Gewinn: Gewinnverwendung und -ausschüttung bei der Aktiengesellschaft
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Gewinnverwendung bei einer Aktiengesellschaft folgt einem strengen rechtlichen Rahmen, der den Gläubigerschutz sicherstellt, bevor Aktionäre bedient werden. Zuerst sind gesetzliche und statutarische Reserven zu bilden, erst danach kann eine Dividende aus dem Bilanzgewinn ausgeschüttet werden. Die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns – sei es zur Stärkung der Eigenkapitalbasis oder zur direkten Auszahlung – ist ein zentrales Instrument der Unternehmenspolitik und beeinflusst die Liquidität sowie die Anlegererwartungen massgeblich.
Die wichtigsten Punkte:
- Dividenden dürfen erst ausgeschüttet werden, nachdem alle gesetzlichen und statutarischen Reservezuweisungen erfolgt sind.
- Die gesetzliche Gewinnreserve muss bis zu 20 % des Aktienkapitals aufgefüllt werden (5 % des Jahresgewinns jährlich).
- Bei Superdividenden (über 5 % des Kapitals) sind weitere 10 % in die Reserve einzustellen, bis diese 50 % des Kapitals erreicht.
- Neben der Bardividende sind auch Stock-, Natural- oder Wahldividenden als Ausschüttungsformen möglich.
- Tantiemen für den Verwaltungsrat sind steuerlich benachteiligt und nur nach Erfüllung der Mindestdividende von 5 % zulässig.

Passende Arbeitshilfen
Wie wird der Gewinn einer Aktiengesellschaft in der Schweiz korrekt verwendet und ausgeschüttet?
In Kürze: Die Gewinnverwendung bei der Aktiengesellschaft muss rechtlich sauber und finanziell umsichtig erfolgen. Erst wenn gesetzliche und statutarische Reservezuweisungen erfüllt sind, kann eine Dividende ausgeschüttet werden. Ob Gewinn einbehalten, investiert oder an Aktionäre ausbezahlt wird, beeinflusst Liquidität, Eigenkapital, Investorenerwartungen und die langfristige Stabilität des Unternehmens.
Gewinn: Anspruch auf Gewinnausschüttung
Gemäss Art. 660 Abs. 1 OR besteht zwar ein Anspruch der Aktionäre eines Unternehmens auf einen verhältnismässigen Teil des Gewinns, allerdings ist hierbei stets der Gläubigerschutz bzw. der Schutz des Eigenkapitals zu beachten, da das Eigenkapital den Gläubigern als Sicherheitsäquivalent gilt. In der Praxis wird die Gewinnausschüttung auch als unternehmenspolitisches Entscheidungsfeld gesehen, weil vom VR diesbezügliche Vorgaben für die Dividendenausschüttung ausgegeben werden. Dabei sind im Rahmen der Ausschüttungspraxis neben der ertragsabhängigen Dividendenpolitik auch die konstante Dividendenpolitik sowie Mischformen zu beobachten.
Gewinnverwendung durch Reservezuweisung
Folgende Reservezuweisungen lassen sich zur Gewinnverwendung unterscheiden:
| Ordentliche Zuweisung von Gesetzes wegen in die gesetzliche Gewinnreserve | Erste Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 1 OR) Zweite Zuweisung in die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR) |
| Ausserordentliche Zuweisungen von Gesetzes wegen in die gesetzliche Kapitalreserve | In die gesetzliche Kapitalreserve müssen noch ausserordentliche Zuweisungen erfolgen: Agio aus Emission von Aktien und Partizipationsscheinen (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR), sofern es nicht zur Deckung der Emissionskosten, für Zusatzabschreibungen oder für Wohlfahrtszwecke verwendet wird. Kaduzierungsgewinne (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 2 OR sowie Art. 681 OR, Art. 682 OR und Art. 673 OR) und Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals. Sowohl aus dem Agio als auch aus Kaduzierungsgewinnen ergeben sich steuerliche Kapitaleinlagereserven. |
| Statutarische Zuweisungen | Die Statuten können weitere Zuweisungen in die Reserven vorsehen (Art. 672 OR und Art. 673 OR). In der Praxis enthalten die Statuten äusserst selten Vorschriften zur Bildung von über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Reserven. Statutarische Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilden. |
| Freiwillige Zuweisungen | Die Generalversammlung kann (auf Antrag des Verwaltungsrats hin) weitere Reservezuweisungen beschliessen (Art. 674 Abs. 2/3 OR). Diese sogenannten beschlussmässigen Reserven sind unter den freiwilligen Gewinnreserven zu bilanzieren. |
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