Mindestgliederungsvorschriften: Das sind die Mindestanforderungen laut OR
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Das revidierte Obligationsrecht (OR) legt verbindliche Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz, Erfolgsrechnung und den Anhang fest. Diese Regeln sorgen für eine einheitliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei Positionen nach Liquidität bei den Aktiven und nach Fälligkeit bei den Passiven zu ordnen sind. Unternehmen müssen dabei strenge Kriterien erfüllen, um Vermögenswerte als Aktiven oder Verbindlichkeiten als Passiven zu bilanzieren, und dürfen bestimmte Positionen wie Gründungskosten oder eigene Aktien nicht mehr aktivieren.
Die wichtigsten Punkte:
- Aktiven sind nach Umlauf- und Anlagevermögen zu gliedern, Passiven nach Fristigkeit in kurz- und langfristig.
- Eigene Aktien müssen als Minusposten im Eigenkapital ausgewiesen werden, nicht mehr als Aktivum.
- Gründungs- und Organisationskosten sind sofort als Aufwand zu buchen und dürfen nicht aktiviert werden.
- Der Anhang ergänzt die Jahresrechnung mit wesentlichen Erläuterungen und zusätzlichen Angaben nach Art. 959c OR.
- Die Erfolgsrechnung kann als Absatzerfolgsrechnung oder Produktionserfolgsrechnung erstellt werden.

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Welche Mindestgliederungsvorschriften gelten für die Schweizer Jahresrechnung nach dem OR?
Mindestgliederungsvorschriften zur Bilanz: Aktiven
Um als Aktivum bilanziert zu werden, müssen gemäss Art. 959 Abs. 2 OR folgende Anforderungen durch Vermögenswerte kumuliert erfüllt sein:
- Das Unternehmen kann aufgrund vergangener Ereignisse über die Vermögenswerte verfügen.
- Ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich.
- Ihr Wert kann verlässlich geschätzt werden.
Vermögenswerte, die obige Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht als Aktiven bilanziert werden.
Das Gesetz definiert weiterhin die Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen:
- Als Umlaufvermögen müssen nach Art. 959 Abs. 3 OR flüssige Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.
- Als Anlagevermögen müssen daher im Umkehrschluss alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
In untenstehender Tabelle werden die Mindestgliederungsvorschriften der Aktivseite der Bilanz in Anlehnung an Art. 959 Abs. 1 und Abs. 3 OR dargestellt:
| Mindestgliederung Umlaufvermögen | Vermerk |
|---|---|
| Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs | |
| Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
| Übrige kurzfristige Forderungen | |
| Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen | Nicht fakturierte Dienstleistungen wurden im bisherigen Recht nicht erwähnt, sind neu jedoch zwingend zu aktivieren. Die Möglichkeit der Bildung eines steuerlich anerkannten Warendrittels bleibt weiterhin bestehen. |
| Aktive Rechnungsabgrenzungsposten | |
| Mindestgliederung Anlagevermögen | Als Anlagevermögen gelten Aktiven, die länger als zwölf Monate gehalten oder genutzt werden. |
| Finanzanlagen | |
| Beteiligungen | |
| Sachanlagen | |
| Immaterielle Werte | |
| Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital |
Im Gegensatz zu früheren OR-Regelungen werden folgende Positionen nicht mehr akzeptiert:
- Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäfts entstehen, dürfen nicht bilanziert und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden. Somit müssen diese Geschäftsvorfälle aufgrund der Inkompatibilität mit den drei kumuliert geforderten Eigenschaften zur Bilanzierung in der Entstehungsperiode direkt als Aufwand in die Erfolgsrechnung gebucht werden (Art. 959 Abs. 2 OR).
- Eigene Aktien dürfen nicht mehr als Aktivum geführt werden, sondern müssen als Minusposten zum Eigenkapital passiviert werden. Eine Reserve für eigene Anteile ist aus diesem Grund nicht mehr nötig.
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