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Aktienrechtsrevision: Folgen für die Rechnungslegung nach OR

Die nach vielen Jahren schliesslich am 19. Juni 2020 verabschiedete Aktienrechtsrevision beinhaltet zahlreiche Änderungen für die Schweizer Aktiengesellschaften. Der vorliegende Beitrag befasst sich insbesondere mit den Änderungen, welche direkte Auswirkungen auf die Bestimmungen des Schweizer Rechnungslegungsrechts erkennen lassen.

27.03.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Aktienrechtsrevision

Geänderte Bestimmungen der Aktienrechtsrevision

Die nach vielen Jahren schliesslich am 19. Juni 2020 verabschiedete Aktienrechtsrevision beinhaltet zahlreiche Änderungen für die Schweizer Aktiengesellschaften. Hierzu gehören vor allem neue Bestimmungen

  • zum Eigenkapital,

  • zu Gewinnausschüttungen und Kapitalreduktionen,

  • zu Mitwirkungs- und Kontrollrechten der Aktionäre,

  • zu den Organen der Aktiengesellschaft (Generalversammlung, VR),

  • zur Revision sowie

  • Klarstellungen zur Vergütungsverordnung (VegüV).

Änderungen mit Bezug zum Aktienkapital

Ein bedeutender Teil des revidierten Aktienrechts betrifft die Regelungen zum Eigenkapital und dessen Bestandteile.

Bilanzierung des Aktienkapitals in Fremdwährung

Gemäss dem aktuellen Schweizer Rechnungslegungsrecht kann die Rechnungslegung in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen (Art. 958 Abs. 3 OR). Diese Regelung galt allerdings bisher nicht für das Aktienkapital und die Reserven bzw. Reservezuweisungen, welche ausschliesslich in Schweizer Franken zu führen waren. Mit der jüngst verabschiedeten Aktienrechtsrevision darf nun auch das Aktienkapital neu in Fremdwährung bzw. funktionaler Währung geführt werden (Art. 621 Abs. 1 nOR). Dies impliziert, dass auch Dividenden oder eine Überschuldung neu aus Fremdwährungssicht beurteilt werden können. Damit wurde eine wichtige Inkonsistenz zwischen neuem Rechnungslegungsrecht und dem Aktienrecht beseitigt.

Anpassungen beim Verlauf einer Liquidation bzw. Sanierung durch Kapitalherabsetzung

Im Zusammenhang mit der Sanierung oder auch der Liquidation (Schliessung) einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft musste sich der Liquidator bis anhin an das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wenden, um drei Schuldenrufe bekannt zu machen, mit denen alle Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft informiert und aufgefordert wurden, ihre Ansprüche innert eines Jahres geltend zu machen (Schweizerische Eidgenossenschaft, 2020). Gemäss dem neuen Aktienrecht muss ein solcher Schuldenruf neu nur noch einmal veröffentlicht werden. Zusätzlich gilt, dass die Gläubiger der AG, GmbH oder Genossenschaft nur noch die Sicherstellung ihrer Forderungen im Umfang der Verminderung einer bisherigen Deckung durch die Kapitalherabsetzung verlangen können. Die zugehörige Frist hierfür hat sich mit dem neuen Aktienrecht von bisher 60 Tagen auf nur noch 30 Tage gemäss Art. 653k Abs. 2 nOR halbiert. Zudem gilt, dass, falls die Gesellschaft entweder die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung durch die Kapitalherabsetzung nicht gefährdet ist, diese Sicherstellungsfrist entfällt (Art. 653k Abs. 3 nOR).

Weitere Detailregelungen hierzu beziehen sich auf die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten, welche sich neu nicht nur auf den Jahres- oder Zwischenabschluss, sondern auch auf den Schuldenruf (Art. 653 m Abs. 1 nOR) beziehen muss. Schuldenruf und Prüfung können ausserdem gemäss neuem Aktienrecht vor oder nach der Generalversammlung (GV) erfolgen, in welcher die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde (Art. 653 m Abs. 1 und 2 nOR).

Bandbreiten-Regelung für das Aktienkapital (Kapitalband)

Zum Zwecke der Flexibilisierung der Kapitalstruktur der Aktiengesellschaften kann gemäss Art. 653 s nOR neu die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) im Umfang von jeweils 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitalswährend maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen.

Mit der Einführung des Kapitalbands wird die im bisherigen Aktienrecht vorgesehene genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 f. OR) ersetzt und neu die Möglichkeit einer genehmigten Kapitalherabsetzung geschaffen, sodass die bisherigen Bestimmungen zur genehmigten Kapitalerhöhung mit Inkrafttreten der Revision aufgehoben wurden.

Das Kapitalband soll damit grösseren Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zukünftigen (Aktien-)Kapitalstruktur ermöglichen (Baum, 2017, S. 48 f.).

Für den Fall einer Kapitalherabsetzung wird der Gläubigerschutz durch die oben erwähnten Pflichten des Schuldenrufs und der Prüfungsbestätigung bei jeder einzelnen Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands sichergestellt (Art. 653u Abs. 3 nOR).

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