Einfacher Auftrag: Wesensmerkmale

Der Auftrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers verpflichtet. Im Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2004 wird der Auftrag definiert als vertragliche Übernahme der Besorgung eines Geschäftes oder einer Dienstleistung durch den Beauftragten im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers.

06.03.2024 Von: WEKA Redaktionsteam
Einfacher Auftrag

Inhalt kann jede beliebige persönliche Handlung sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Auftrages ist stets, dass es sich um ein Tätigwerden in fremdem Interesse handelt. Geregelt wird der Auftrag in OR Art. 394 ff.

Treueverpflichtung

Die Treueverpflichtung des Beauftragten ist für den Auftrag kennzeichnend. Der Beauftragte hat fremde Interessen wahrzunehmen. Das bedeutet Folgendes:

  • Der Beauftragte hat alles zu unternehmen, was das Auftragsziel fördert, und zu unterlassen hat, was daran hinderlich ist.
  • Er muss bei der Durchführung des Auftrags den ihm anvertrauten gegenüber konkurrierenden Interessen den Vorrang gewähren, und allenfalls den Auftrag gar nicht annehmen, wenn Interessenskonflikte mit einem anderen Mandat bestehen.
  • Unnötige Handlungen, die vor allem das Honorar erhöhen, sind zu unterlassen.
  • Sehr wichtig ist die Aufklärungspflicht über die Risiken, die Kosten und die Erfolgschancen des Auftrags.
  • In Bezug auf die Umstände des Auftrages besteht eine Geheimhaltungspflicht.
  • Der Beauftragte hat nach dem Willen des Auftraggebers zu handeln und wenn nötig Instruktionen zu verlangen. Sind diese unzweckmässig, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.

    Besonderes Vertrauensverhältnis

    Beim Auftrag setzt jeder Vertragspartner Vertrauen in die Gegenpartei. Zudem erhält der Beauftragte oft Einblicke in sehr persönliche Angelegenheiten (bspw. Geschäftsgeheimnisse), was bei Pflichtverletzung unter Umständen irreparable Nachteile zur Folge hat. Mit diesem besonderen Vertrauensverhältnis wird die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Besorgung des Auftrages begründet sowie die Geheimhaltungspflicht und die freie Widerruflichkeit des Auftrages. Wenn ein Vertrauensschwund eintritt, lässt sich der Vertragszweck in vielen Fällen nicht zufrieden stellend erreichen. Daher ist es richtig, dass man den Auftrag einseitig auflösen kann.

    Persönlichkeitsbezug

    Ein Auftrag wird in der Regel erteilt, weil eine oder mehrere Ressourcen (wie Zeit, Know-how etc.) nicht oder zu wenig vorhanden sind. Der Auftraggeber ist gewissermassen auf den Beauftragten angewiesen und verlässt sich auf fachliche Fähigkeiten (zum Beispiel Spezialisierung in einem Marktsegment) und charakterliche Qualitäten des anderen.

    Inhaltliche Unbestimmtheit

    Der Inhalt vieler Aufträge lässt sich zum Voraus nicht genau bestimmen, da die vom Beauftragten zu besorgenden Angelegenheiten ständiger Veränderungen ausgesetzt sind. Der Auftraggeber ist häufig auch nicht in der Lage, den Umfang des Auftrages zu konkretisieren, für dessen Durchführung er eine Fachperson zu Rate zieht.

    Wenn der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bestimmt ist, hat der Beauftragte die Handlungen vorzunehmen, die nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts notwendig sind.

    Oft ergeben sich neue Fragen, Schwierigkeiten, andere Lösungsmöglichkeiten usw. Der Auftraggeber kann durch verbindliche Weisungen die Auftragsziele fortlaufend präzisieren. Der Beauftragte hat sogar die Verpflichtung, neue Weisungen des Auftraggebers einzuholen, wenn sich die Situation ändert.

    Haftung für sorgfältige Ausführung

    Der Beauftragte schuldet sorgfältige Ausführung der ihm anvertrauten Aufgabe. Wie erwähnt, wird nicht ein Erfolg geschuldet. Das Fehlen einer Erfolgsgarantie wird ausgeglichen durch die Sorgfaltspflicht, die verschiedenen Treuepflichten und die freie Widerruflichkeit, denen der Beauftragte unterliegt. Ausserdem muss sich der Beauftragte während der Ausführung bei Veränderungen der Situation neu orientieren.

    Wichtig ist, dass man von Fachpersonen ein besonderes Mass an Sorgfalt erwarten darf. Besonders müssen sie die Anforderungen an kompetente Fachleute ihres Berufes erfüllen. Die Haftung für Beauftragte wird zudem - verfolgt man die Rechtsprechung - immer strenger.

    Selbständige Stellung des Beauftragten

    Der Beauftragte ist normalerweise weder organisatorisch noch örtlich an den Auftraggeber oder sein Unternehmen gebunden. Insofern hat der Beauftragte die Unabhängigkeit eines Unternehmers. Er führt jedoch die einzelnen Geschäfte in fremdem Interesse, für fremde Rechnung und auf fremdes Risiko. In Bezug auf seinen Betrieb und dessen Kosten sowie die Berufsrisiken gilt der Beauftragte als Unternehmer.

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