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Subventionen: Korrekter mehrwertsteuerlicher Umgang mit den Zahlungen

Subventionen oder ähnliche Beiträge des Gemeinwesens unterliegen nicht der MWST. Ein Segen für den Empfänger. Aber auch ein Fluch für ihn: Ist das erhaltene Geld tatsächlich eine Subvention oder nicht doch ein steuerbares Entgelt für eine Leistung ans Gemeinwesen? Und ist die vorgenommene Vorsteuerkürzung bei einer Subvention aus Sicht der Eidgen. Steuerverwaltung (ESTV) auch korrekt? Eine juristisch sehr heikle Unterscheidung und eine betriebswirtschaftlich nicht immer eindeutig klare Angelegenheit verursachen latente MWST-Risiken. Sie bleiben oft unbemerkt und können sich anlässlich von MWST-Kontrollen durch die ESTV in hohen Aufrechnungen manifestieren. Der nachfolgende Artikel soll primär einen Überblick über die wichtigsten Kriterien der Abgrenzung der Subvention zum steuerbaren Entgelt geben.

16.06.2022 Von: German Boschung, Adrian Wyss
Subventionen

Allgemeiner Unterschied zwischen Subvention und Leistungsaustausch

Der Entscheid des Gesetzgebers zur Vorsteuerkürzung1 beim Erhalt von Subventionen war bewusst und zudem klar von fiskalistischen Überlegungen geprägt. Es ging schliesslich darum, einen Ausfall in der Bundeskasse von mindestens CHF 0,6 Mio. pro Jahr zu verhindern. Dieser wäre entstanden, wenn man diese systemwidrige
Schattensteuer beseitigt hätte.

Zur Erinnerung: Bei den Subventionen handelt es sich um sog. Nichtentgelte.2 Sie fliessen einem Unternehmen zu, ohne dafür eine Leistung erbracht zu haben, einfach zur Unterstützung. Sie befinden sich ausserhalb des MWST-Systems. Systemkonform behandelt, hätten sie deshalb keine Vorsteuerkürzung beim mehrwertsteuerpflichtigen Empfänger zur Folge. Im Sinne eines allgemeinen Auslegungsgrundsatzes sind systemwidrige Ausnahmen eng auszulegen. Dies muss auch für den Subventionsbegriff gelten.3

Eine Subvention kann vereinfachend als «Spende des Gemeinwesens» betrachtet werden. Dies, weil es dem Begünstigten wie bei der Spende geldwerte Vorteile ohne konkrete Gegenleistung gewährt.4 Und sie wird stets von einem Gemeinwesen ausgerichtet.5 Als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen.6

Die Formen der geldwerten Vorteile des Gemeinwesens sind sehr vielfältig. Neben Geldzahlungen können es Natural- oder Dienstleistungen, Baurechte oder Darlehen sein, die unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen gewährt werden, aber auch der Verzicht auf Rückzahlung von Darlehen oder der Erlass von in Rechnung gestellten Leistungen.6 Das Gemeinwesen kann verschiedene Arten von Subvention aussprechen, so Finanzhilfen,7 Abgeltungen,8 Forschungsbeiträge oder vergleichbare
Mittelzuflüsse.9 Nachfolgend werden einzig detaillierte Ausführungen zu den ersten beiden Begriffen gemacht.

Als Finanzhilfe gilt ein vom Gemeinwesen gewährter geldwerter Vorteil, um eine vom Empfänger selbst ausgewählte Tätigkeit zu fördern oder zu erhalten. Lehre und Rechtsprechung zum SuG halten eine Subvention in diesem Zusammenhang insbesondere dann als gegeben, wenn die Unterstützung des Gemeinwesens beim Geldempfänger ein bestimmtes Verhalten im öffentlichen Interesse bewirken soll, ohne dass er die Selbstständigkeit über seinen Ressourceneinsatz verliert. Dies hat
das Bundesgericht für den Bereich der MWST ebenfalls bestimmt.10 Allgemein sind indessen die Behörden, die das Mehrwertsteuerrecht anwenden, nicht an die rechtliche Würdigung anderer Behörden gebunden, welche diese unter Gesichtspunkten des Subventionsrechts oder gar des Vergaberechts vorgenommen haben. Selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt möglicherweise unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG fällt.11

Wenn das Gemeinwesen ferner geldwerte Vorteile gewährt, um finanzielle Lasten auszugleichen oder zu mildern, kann es sich dann um Abgeltungen handeln. Zutreffend dann, wenn diese Lasten beim Empfänger entstehen, weil ihm das Gemeinwesen eine öffentliche Aufgabe übertragen hat, die es nach der Rechtsordnung selber zu erfüllen hat. Letzteres ist Ausdruck des Legalitätsprinzips. Ohne eine solche Rechtsgrundlage für seine Aufgabe darf ein Gemeinwesen in diesem Gebiet weder tätig sein noch Dritten geldwerte Vorteile gewähren. Gleiches gilt aber auch für die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Übertragung der Aufgabe auf den Empfänger: Es bedarf einer Delegationsnorm dazu. Fehlt das eine oder andere, spricht vieles dafür, dass das Gemeinwesen die geldwerten Vorteile hingibt, um Leistungen zur eigenen Bedürfnisbefriedigung zu erhalten.12 Leistungen unterliegen grundsätzlich der MWST (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Auch dieser Leistungsbezug muss und wird im (allgemeineren) Zusammenhang mit einer seiner gesetzlichen Aufgaben stehen. Die ESTV geht bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben regelmässig von einem Leistungsaustausch aus, welcher der MWST unterliegt. Anders das Bundesgericht, nach dessen Ausführungen auch bei der Übertragung einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe gegen Entschädigung an einen Dritten eine Subvention vorliegen kann, solange kein Leistungsaustausch besteht.13 Wichtig in diesem Zusammenhang: Allein die Tatsache, dass das Gemeinwesen im Rahmen eines Leistungsvertrags geldwerte Vorteile ausgerichtet hat, vermag beim Empfänger noch kein Entgelt zu begründen.14

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