muss so lange erfolgen, bis diese 50% des nominellen Aktien- und Partizipationskapitals erreicht hat (Umkehrschluss aus Art. 671 Abs. 3 OR). Holdinggesellschaften sind von der zweiten Zuweisung befreit (Art. 671 Abs. 4 OR).

ausserordentliche Zuweisungen
von Gesetzes wegen in
die gesetzliche Kapitalreserve

In die gesetzliche Kapitalreserve müssen noch ausserordentliche Zuweisungen erfolgen:

Agio aus Emission von Aktien und Partizipationsscheinen (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR), sofern es nicht zur Deckung der Emissionskosten, für Zusatzabschreibungen oder für Wohlfahrtszwecke verwendet wird. Kaduzierungsgewinne (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie Art. 681 OR, Art. 682 OR und Art. 673 OR) und Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals.

Sowohl aus dem Agio als auch aus Kaduzierungsgewinnen ergeben sich steuerliche Kapitaleinlagereserven.

statutarische Zuweisungen

Die Statuten können weitere Zuweisungen in die Reserven vorsehen (Art. 672 OR und Art. 673 OR). In der Praxis enthalten die Statuten äusserst selten Vorschriften zur Bildung von über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Reserven. Statutarische Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilden.

freiwillige Zuweisungen

Die Generalversammlung kann (auf Antrag des Verwaltungsrats hin) weitere Reservezuweisungen beschliessen (Art. 674 Abs. 2/3 OR). Diese sogenannten beschlussmässigen Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilanzieren.

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