Lohn und Sozialversicherungen: Neuerungen, Änderungen und aktuelle Herausforderungen
Inhalt
- Welche neuen Grenzbeträge und Rentenbeträge gelten 2026 für Lohn und Sozialversicherungen in der Schweiz?
- Lohn- und Sozialversicherungen 2026
- AHV
- IV
- Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV und Überbrückungsleistungen
- BVG-Grenzbeträge und gebundene Vorsorge
- UVG
- Arbeitslosenversicherung
- Fazit Lohn und Sozialversicherungen
- FAQ: Lohn und Sozialversicherungen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Per 2026 treten wesentliche Anpassungen im Schweizer Sozialversicherungssystem in Kraft, angefangen bei der Einführung der 13. AHV-Altersrente bis hin zur Erhöhung der Mindestbeiträge für Selbstständigerwerbende. Das Referenzalter für Frauen steigt mit Jahrgang 1962 erstmals auf 64 Jahre und sechs Monate, was die Planung von Pensionierungen direkt beeinflusst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge im BVG, die Höchstbeträge für Ergänzungsleistungen sowie die Hilflosenentschädigungen der IV und AHV an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.
Die wichtigsten Punkte:
- Einführung der 13. AHV-Altersrente ab 2026 mit maximal CHF 2'520.– für Einzelpersonen.
- Neues Referenzalter für Frauen (Jahrgang 1962) bei 64 Jahren und sechs Monaten.
- BVG-Obligatoriumsgrenzen steigen auf einen maximalen Jahreslohn von CHF 90'720.–.
- Maximaler versicherter Verdienst im UVG und ALV bleibt bei CHF 148'200.–.
- Höchstbeträge für Ergänzungsleistungen (EL) wurden für Alleinstehende auf CHF 20'670.– jährlich angehoben.

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Welche neuen Grenzbeträge und Rentenbeträge gelten 2026 für Lohn und Sozialversicherungen in der Schweiz?
Lohn- und Sozialversicherungen 2026
Im Sozialversicherungsbereich waren und sind diverse Revisionen wie auch bevorstehende Änderungen omnipräsent. Zu nennen ist hier beispielsweise die Einführung der 13. AHV-Altersrente per 2026. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Beiträge aus dem Bereich Lohn und Sozialversicherungen.
AHV
Es gelten folgende Rentenbeträge bei vollständiger Beitragsdauer:
- minimale Altersrente CHF 1260.–
- maximale Altersrente CHF 2520.–
- maximale Ehepaarrente CHF 3780.–
Als Folge dieser Anpassung werden in der AHV auch die Beträge für die Hilflosenentschädigung angepasst:
- Hilflosenentschädigung (leicht, Auszahlung
nur zu Hause) CHF 252.– - Hilflosenentschädigung (mittel) CHF 630.–
- Hilflosenentschädigung (schwer) CHF 1008.–
Auf der Beitragsseite erfahren sowohl die Mindestbeiträge wie auch die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende dementsprechende Änderungen:
- Mindestbeiträge AHV/IV/EO: CHF 530.–
- Mindestbeiträge AHV/IV für freiwillige Versicherung: CHF 1010.–
- Untere Lohngrenze bei Selbstständigerwerbenden CHF 10 100.–, obere Grenze bei CHF 60 500.–. Der Maximalbeitragssatz bleibt dabei bei 10,0% bestehen.
Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass mit der Umsetzung der Reform AHV21 das Referenzalter für Frauen im Jahr 2026 den ersten Anpassungsschritt erfährt. Das Referenzalter liegt für Frauen mit Jahrgang 1962 neu bei 64 Jahren und sechs Monaten.
IV
In der IV gelten bezüglich Mindest- und Maximalrenten dieselben Werte wie in der AHV:
| Grad der Hilflosigkeit | im Heim | zu Hause |
| leicht | CHF 126.– | CHF 504.– |
| mittel | CHF 315.– | CHF 1260.– |
| schwer | CHF 504.– | CHF 2016.– |
Zu Hause lebende Minderjährige können Hilflosenentschädigungen der IV beanspruchen, die in einem solchen Fall jedoch pro Tag ausgerichtet werden. Neu betragen die Ansätze:
- Hilflosenentschädigung (leicht) CHF 16.80/Tag
- Hilflosenentschädigung (mittel) CHF 42.–/Tag
- Hilflosenentschädigung (schwer) CHF 67.20/Tag
Daneben können auch Intensivpflegezuschläge in Betracht gezogen werden, die sich auf den effektiven Pflegeaufwand pro Tag beziehen und sich folgendermassen darstellen:
- mindestens 4 Stunden pro Tag CHF 33.60
- mindestens 6 Stunden pro Tag CHF 58.80
- mindestens 8 Stunden pro Tag CHF 84.–
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Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV und Überbrückungsleistungen
Die entsprechenden Beträge in den Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen sind durch diese bereits zahlreichen Änderungen ebenfalls betroffen. Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende liegt dieser neu bei CHF 20 670.– pro Jahr, für Ehepaare bei CHF 31005.– und für Kinder über elf Jahre bei CHF 10 815.– respektive CHF 7590.– für Kinder unter elf Jahren.
