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Mindestgliederungsvorschriften: Das sind die Mindestanforderungen laut OR

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das revidierte Obligationsrecht (OR) legt verbindliche Mindestgliederungsvorschriften für die Bilanz, Erfolgsrechnung und den Anhang fest. Diese Regeln sorgen für eine einheitliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei Positionen nach Liquidität bei den Aktiven und nach Fälligkeit bei den Passiven zu ordnen sind. Unternehmen müssen dabei strenge Kriterien erfüllen, um Vermögenswerte als Aktiven oder Verbindlichkeiten als Passiven zu bilanzieren, und dürfen bestimmte Positionen wie Gründungskosten oder eigene Aktien nicht mehr aktivieren.

Die wichtigsten Punkte:

  • Aktiven sind nach Umlauf- und Anlagevermögen zu gliedern, Passiven nach Fristigkeit in kurz- und langfristig.
  • Eigene Aktien müssen als Minusposten im Eigenkapital ausgewiesen werden, nicht mehr als Aktivum.
  • Gründungs- und Organisationskosten sind sofort als Aufwand zu buchen und dürfen nicht aktiviert werden.
  • Der Anhang ergänzt die Jahresrechnung mit wesentlichen Erläuterungen und zusätzlichen Angaben nach Art. 959c OR.
  • Die Erfolgsrechnung kann als Absatzerfolgsrechnung oder Produktionserfolgsrechnung erstellt werden.
27.01.2026 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Mindestgliederungsvorschriften

Welche Mindestgliederungsvorschriften gelten für die Schweizer Jahresrechnung nach dem OR?

Das Schweizer Rechnungslegungsrecht innerhalb des Obligationsrechts («OR») stellt Mindestgliederungsvorschriften an die Gliederung und Bilanzierung auf. So werden einerseits die Begrifflichkeiten auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz bestimmt und zum anderen werden einzuhaltende Reihenfolgen im Zusammenhang mit der Gliederung der Positionen festgelegt, die sich nach dem Liquiditätsgrad bzw. nach der Fälligkeit richten.

Mindestgliederungsvorschriften zur Bilanz: Aktiven

Um als Aktivum bilanziert zu werden, müssen gemäss Art. 959 Abs. 2 OR folgende Anforderungen durch Vermögenswerte kumuliert erfüllt sein:

  • Das Unternehmen kann aufgrund vergangener Ereignisse über die Vermögenswerte verfügen.
  • Ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich.
  • Ihr Wert kann verlässlich geschätzt werden.

Vermögenswerte, die obige Kriterien nicht erfüllen, dürfen nicht als Aktiven bilanziert werden.

Das Gesetz definiert weiterhin die Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen:

  • Als Umlaufvermögen müssen nach Art. 959 Abs. 3 OR flüssige Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.
  • Als Anlagevermögen müssen daher im Umkehrschluss alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

In untenstehender Tabelle werden die Mindestgliederungsvorschriften der Aktivseite der Bilanz in Anlehnung an Art. 959 Abs. 1 und Abs. 3 OR dargestellt:

Mindestgliederung UmlaufvermögenVermerk
Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs 
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 
Übrige kurzfristige Forderungen 
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

Nicht fakturierte Dienstleistungen wurden im bisherigen Recht nicht erwähnt, sind neu jedoch zwingend zu aktivieren.

Die Möglichkeit der Bildung eines steuerlich anerkannten Warendrittels bleibt weiterhin bestehen.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 
Mindestgliederung AnlagevermögenAls Anlagevermögen gelten Aktiven, die länger als zwölf Monate gehalten oder genutzt werden.
Finanzanlagen 
Beteiligungen 
Sachanlagen 
Immaterielle Werte 
Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital 

Im Gegensatz zu früheren OR-Regelungen werden folgende Positionen nicht mehr akzeptiert:

  • Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäfts entstehen, dürfen nicht bilanziert und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden. Somit müssen diese Geschäftsvorfälle aufgrund der Inkompatibilität mit den drei kumuliert geforderten Eigenschaften zur Bilanzierung in der Entstehungsperiode direkt als Aufwand in die Erfolgsrechnung gebucht werden (Art. 959 Abs. 2 OR).
  • Eigene Aktien dürfen nicht mehr als Aktivum geführt werden, sondern müssen als Minusposten zum Eigenkapital passiviert werden. Eine Reserve für eigene Anteile ist aus diesem Grund nicht mehr nötig.

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