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Kryptowährungen in der Rechnungslegung: Wie werden sie korrekt erfasst?

Die erste Kryptowährung, Bitcoin, wurde im Jahr 2008 unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto vorgestellt. Die wahre Identität des Urhebers ist allerdings unbekannt, und dennoch hat keine eine solche Verbreitung und Anerkennung erfahren wie Bitcoin. Seit der Finanzkrise 2008 und der Entstehung von Bitcoin sind weitere Kryptowährungen sowie ganze Kryptowährungsfamilien entstanden. In der Schweiz nahm wie in mehreren weiteren Ländern die Bekanntheit von und das Interesse an Kryptowährungen in den letzten Jahren massgeblich zu. Allerdings liegt bisher noch kein Regelwerk zur Buchführung und Rechnungslegung von Kryptowährungen vor, obwohl der Fintech-Standort Schweiz bereits 30 Unternehmensneugründungen von sogenannten Krypto-Start-ups verzeichnen konnte. Da die Mehrzahl dieser Start-ups im Kanton Zug gegründet wurde, wird heute in der Schweiz sogar vom «Crypto Valley Zug» gesprochen. Die Krypto-Start-ups liegen dabei, was den Fintech-Bereich betrifft, anteilsmässig gleich hinter den Vermögensverwaltern und Banken (finews.ch, 2019).

16.10.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Kryptowährungen in der Rechnungslegung

Das Jungunternehmen Bitcoin Suisse hat sich dabei als Krypto-Zulieferer für die Banken und Vermögensverwalter etablieren können. Zudem hat sich der Schweizer Standort aufgrund der steuerlichen Vorteile, der Infrastruktur sowie der stabilen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen als attraktives Zentrum für sogenannte Initial Coin Offerings (ICOs) erwiesen, was eine bedeutende Menge an Kapital gebunden hat. Mit einem Initial Coin Offering – ICO wird auf Basis der Blockchain-Technologie in digitaler Form öffentlich Kapital für unternehmerische Zwecke beschafft. Auf diese Weise ist der ICO in der Fintech-Szene zu einem beliebten Mittel geworden, um einfach an Kapital zu kommen.

Allerdings ist festzustellen, dass eine bilanzielle Einordnung von Kryptowährungen heute nicht immer eindeutig getroffen werden kann, weil sich je nach Motivation der Inhaber eine Bilanzierung im Einzelfall unterscheiden kann. Für Unternehmen stellt sich damit die Frage, wo und wie dieses Kapital in der Buchhaltung klassifiziert, bewertet sowiein einer Jahresrechnung offengelegt wird.

Im Folgenden werden die Regeln für die Erfassung und Darstellung von Kryptowährungen in der Rechnungslegung von Schweizer Unternehmen vorgestellt.

Zum Begriff Kryptowährung

Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, deren Schöpfung auf den Prinzipen der Kryptografie aufbaut (Schwaab & Weibel, 2014, S. 29). Grundsätzlich beruhen Kryptowährungen auf dem Konzept der Distributed-Ledger-Technologie. Der bekannteste Vertreter davon ist die Blockchain.

Im Folgenden werden Beispiele für Kryptowährungen sowie deren Eigenschaften und technische Beschaffenheit betrachtet:

Eine Kryptowährung ist ein Wechselmedium und hat keinen intrinsischen Wert. Dabei sind Kryptowährungen im Unterschied zu von Staaten ausgegebenen Währungen (sog. Fiat-Währungen) keine physische Form, sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden derzeit von keiner Behörde oder legalen Institution unterstützt. Auch wird das Angebot von Kryptowährungen nicht durch eine Zentralbank bestimmt.

Der Begriff Kryptowährung geht auf das technologische Verfahren zurück, das den Kryptowährungen zugrunde liegt, nämlich die Kryptografie. Häufig wird auch vom Public-Key-Verfahren gesprochen, was die asymmetrische Verschlüsselung meint. Dies ist ein bekanntes Verfahren, das in Zahlungs- wie auch in Kommunikationssystemen benutzt wird und dem Schutz vor Eingriffen durch Drittparteien dient (PwC, 2015, S. 2). Mit der asymmetrischen Verschlüsselung wird das Problem des sicheren Schlüsselaustausches behoben, denn bei diesem Verfahren ist der Schlüssel zum Verschlüsseln nicht derselbe wie derjenige zum Entschlüsseln.

Aufgrund der Blockchain-Technologie hinter den Kryptowährungen ist das Netzwerk komplett dezentralisiert, und alle Transaktionen laufen über die Nutzer des Systems (PwC, 2015, S. 2). Ähnlich wie Gold werden Kryptowährungen als Aktiva klassifiziert, deren Wert vom Angebot und von der Nachfrage der Nutzer bestimmt wird. Dennoch basiert der Wert einer Kryptowährung lediglich auf der Überzeugung, dass damit Güter oder Dienstleistungen erworben oder diese in eine Fiat-Währung umgetauscht werden können (Bank for International Settlements, 2015, S. 4). Die Kryptowährung ist somit eine virtuelle Währung, die einen Wert digital darstellt. Sie ist im Internet handelbar und übernimmt die Funktion von Geld, erfüllt jedoch nicht alle Kriterien für Geld. Sie unterscheidet sich auch von E-Geld, da sie nicht durch ein gesetzliches Zahlungsmittel unterlegt ist (Schwaab & Weibel, 2014, S. 7–8).