Die Höchstbeträge für die Mietzinse betragen für Alleinstehende neu pro Jahr CHF 18 900.– in der Region 1, CHF 18 300.– in der Region 2 und CHF 16 680.– in der Region 3. Auch die Mietzinsmaxima für Mehrpersonenhaushalte werden dementsprechend nach oben angepasst. Ebenso wird die Pauschale für Neben- und Heizkosten entsprechend angepasst und auf CHF 3480.– pro Jahr erhöht. Zudem beträgt der Zuschlag bei einer rollstuhlgängigen Wohnung neu CHF 6900.–.
BVG-Grenzbeträge und gebundene Vorsorge
Von der Erhöhung der AHV-Kennzahlen ist das BVG mit seinen Grenzbeträgen unmittelbar betroffen. So gelten im Obligatorium die nachfolgenden Grenzbeträge:
- Mindestjahreslohn (= Eintrittsschwelle) CHF 22 680.–minimaler koordinierter Jahreslohn CHF 3780.–
- Koordinationsabzug CHF 26 460.–
- obere Limite des Jahreslohns CHF 90 720.–
- maximaler koordinierter Jahreslohn CHF 64 260.–
Daneben betragen in der gebundenen Vorsorge
(Säule 3a) die jeweiligen Maxima:
- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
CHF 7258.– - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
CHF 36 288.–
Checkliste
- Lohnabrechnungssoftware auf die neuen AHV-Rentensätze (CHF 1'260.– bis CHF 2'520.–) aktualisieren.
- Beitragsberechnung für Selbstständigerwerbende an die neuen Mindestbeiträge (CHF 530.–) anpassen.
- Pensionierungspläne für Mitarbeiterinnen des Jahrgangs 1962 unter Berücksichtigung des neuen Referenzalters prüfen.
- BVG-Grenzbeträge im Obligatorium (CHF 22'680.– Eintritt bis CHF 90'720.– Limit) in den Vorsorgeplänen hinterlegen.
- Ergänzungsleistungsanträge auf die neuen Höchstbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf (CHF 20'670.–) kalibrieren.
- Hilflosenentschädigungen der IV für zu Hause lebende Minderjährige auf die neuen Tagesansätze (bis CHF 67.20) umstellen.
- Mietzinsmaxima für EL-Berechnungen auf die neuen Werte (Region 1: CHF 18'900.–) aktualisieren.
- Intensivpflegezuschläge der IV auf die neuen Tagessätze (CHF 33.60 bis CHF 84.–) abgleichen.
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterhin auf Löhne bis CHF 148'200.– berechnen (2,2 %).
- Säule 3a-Maxima prüfen: CHF 7'258.– bei Vorsorgeeinrichtung, CHF 36'288.– ohne.
UVG
Weiterhin gilt im UVG der maximal versicherte Verdienst von CHF 148 200.–. Dieser Maximalverdienst ist nicht an die AHV-Kennzahlen gekoppelt, sondern stellt in engerem Sinne eine rein statistisch erhobene Zahl dar. So besagt das Gesetz, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass in der Regel mindestens 92%, aber nicht mehr als 96% der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.
Arbeitslosenversicherung
Da sich die Arbeitslosenversicherung bezüglich versichertem Verdienst an das UVG anlehnt, wird der maximal versicherte Verdienst per 1. Januar 2026 keine Änderungen erfahren. Auf der Beitragsseite sind auf Jahreslöhnen bis CHF 148 200.– weiterhin insgesamt 2,2% an Beiträgen geschuldet; für Löhne über CHF 148 200.– sind seit 1. Januar 2023 bekanntlich keine Beiträge mehr zu entrichten.
Fazit Lohn und Sozialversicherungen
Die Anpassungen im Bereich Lohn und Sozialversicherungen bringen immer wieder Änderungen mit sich, die Arbeitgeber und Versicherte gleichermassen betreffen. Daher ist es wichtig, sich ständig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren.
FAQ: Lohn und Sozialversicherungen
Wie hoch ist die neue maximale Altersrente der AHV 2026?
Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt die maximale Altersrente neu CHF 2'520.–, die minimale Altersrente liegt bei CHF 1'260.–.
Verändert sich das Referenzalter für Frauen in der AHV?
Ja, im Jahr 2026 erfährt das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1962 den ersten Anpassungsschritt und liegt neu bei 64 Jahren und sechs Monaten.
Welche Grenzbeträge gelten 2026 für das BVG-Obligatorium?
Der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) liegt bei CHF 22'680.–, die obere Limite des Jahreslohns bei CHF 90'720.–. Der koordinierte Jahreslohn beträgt maximal CHF 64'260.–.
Gibt es Änderungen beim maximal versicherten Verdienst im UVG und der ALV?
Nein, der maximal versicherte Verdienst bleibt im UVG sowie in der Arbeitslosenversicherung bei CHF 148'200.–. Die Beiträge zur ALV von 2,2 % werden weiterhin auf Löhne bis zu dieser Grenze erhoben.
Wie verändern sich die Hilflosenentschädigungen der IV für Minderjährige?
Für zu Hause lebende Minderjährige werden die Ansätze pro Tag angepasst: CHF 16.80 (leicht), CHF 42.– (mittel) und CHF 67.20 (schwer).