
Lohn Schweiz: Häufige Fragen zu Lohn und Sozialversicherungen

Arbeitshilfen Lohn und Gehalt
Antworten auf Praxisfälle zum Thema Lohn Schweiz
Praxisfall 1: Mindestlohnvorschriften
Im nächsten August wird ein Jugendlicher bei uns die Lehre als Polymechaniker aufnehmen. Da er bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hat, kann er im 3. Lehrjahr einsteigen. Können wir diesen Jugendlichen bis zu seinem Lehrbeginn in einem halben Jahr bereits als Praktikanten in unserem Unternehmen anstellen? Gibt es irgendwelche rechtlichen Vorschriften betreffend Mindestlohn?
Selbstverständlich dürfen Sie ihn jetzt schon einstellen. Betreffend Lohn gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Vorschriften können sich aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ergeben, wobei in aller Regel die Löhne von Lernenden und Praktikanten nicht in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart sind. Vorschriften können sich auch aus den sogenannten flankierenden Massnahmen bei der Entsendung von Mitarbeitenden aus dem Ausland ergeben. Sie dürfen beispielsweise nicht einen entsandten ausgebildeten Mechaniker aus Polen zu einem Praktikumslohn anstellen. Ich empfehle Ihnen, sich am Lohn für das dritte Lehrjahr zu orientieren, da der zukünftige Lernende offenbar bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Das dürfte bei diesem Vorpraktikum ohne Schulabwesenheiten angemessen sein und offenbar auch dem Ausbildungsstand entsprechen. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung.
Praxisfall 2: Wie berechnet sich der Koordinationsabzug bei Teilzeitmitarbeitenden?
Wir haben unsere berufliche Vorsorge (BVG) bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Für eine neu eingetretene Teilzeitmitarbeiterin mit einem Pensum von 50%, die ein monatliches Salär von CHF 3200.– (× 13) bezieht, haben wir den versicherten Lohn auf CHF 16 505.– gemäss dem heute gültigen Koordinationsabzug von CHF 25 095.– (Stand 2022) berechnet. Die neue Mitarbeiterin ist damit nicht einverstanden und reklamiert, dass der Koordinationsabzug nur zu 50% zu berücksichtigen sei. Sie habe nämlich beim vorherigen Arbeitgeber einen tieferen Koordinationsabzug von 50% gehabt, wodurch das versicherte Gehalt und damit auch die spätere Rente höher seien. Stimmt das?
Ihre Berechnung ist richtig, sofern das Reglement Ihrer Pensionskasse nichts anderes vorsieht. Die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) kennt keine Reduktion des Koordinationsabzugs bei Teilzeitbeschäftigung. Nun ist es durchaus möglich, dass die frühere Arbeitgeberin eine BVG-Lösung hat, die über das gesetzliche Minimum nach Art. 8 Abs. 1 BVG hinausgeht (weitergehender Teil der beruflichen Vorsorge), und bei Teilzeiterwerbstätigen den Koordinationsabzug entsprechend dem Arbeitspensum reduziert.
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