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Haftung Auftrag: Die wichtigsten Punkte

Beim Auftrag haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts, nach Art. 398 OR für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. In der Praxis werden aber bei der Beraterhaftung strengere Grundsätze angewendet.

03.08.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Haftung Auftrag

Bei einer Fachperson verlangt man, dass ihre Kenntnisse den Kompetenzen entspricht, die ein Angehöriger des Berufsstandes haben muss. Dies ist auch ein wichtiges Kriterium für die Auswahl des Beraters, wobei der Auftraggeber mit Vorteil Nachweise über seine Ausbildung und Referenzen verlangt.

Beim Beauftragten kann wirtschaftliche Selbständigkeit vorausgesetzt werden. Man geht davon aus, dass ein Berater frei ist, Aufträge abzulehnen, wenn er von der Materie wenig oder nichts versteht. Führt er den Auftrag trotzdem aus, gilt das als Übernahmeverschulden. Der Berater haftet für Schäden, die Angestellte oder Beauftragte verursachen. Je nach Fall ist ausser Art. 399 OR auch Art. 55 OR oder Art. 101 OR anzuwenden.

Warnung: Zu beachten ist, dass die Haftung für Berater immer strenger wird.

Verschulden oder Fahrlässigkeit wird bei Pflichtverletzung angenommen, die auch in einem Verstoss gegen die nach den Berufsstandards gebotene Sorgfalt bestehen kann.

Achtung: Vorsicht ist geboten, wenn Berater die Haftung für Grobfahrlässigkeit, Vorsatz oder Verschulden einschränken wollen. Sie verstossen aber eindeutig gegen Art. 100 OR, nach dem Haftungsausschlüsse für rechtswidrige Absicht und Grobfahrlässigkeit nichtig sind.

    Sogar ein Haftungsausschluss für leichtes Verschulden kann bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden. Zu weit gehende Haftungsausschlussklauseln, womöglich noch klein gedruckt in den AGB, können gerade im Beratungsgeschäft ein Indiz für mangelnde Seriosität sein.

    Im Bundesgerichtsentscheid vom 25. Juni 2004 wurde entschieden, dass ein Notar als ausgewiesener Fachmann seine Sorgfaltspflicht klar verletzt hatte. Trotz Unentgeltlichkeit des Auftrags lehnten die Bundesrichter eine Haftungsreduktion ab. Die Unentgeltlichkeit wird durch die Professionalität aufgewogen, so das Bundesgericht.

    In Bezug auf die speziellen Verpflichtungen des Beauftragten gilt für die Haftung folgendes:

    • Treuepflicht: Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Der Berater hat in erster Linie die Interessen seiner Kunden zu berücksichtigen. Aus der Treuepflicht des Beauftragten ergibt sich, dass er bei der Ausführung des Auftrages die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles zu unterlassen hat, was diesem Schaden zufügen könnte. Bei konkurrierenden Interessen gehen die des Auftraggebers vor.
    • Sorgfaltspflicht: Der Beauftragte hat zwar grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Haftungsbegründend ist jedoch eine unsorgfältige oder treuwidrige und den Auftraggeber schädigende Ausführung des Auftrages. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig gegen Entgelt ausübt. Dabei sind die Art des Auftrages sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles massgebend. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, kann man diese bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses berücksichtigen.
    • Befolgen von Weisungen: Der Beauftragte soll nach dem Willen des Auftraggebers handeln, auf jeden Fall nach ausdrücklichen Weisungen. Wenn der Beauftragte von den Instruktionen abweicht und ein Schaden für den Auftraggeber entsteht, haftet der Beauftragte. Wenn der Auftraggeber keine Instruktionen abgibt, muss der Beauftragte solche einholen. Er muss auch den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn eine Instruktion unzweckmässig ist, was zur Treuepflicht gehört.
    • Informations- und Beratungspflicht: Aus der Treuepflicht ergibt sich, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss. Mit regelmässiger Beratung hat er dem Auftraggeber bei der Wahl der geeigneten Massnahmen behilflich zu sein. Erhält er Anweisungen, welche den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufen, hat er abzuraten. Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung ist. Der Beauftragte hat als Fachmann dem Auftraggeber auch unaufgefordert über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen, die Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen Auskunft zu geben. Das gilt nicht nur für die laufenden Geschäfte, sondern auch für Zukunftspläne und Änderung des Vorgehens. Der Berater hat den Kunden zu warnen, wenn ihm eine Handlung Schaden zufügen könnte. Zur Beratungspflicht gehört auch die Erkundigungspflicht, d.h. der Berater sollte sich über die Verhältnisse des Kunden informieren. Das ist die Voraussetzung dafür, dass er zweckmässige Ratschläge erteilen kann. Fazit: Besser zu viel Beratung als zu wenig!

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