Mittlerweile gibt es jedoch Kryptowährungen, die dieses Problem mit sogenannten Stable Coins aufheben. In der Schweiz wurden zwei kreiert, und zwar nicht von der Schweizerischen Nationalbank, sondern von der Privatwirtschaft: Es handelt sich um zwei Start-ups und Krypto-Unternehmen des Crypto Valley in Zug. Der digitale Franken mit dem Namen CHFt kommt von der Smart Valor und ist ein Token, der durch den Schweizer Franken unterlegt ist. Token können mit einer Art Gut- oder Anteilsschein verglichen werden, der wiederum ein Wirtschaftsgut oder auch einen Vermögenswert repräsentiert. Token selbst haben zwar nicht unbedingt einen Wert, können aber aufgrund der Nachfrage einen bestimmten Preis haben, zu dem sie gehandelt werden.

Die Tochter der Bitcoin Suisse, die Swiss Crypto Tokens AG, nennt ihren Krypto-Franken XCHF, der auf der Basis der Ethereum-Blockchain ausgegeben werden soll. Beide jedoch verfolgen das Ziel, ein sicheres Liquiditätsinstrument für das Krypto-Ökosystem zu schaffen (moneytoday.ch, 2018).

Kryptowährungen in der Rechnungslegung

Da seit der Entstehung von Bitcoin viele alternative Token entstanden sind und die Anzahl der ICOs in der Schweiz stark zugenommen hat, hat die FINMA in einer Medienmitteilung am 16. Februar 2018 die Wegleitung zu ICOs publiziert, in der Token zu Kategorien zusammengefasst werden. Die FINMA fokussiert sich dabei auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck der Token. Es bestand bis dahin weder in der Schweiz noch international eine allgemein anerkannte Klassifizierung von Token. Die FINMA unterscheidet drei Klassen, die wie folgt definiert werden (FINMA, 2018):

  • Zahlungs-Token: Diese Token können mit den Kryptowährungen gleichgesetzt werden, ohne mit weiteren Funktionen oder Projekten verknüpft zu sein. In gewissen Fällen können Token erst mit der Zeit die notwendigen Funktionen und Akzeptanz als Zahlungsmittel entwickeln (FINMA, 2018). Ansprüche oder Forderungen gegenüber dem Emittenten oder anderen Nutzern dieser Währung bestehen grundsätzlich nicht (KPMG, 2018b). Anmerkung: Hierbei erwähnt die FINMA nicht, dass Kryptowährungen als Zahlungssystem gemäss Art. 81 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) gelten. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass die FINMA für Kryptowährungen keine Bewilligung als Zahlungssystem voraussetzt. Gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG) stellt die Ausgabe von Zahlungs-Token eine Ausgabe von Zahlungsmitteln dar, wenn sie technisch auf einer Blockchain-Plattform übertragbar sind (KPMG, 2018a).
  • Nutzungs-Token: Dies sind Token, die den Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen (FINMA, 2018). Zumeist sind diese Token darauf ausgelegt, für eine bestimme Plattform als exklusives Zahlungsmittel zu dienen, das direkt in die Anwendung eingebunden ist. So können sie bei Smart Contracts sowohl für die Bezahlung der Verarbeitung in der Blockchain-Plattform als auch für die Auszahlung bei der Ausführung des Smart Contracts gemäss den vordefinierten Bedingungen genutzt werden (KPMG, 2018b).
  • Anlage-Token: Diese Token repräsentieren Vermögenswerte wie Anteile an Realwerten, Unternehmen, Erträgen oder den Anspruch auf Dividenden oder Zinszahlungen. Demnach sind diese Token hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Funktion wie eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument zu werten (FINMA, 2018). Die Blockchain vereinfacht dabei den Vorgang, den Besitz zu übertragen, und erlaubt es, Zahlungsprozesse in diese technische Lösung direkt einzubinden (KPMG, 2018b).
  • Diese Kategorisierung der FINMA ist nicht abschliessend, denn es sind auch hybride Token möglich, die eine Mischform der oben genannten Typen darstellen. Allerdings hat die FINMA hiermit versucht, einen regulatorischen Rahmen für ICOs zu schaffen, was sich nicht nur für regulatorische Zwecke als notwendig erweist, sondern ebenfalls von Bedeutung für die Klassifizierung einer Kryptowährung bzw. eines Token in der Rechnungslegung ist.

Wie oben bereits erwähnt stellen Zahlungs-Token Kryptowährungen im engeren Sinn dar. Sie können durch den aktiven Erwerb über einer Krypto-Börse oder über den Tausch für Waren und Dienstleistungen in den Bestand eines Unternehmens gelangen. Potenziell geeignete Bilanzposten für Kryptowährungen sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Finanzinstrumente, immaterielle Vermögenswerte und Vorratsvermögen. Die genaue Behandlung von Kryptowährungen gemäss den unterschiedlichen Rechnungslegungs-Normen wird nachfolgend vorgestellt.

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