Vorsteuer abzugsberechtigt: Regeln der MWST
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Vorsteuer ist dann abzugsberechtigt, wenn die bezogene Leistung oder der Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und die gesetzliche Voraussetzung nach Art. 28 MWSTG erfüllt ist. Der Anspruch entsteht mit Erhalt der Rechnung, sofern die Leistung nicht für steuerbefreite Tätigkeiten ohne Option verwendet wird. Besonders bei gemischter Nutzung oder privaten Aufwendungen wie Luxusgütern und Freizeitaktivitäten ist der Abzug ausgeschlossen, während Gemeinwesen unter bestimmten Umsatzgrenzen von der Steuerpflicht befreit sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Vorsteuerabzug setzt eine unternehmerische Verwendung der Leistung voraus.
- Ausgaben für private Zwecke, Luxusgüter und Hobbys sind nicht abzugsberechtigt.
- Bei steuerbefreiten Leistungen im Inland ist der Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es wird optiert.
- Gemeinwesen sind bis zu einem Jahresumsatz von CHF 100'000.– von der MWST-Pflicht befreit.
- Bei gemischter Nutzung (z. B. Flugzeuge) gilt eine private Nutzung von bis zu 20 % als unschädlich.

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Wann ist die Vorsteuer in der Schweiz abzugsberechtigt und welche Fälle sind ausgeschlossen?
Wer ist Vorsteuer Abzugsbericht?
Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer kommt im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck. Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Die Steuerlast wird somit dem Endverbraucher auferlegt, der keine unternehmerische Tätigkeit ausübt und somit die Mehrwertsteuer in der Endphase trägt.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG, haben steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Recht, bestimmte Vorsteuern abzuziehen, einschliesslich der im Inland in Rechnung gestellten Steuer (Bst. a). Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG, wenn nach vereinbarten Entgelten abgerechnet wird, und zwar im Moment des Erhalts der Rechnung. Die Frage, wann eine Vorsteuer abzugsberechtigt ist, führt in der Praxis regelmässig zu Abgrenzungsproblemen.
Der Gesetzgeber hat, wenn bestimmte Gegebenheiten erfüllt sind, den Vorsteuerabzug ausgeschlossen. In Art. 29 Abs. 1 MWSTG steht daher geschrieben, dass kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen besteht, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. Somit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Ausgaben, die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen mit Leistungsort im Inland verwendet werden und für deren Versteuerung nicht optiert wurde.
Nennwert ist der Art. 59 Abs. 2 MWSTV, der besagt, dass der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht prüfen muss, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Vom Steuerabzugsrecht sind auch alle Steuerbeträge ausgeschlossen, die auf Ausgaben für nicht unternehmerische Aufwendungen entfallen, die nicht auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen beruhen. Hierzu zählen unter anderem Aufwendungen, die keinen geschäftlichen Hintergrund haben, privat veranlasst und/oder an nahestehende Personen sind.
Beispiele: von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen mit Leistungsort im Inland und von der Option ausgeschlossen:
- Luxusausgaben (goldene Uhr, Halsketten, Ohrringe mit Diamanten)
- Produkte des täglichen Bedarfs
- Urlaub in der Karibik (Pauschalwoche)
- Hobbys (Pferde, Autos, Motorrad)
- Flugzeuge
- Persönliche private Interessen
- Freizeitartikel (Fussball, MTB, Fastnachtskostüm etc.)
Befindet sich die von der Steuer ausgenommenen Leistung im Ausland, besteht jedoch die Möglichkeit, diese für steuerliche Zwecke so zu behandeln, als ob sie im Inland erbracht worden wäre. Somit können die mit dieser Leistung verbundenen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug führen.
Damit die Vorsteuer abzugsberechtigt ist, muss die Ausgabe grundsätzlich der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können. Bei privaten oder nicht unternehmerischen Aufwendungen ist die Vorsteuer abzugsberechtigt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele: von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen mit Leistungsort im Ausland mit Option:
Ein Musiker mit Wohnsitz in Zürich (Schweiz) hat verschiedene Auftritte in Europa. Diese kulturellen Auftritte (Gage) sind von der Steuer ausgenommen. Für die Zulassung zur Teilnahme an diesen kulturellen Anlässen verlangten Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen sind im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Ziffer 14 und 14bis MWSTG von der Steuer ebenfalls ausgenommen. Würden diese Auftritte in der Schweiz (im Inland) erbracht werden, könnte der Musiker im Sinne des Artikels 22 MWST für die Investitionen und Aufwendungen, die er für seine Auslandauftritte getätigt hat freiwillig optieren, d.h. es bestünde dann ein Vorsteuerabzugsrecht.
Gemeinwesen
Die Steuersubjekte der Gemeinwesen werden in Artikel 12 Abs. 1 MWSTG1 umschrieben. Darin sind Steuersubjekte der Gemeinwesen, die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts definiert.
Das Gemeinwesen als Steuersubjekt ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, solange weniger als CHF 100'000.– Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).
Einrichtungen, die zum Gemeinwesen gehören (gemäß Artikel 12 Absatz 1 MWSTG) und übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 MWSTV, sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ihr Jahresumsatz aus Leistungen, die nicht unter die in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG genannten, von der Steuer ausgenommenen Leistungen, fallen und insgesamt weniger als CHF 250'000.– betragen – sowohl im In- als auch im Ausland. Solche Einrichtungen können sein:
- Krankenhäuser,
- Alten- und Pflegeheime,
- Sozialdienste sowie Einrichtungen für häusliche Pflege und Unterstützung (wie Spitex), Heime für Kinder und Jugendliche,
- Bildungseinrichtungen,
- Museen und Theater.
Ein besonderes Augenmerk gilt den Leistungen zwischen Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, deren Leistungen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a MWSTG).
Leistungen;
- a. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens,
- b. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten,
- c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
Gründen beispielsweise zwei oder mehrere Gemeinwesen für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine privatrechtliche juristische Person wie eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist die Steuersubjektivität eines Gemeinwesens nicht gegeben (ausser, wenn Ausnahmen greifen). Dies gilt selbst dann, wenn nur ein Gemeinwesen an der privatrechtlichen juristischen Person beteiligt ist (Organisationseinheit gem. Art. 21 Abs. 6 MWSTG), aber auch wenn mehrere Gemeinwesen an der juristischen Person beteiligt sind.2
Als organisatorische Einheiten gelten desselben Gemeinwesens im Sinne von Artikel 21 Absatz 6 MWSTG gelten;
- Dienststellen (DS)
- dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind
- dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.
Aus der Gerichtspraxis
Sachverhalt
Im vorliegenden Bundesgerichtsfall (2C_ 217/2022) war der Vorsteuerabzug betreffend gemischte Verwendung eines Flugzeuges streitig. Der Sachverhalt war nach dem alten Recht zu beurteilen, da dies die Steuerperioden 2006 bis 2009 betrafen.
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