Fiktiver Vorsteuerabzug: Für eine effektive Steueroptimierung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Der Abzug fiktiver Vorsteuern ermöglicht es Unternehmen, Steuerbelastungen zu senken, wenn sie individualisierte, bewegliche Gegenstände erwerben, für die keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorliegt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erkennt dieses Recht an, sofern der Gegenstand im Rahmen einer vorsteuerabzugsberechtigten Tätigkeit genutzt wird und eindeutig individualisiert ist. Dies gilt nicht nur für offensichtliche Fälle wie Motorfahrzeuge, sondern auch für einzigartige Objekte wie Tiere oder Leistungen der Urproduktion.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Abzug gilt für individualisierte, bewegliche Gegenstände ohne offen überwälzte MWST.
- Der Gegenstand muss im Unternehmen verwendet oder exportiert werden, nicht weiterverkauft.
- Kunst, Antiquitäten und Sammlerstücke sind von der Margenbesteuerung betroffen und ausgeschlossen.
- Leistungen der Urproduktion können unter bestimmten Bedingungen mit dem reduzierten Steuersatz abgezogen werden.
- Eine lückenlose Dokumentation ist zwingend erforderlich, um Steuerprüfungen standzuhalten.

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Unter welchen Voraussetzungen können Schweizer Unternehmen fiktive Vorsteuern auf individualisierte bewegliche Gegenstände geltend machen?
Was ist die fiktive Vorsteuer?
Die fiktive Vorsteuer ist ein Begriff aus der Perspektive der MWST und bezieht sich auf die Vorsteuer, die ein Unternehmen auf Ausgaben geltend machen kann, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen für steuerpflichtige Geschäftszwecke entstehen, aber für die keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt. In der Regel kann ein Unternehmen Vorsteuer, die in der Rechnung aufgeführt ist, in der MWST-Abrechnung geltend machen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausgaben, die zwar geschäftlich bedingt sind, aber bei denen keine Rechnung mit ausgewiesener MWST vorliegt.
In der Schweiz kann fiktive Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand bezogen wird und beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Dabei geht die ESTV davon aus, dass eine nicht steuerpflichtige Person einen Gegenstand mit einer Vorsteuerbelastung eingekauft hat. Deshalb besteht das Recht, auf den korrekterweise ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Gegenstand die Vorsteuer abzuziehen.
Auf welchen Gegenständen ist der Fiktiver Vorsteuerabzug zulässig?
Der Fiktiver Vorsteuerabzug ist erlaubt, wenn:
- der Gegenstand ein einzelnes, bewegliches Objekt ist (zum Beispiel ein Auto oder ein Computer),
- keine offene MWST auf der Rechnung steht, und
- der Gegenstand im Rahmen eines zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens gekauft wurde.
Der fiktive Vorsteuerabzug ist auch erlaubt, wenn:
- der Gegenstand neu ist,
- er im Unternehmen verwendet wird (nicht weiterverkauft),
- oder er exportiert wird.
Nicht erlaubt ist der Abzug bei Kunst, Antiquitäten oder Sammlerstücken. Hier gilt ein spezielles Steuerverfahren: die sogenannte Margenbesteuerung.
Ein beweglicher Gegenstand kann aufgrund einer individuellen Kennzeichnung, aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung, oder wenn dieser aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus den Belegen und/ oder anderen Beweismitteln ergibt, als individualisiert bezeichnet werden. Diese nicht abschliessende Aufzählung in den rechtlichen Grundlagen geht so weit, dass beispielsweise ein Hirsch einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand darstellt, zumal jedes Tier einzigartig ist und mittels Abschusses bei der Jagd durch die kantonalen Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften zur Sonderjagd unverzüglich dem zuständigen Wildhüter zwecks Registrierung vorzuweisen ist. Durch die Registrierung erhält der Hirsch zu seiner Einzigartigkeit zusätzlich individuelle Kennzeichnung.
Dieses Beispiel soll zeigen, dass im Zusammenhang mit der Optimierung in Bezug auf den Abzug fiktiver Vorsteuern die Anwendung nicht nur auf das im ersten Blick Offensichtliche möglich, wie beispielsweise ein Motorfahrzeug, sondern der Abzug weitreichender ist.
Eine weitere Möglichkeit für den Abzug fiktiver Vorsteuern besteht zudem bei den Leistungen der Urproduktion: Leistungen der Urproduktion sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 lit. 26 MWSTG). Die Urproduzenten müssen über die im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse mit der ESTV nicht abrechnen und überwälzen entsprechend keine MWST auf deren Abnehmenden. Um eine Schattensteuer auf den Erzeugnissen dieser Urproduzenten zu vermeiden, können gemäss Art. 28 Abs. 2 MWSTG steuerpflichtige Bezüger den reduzierten Steuersatz auf den in Rechnung gestellten Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude der Leistungserbringenden im Inland befinden.
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