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Lohn Schweiz: Häufige Fragen zu Lohn und Sozialversicherungen

Dieses FAQ liefert Ihnen Antworten auf bekannte Praxisfragen aus Ihrem HR-Alltag. Wir empfehlen Ihnen im Einzelfall und je nach Komplexität der Ausgangslage eine Überprüfung durch einen Experten.

15.04.2024 Von: Thomas Wachter
Lohn Schweiz

Antworten auf Praxisfälle zum Thema Lohn Schweiz

Praxisfall 1: Mindestlohnvorschriften

Im nächsten August wird ein Jugend­licher bei uns die Lehre als Polymechani­ker aufnehmen. Da er bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hat, kann er im 3. Lehrjahr einsteigen. Können wir diesen Jugendlichen bis zu seinem Lehrbeginn in einem halben Jahr bereits als Praktikanten in unserem Unternehmen anstellen? Gibt es irgendwelche rechtlichen Vorschriften betref­fend Mindestlohn?

Selbstverständlich dürfen Sie ihn jetzt schon einstellen. Betreffend Lohn gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Vorschriften können sich aus einem Gesamtarbeitsver­trag (GAV) ergeben, wobei in aller Regel die Löhne von Lernenden und Praktikanten nicht in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart sind. Vorschriften können sich auch aus den soge­nannten flankierenden Massnahmen bei der Entsendung von Mitarbeitenden aus dem Aus­land ergeben. Sie dürfen beispielsweise nicht einen entsandten ausgebildeten Mechaniker aus Polen zu einem Praktikumslohn anstellen. Ich empfehle Ihnen, sich am Lohn für das drit­te Lehrjahr zu orientieren, da der zukünftige Lernende offenbar bereits eine Berufsausbil­dung abgeschlossen hat. Das dürfte bei die­sem Vorpraktikum ohne Schulabwesenheiten angemessen sein und offenbar auch dem Ausbildungsstand entsprechen. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung.

Praxisfall 2: Wie berechnet sich der Koordinations­abzug bei Teilzeitmitarbeitenden?

Wir haben unsere berufliche Vorsorge (BVG) bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Für eine neu eingetretene Teilzeitmitarbeiterin mit einem Pensum von 50%, die ein monatliches Salär von CHF 3200.– (× 13) bezieht, haben wir den versicherten Lohn auf CHF 16 505.– gemäss dem heute gültigen Koordinationsabzug von CHF 25 095.– (Stand 2022) berechnet. Die neue Mitarbeiterin ist damit nicht einverstanden und reklamiert, dass der Koordinationsabzug nur zu 50% zu berücksichtigen sei. Sie habe nämlich beim vorherigen Arbeitgeber einen tieferen Koordinationsabzug von 50% gehabt, wodurch das versicherte Gehalt und damit auch die spätere Rente höher seien. Stimmt das?

Ihre Berechnung ist richtig, sofern das Reglement Ihrer Pensionskasse nichts anderes vorsieht. Die obligatorische beruf­liche Vorsorge (BVG) kennt keine Reduktion des Koordinationsabzugs bei Teilzeitbeschäf­tigung. Nun ist es durchaus möglich, dass die frühere Arbeitgeberin eine BVG-Lösung hat, die über das gesetzliche Minimum nach Art. 8 Abs. 1 BVG hinausgeht (weitergehen­der Teil der beruflichen Vorsorge), und bei Teilzeiterwerbstätigen den Koordinations­abzug entsprechend dem Arbeitspensum reduziert.

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