Kaufverträge: Wichtige Klauseln, typische Fallstricke und Praxistipps
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Einleitung
Kaufverträge gehören zu unserem alltäglichen Leben und können nicht weggedacht werden. Viele der täglich – teils unbewusst – stattfindenden Käufe und Verkäufe sind Routine und basieren auf bewährten, standardisierten Handlungsweisen resp. Verträgen, die völlig unproblematisch sind und zu wenig Streitigkeiten führen. So zum Beispiel der Einkauf von Lebensmitteln oder Kleidung. Häufig kommt es erst dann zu Unsicherheiten und Stolpersteinen, wenn es sich nicht mehr um alltägliche, sondern einmalige Geschäfte zwischen Privaten und kommerziellen Anbietern handelt, bei denen es zumeist auch um höhere Beträge geht. Werden in solchen Fällen die Details – oder eben Stolpersteine – nicht oder zu wenig beachtet, kann dies mühsame und kostspielige Folgen haben.
Je nach Art des Vertrages sind bestimmte Vertragsklauseln stärker zu gewichten als andere. Nachfolgend werden einige Themen behandelt, die bei einem Kaufvertrag über eine Sache neben den grundlegenden Eckpunkten wie dem Kaufpreis und Vertragsparteien für einen reibungslosen Ablauf des Geschäfts zu beachten sind.
Kaufgegenstand
Neben dem Kaufpreis gehört eine detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstands zum grundlegenden Inhalt eines Kaufvertrags. Dabei sollte eindeutig definiert werden, worum es sich beim Kaufgegenstand handelt. Dazu gehören sämtliche erwähnenswerten Eigenschaften der Sache sowie auch deren Zustand. Das können beispielsweise bestimmte Spezifikationen eines Fernsehers, die Masse einer Bettdecke oder der Zustand eines Gebrauchtwagens sein. Eine bloss rudimentäre Umschreibung des Kaufgegenstandes kann schnell zu Unklarheiten und Auseinandersetzungen führen, besonders wenn allenfalls Mängel auftreten resp. strittig ist, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Daher ist es empfehlenswert, den Kaufgegenstand möglichst detailliert zu beschreiben. Besonders bei gebrauchten Gegenständen ist es empfehlenswert, als Anhang zum Vertrag eine Liste mit allfälligen Gebrauchsspuren resp. vorhandenen Mängeln und / oder eine Expertise oder Bewertung aufzunehmen und diese zum Vertragsbestandteil zu erklären, sodass jederzeit klar ist, welcher Zustand des Gegenstandes vorliegt und Vertragsbestandteil wurde. Ziel der Beschreibung ist es, dass ein Dritter, der keine Kenntnisse vom Kaufgegenstand hat, auf der Grundlage des Vertrages bestimmen kann, was verkauft resp. gekauft werden soll.
Vollzug des Kaufvertrags
Die Verpflichtung zum Kauf resp. Verkauf des Kaufgegenstandes zu einem bestimmten Preis ist nur die eine Seite des Rechtsgeschäfts. Die andere Seite bildet die eigentliche, physische Übergabe oder Übertragung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer, das Verfügungsgeschäft. Zum Vollzug des Kaufvertrags gehört nicht nur die Bestimmung von Ort und Zeit der Übergabe, sondern auch die Zahlungsart und der Zahlungstermin. Wird der Vollzug im Vertrag nicht geregelt, so gelten die Regeln, welche das Gesetz vorsieht. Dies kann unter Umständen nicht dem Willen einer oder beider Parteien entsprechen und zu Überraschungen führen. Es ist daher empfehlenswert, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und im Bedarfsfall etwas Abweichendes im Vertrag konkret zu vereinbaren.
Ist nichts anderes vereinbart oder üblich, übernimmt zum Beispiel grundsätzlich der Käufer die Transportkosten. Es ist je nach dem Willen der Parteien empfehlenswert, gewisse (abweichende) Abmachungen zur Tragung der Transportkosten zu treffen. Wenn es sich um einen internationalen Vertrag handelt und der Kaufgegenstand ins Ausland geliefert werden muss, macht es Sinn, eine Vereinbarung über das Tragen der Transportkosten nach den sog. INCOTERMS®-Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. Das sind standardisierte Klauseln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformen im internationalen Warenhandel. So bedeutet bspw. die Bezeichnung «Ex Works» resp. «Ab Werk», dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung stellt. Das heisst, der Verkäufer muss die Ware in seinem Werk oder Lager zur Abholung bereitstellen. Es ist Sache des Käufers, die Ware dort abzuholen und die Transportkosten zu zahlen.
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