Aktienrechtsrevision: Folgen für die Rechnungslegung nach OR
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Aktienrechtsrevision bringt ab dem 1. Januar 2023 wesentliche Neuerungen für die Rechnungslegung von Aktiengesellschaften in der Schweiz. Das Aktienkapital darf neu auch in Fremdwährung geführt werden, was eine Angleichung an das Rechnungslegungsrecht darstellt. Zudem wurden die Regeln für Kapitalherabsetzungen, den Schuldenruf und die Bildung von Reserven präzisiert, um mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur zu ermöglichen und Gläubiger besser zu schützen.
Die wichtigsten Punkte:
- Aktienkapital und Reserven können neu in einer funktionalen Fremdwährung bilanziert werden.
- Der Schuldenruf bei Kapitalherabsetzung reduziert sich von drei auf eine Veröffentlichung im SHAB.
- Zwischendividenden sind neu rechtlich explizit zulässig und bedingen unter bestimmten Voraussetzungen keine Prüfung.
- Die Abberufung der Revisionsstelle ist neu nur noch aus wichtigem Grund möglich.
- Der Kreis der Berechtigten für bedingtes Kapital wurde erweitert, die Schriftform für Optionsrechte entfällt.

Passende Arbeitshilfen
Welche Folgen hat die Aktienrechtsrevision für die Rechnungslegung und den Verwaltungsrat?
Geänderte Bestimmungen der Aktienrechtsrevision
Die nach vielen Jahren schliesslich am 19. Juni 2020 verabschiedete Aktienrechtsrevision beinhaltet zahlreiche Änderungen für die Schweizer Aktiengesellschaften. Hierzu gehören vor allem neue Bestimmungen
- zum Eigenkapital,
- zu Gewinnausschüttungen und Kapitalreduktionen,
- zu Mitwirkungs- und Kontrollrechten der Aktionäre,
- zu den Organen der Aktiengesellschaft (Generalversammlung, VR),
- zur Revision sowie
- Klarstellungen zur Vergütungsverordnung (VegüV).
Änderungen mit Bezug zum Aktienkapital
Ein bedeutender Teil des revidierten Aktienrechts betrifft die Regelungen zum Eigenkapital und dessen Bestandteile.
Bilanzierung des Aktienkapitals in Fremdwährung
Gemäss dem aktuellen Schweizer Rechnungslegungsrecht kann die Rechnungslegung in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen (Art. 958 Abs. 3 OR). Diese Regelung galt allerdings bisher nicht für das Aktienkapital und die Reserven bzw. Reservezuweisungen, welche ausschliesslich in Schweizer Franken zu führen waren. Mit der jüngst verabschiedeten Aktienrechtsrevision darf nun auch das Aktienkapital neu in Fremdwährung bzw. funktionaler Währung geführt werden (Art. 621 Abs. 1 nOR). Dies impliziert, dass auch Dividenden oder eine Überschuldung neu aus Fremdwährungssicht beurteilt werden können. Damit wurde eine wichtige Inkonsistenz zwischen neuem Rechnungslegungsrecht und dem Aktienrecht beseitigt.
Anpassungen beim Verlauf einer Liquidation bzw. Sanierung durch Kapitalherabsetzung
Im Zusammenhang mit der Sanierung oder auch der Liquidation (Schliessung) einer Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft musste sich der Liquidator bis anhin an das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wenden, um drei Schuldenrufe bekannt zu machen, mit denen alle Gläubiger über die Auflösung der Gesellschaft informiert und aufgefordert wurden, ihre Ansprüche innert eines Jahres geltend zu machen (Schweizerische Eidgenossenschaft, 2020). Gemäss dem neuen Aktienrecht muss ein solcher Schuldenruf neu nur noch einmal veröffentlicht werden. Zusätzlich gilt, dass die Gläubiger der AG, GmbH oder Genossenschaft nur noch die Sicherstellung ihrer Forderungen im Umfang der Verminderung einer bisherigen Deckung durch die Kapitalherabsetzung verlangen können. Die zugehörige Frist hierfür hat sich mit dem neuen Aktienrecht von bisher 60 Tagen auf nur noch 30 Tage gemäss Art. 653k Abs. 2 nOR halbiert. Zudem gilt, dass, falls die Gesellschaft entweder die Forderung erfüllt oder nachweist, dass die Erfüllung durch die Kapitalherabsetzung nicht gefährdet ist, diese Sicherstellungsfrist entfällt (Art. 653k Abs. 3 nOR).
Weitere Detailregelungen hierzu beziehen sich auf die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten, welche sich neu nicht nur auf den Jahres- oder Zwischenabschluss, sondern auch auf den Schuldenruf (Art. 653 m Abs. 1 nOR) beziehen muss. Schuldenruf und Prüfung können ausserdem gemäss neuem Aktienrecht vor oder nach der Generalversammlung (GV) erfolgen, in welcher die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde (Art. 653 m Abs. 1 und 2 nOR).
Bandbreiten-Regelung für das Aktienkapital (Kapitalband)
Zum Zwecke der Flexibilisierung der Kapitalstruktur der Aktiengesellschaften kann gemäss Art. 653 s nOR neu die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) im Umfang von jeweils 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitalswährend maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen.
Mit der Einführung des Kapitalbands wird die im bisherigen Aktienrecht vorgesehene genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 651 f. OR) ersetzt und neu die Möglichkeit einer genehmigten Kapitalherabsetzung geschaffen, sodass die bisherigen Bestimmungen zur genehmigten Kapitalerhöhung mit Inkrafttreten der Revision aufgehoben wurden.
Das Kapitalband soll damit grösseren Gestaltungsspielraum hinsichtlich der zukünftigen (Aktien-)Kapitalstruktur ermöglichen (Baum, 2017, S. 48 f.).
Für den Fall einer Kapitalherabsetzung wird der Gläubigerschutz durch die oben erwähnten Pflichten des Schuldenrufs und der Prüfungsbestätigung bei jeder einzelnen Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands sichergestellt (Art. 653u Abs. 3 nOR).
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