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Wiener Kaufrecht: Anwendbarkeit des CISG

Im veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_543/2018 vom 28. Mai 2019 klärt das Bundesgericht wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des CISG (Wiener Kaufrecht) und des Schweizerischen Obligationenrechts auf Verträge mit Auslandsbezug.

25.09.2020 Von: John Burns
Wiener Kaufrecht

Sachverhalt

A. (Käuferin, Beschwerdeführerin) kaufte bei B. (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Slowenien und bei C., der schweizerischen Tochtergesellschaft von B., elektronische Drehstromzähler ein.

Die Verkäuferin B. informierte A. in der Folge über die Möglichkeit von Haarbildungen und daraus resultierenden Messfehlern (sog. „Whiskers“-Problem) bei den Drehstromzählern.

Daraufhin erklärte die Käuferin gegenüber den Verkäuferinnen, sie erachte sämtliche Kaufverträge betreffend die Stromzähler als unverbindlich, und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen gegen Herausgabe der Stromzähler an die Verkäuferinnen. Die Verkäuferinnen kamen der Aufforderung nicht nach.

Daraufhin machte die Käuferin eine Teilklage vor dem Zivilgericht Basel-Stadt anhängig, welches die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 11. April 1980 der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1, auch Wiener Kaufrecht genannt, nachfolgend: CISG) verneinte, da dieses zu einem „unbefriedigendem Ergebnis“ führen würde, und hiess die Teilklage der Käuferin gut. Das Zivilgericht erwog, die Kaufverträge seien aufgrund Grundlagenirrtums ex tunc unwirksam.

Praxisbeispiel: Die Verkäuferinnen erhoben Berufung beim Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welches den Entscheid des Zivilgerichts aufhob und die Klage der Käuferin abwies. Das Appellationsgericht hielt fest, dass das CISG anwendbar sei, weshalb eine Berufung auf den Grundlagenirrtum nach Obligationenrecht unzulässig wäre.

Erwägungen und Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist zunächst auf den internationalen Charakter des CISG und die Notwendigkeit hin, dieses autonom auszulegen, d.h. aus sich selbst heraus, ohne auf bestimmte nationale Begriffe, Qualifikationen und Verständnisse zurückzugreifen (E. 2.2). Das CISG sei anwendbar auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (E. 3).

Zwischen den Parteien war umstritten, ob auch im vorliegenden Fall das CISG zur Anwendung gelangt, obwohl nur eine der beiden Verkäuferinnen ihre Niederlassung in Slowenien und damit in einem anderen Vertragsstaat hat (E. 3.2).

Das Bundesgericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach sich eine Unterstellung des gesamten Vertrages unter das CISG aufdränge, und weist darauf hin, dass auch die Lehre die Internationalität im Sinne des CISG bejahe, wenn bei einer Beteiligung mehrerer Personen auf einer Seite des Vertrages wenigstens eine davon ihre Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat habe (E. 3.2.1).

Die Verkäuferinnen rügten, die Vorinstanz hätte verkannt, dass die Parteien durch Rechtswahl das schweizerische Obligationenrecht gewählt und dadurch das CISG ausgeschlossen hätten (E. 4). Das Bundesgericht weist hierzu zunächst auf Art. 6 CISG hin, wonach die Parteien die Anwendung des Übereinkommens hätten ausschliessen können. Die Ausschlussvereinbarung sei weder an eine bestimmte Form noch eine Frist gebunden und richte sich nach Art. 14 ff. CISG. Und weiter: „Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaats stellt vermutungsweise keinen impliziten Ausschluss des CISG dar, da dieses gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre Bestandteil des nationalen Rechts ist […]. Deshalb sind für einen konkludenten Ausschluss (des CISG) weitere Anhaltspunkte notwendig, die klar und unzweideutig auf eine Wahl des unvereinheitlichten Rechts unter Abwahl des CISG schliessen lassen […]. Aus den Materialien zum CISG ist ersichtlich, dass die stillschweigende Ausschlussmöglichkeit absichtlich nicht ausdrücklich in das Übereinkommen aufgenommen wurde, um zu verhindern, dass Gerichte hierauf leichtfertig erkennen […]“ (E. 4.1).

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