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Gemeinwesen: Der Vorsteuerabzug im Gemeinwesen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Vorsteuerabzug im Gemeinwesen. Ein häufig kompliziertes Thema bei Gemeinwesen mit effektiver Abrechnungsmethode.

18.03.2022 Von: German Boschung, Adrian Wyss
Gemeinwesen

Allgemeines bei Gemeinwesen mit effektiver Abrechnungsmethode

Bei der effektiven Abrechnungsmethode dürfen die tatsächlich angefallenen Vorsteuern im Rahmen der steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit zum Abzug gebracht werden. Es gelten in einem ersten Schritt für Gemeinwesen die identischen Prinzipien wie bei den anderen Steuerpflichtigen: Erstens dürfen Vorsteuern nur beim Nachweis der Bezahlung zum Abzug gebracht werden (Art. 28 Abs. 4 MWSTG). Als solcher eignet sich eine Rechnung mit den Angaben gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG besonders. Zweitens ist der Vorsteuerabzug nur im Rahmen der unternehmerischen, nicht von der MWST ausgenommenen Tätigkeit möglich (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und 30 MWSTG). Ohne MWST-Option nach Art. 22 MWSTG sind bei Gemeinwesen die Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens von der MWST ausgenommen, aber auch zwischen einer Gesellschaft und den ausschliesslich daran direkt oder indirekt beteiligten Gemeinwesen sowie zwischen den Stiftungen oder Anstalten und den ausschliesslich an ihrer Gründung beteiligten Gemeinwesen und ihren Organisationseinheiten. Kein Vorsteuerabzug ist ferner möglich bei nichtunternehmerischer, insbesondere hoheitlicher Tätigkeit oder beim Erhalt von Subventionen. Ist eine direkte Zuordnung der Vorsteuer zur Subvention nicht möglich und dient diese insbesondere zur Deckung des Betriebsdefizits (sog. allgemeine Betriebssubventionen), muss eine anteilmässige Kürzung der Vorsteuer erfolgen (vgl. Art. 33 MWSTG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 MWSTV). Anders bei Subventionen für bestimmte Projekte (sog. Objektsubventionen). Sind die mit Vorsteuer belegten Kosten einer Objektsubvention zuordenbar, erfolgt die Vorsteuerkürzung nur im Verhältnis der erhaltenen Subvention zu den Gesamtkosten des Projekts (inkl. MWST). Sonst aber sind keine Vorsteuern zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV). Fällt bei solchen Kosten keine Vorsteuer an oder besteht aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, muss ebenfalls keine Vorsteuerkürzung erfolgen (vgl. Art. 75 Abs. 1 MWSTV).

Besonderheiten bei Dienststellen mit effektiver Abrechnungsmethode

Bei Dienststellen (DS) mit effektiver Abrechnungsmethode ist die angefallene Vorsteuer der Leistungsrechnung (LR, laufende Ausgaben und Erträge) von jener der Investitionsrechnung (IR) zu unterscheiden (Kosten und Erträge, die für die Aktivierung vorgesehen sind). Die Vorsteuerabzugsberechtigung in der LR richtet sich nach der Art der Finanzierung der DS, abhängig davon, ob sie spezialfinanziert ist oder nicht.

Der Prozentsatz, zu welchem die in der LR angefallene Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann, wird grundsätzlich pro Steuerperiode (in aller Regel Kalenderjahr) berechnet. Ist die Verwendung überwiegend unternehmerischer und steuerbarer Art, darf während der Steuerperiode der volle Vorsteuerabzug erfolgen und am Ende einmalig die entsprechende Korrektur. Insbesondere Anlagen (Maschinen, Geräte, EDV-Anlagen, Mobiliar usw.) werden bei Gemeinwesen mitunter nicht allein durch jene DS genutzt, welche sie angeschafft hat. Massgebend für den Vorsteuerabzug ist aber nicht die nutzende, sondern jene DS, welche die Investition in den Büchern führt, also in der IR. Ist diese DS nicht mehrwertsteuerpflichtig, darf die mehrwertsteuerpflichtige «nutzende» DS deshalb nicht einfach quasi stellvertretend den (teilweisen) Vorsteuerabzug bei sich tätigen.

Die Unterscheidung zwischen spezialfinanzierter und nicht spezialfinanzierter DS

Bei spezialfinanzierten DS ist die Finanzierung aller Kosten (inkl. Abschreibungen) auf lange Sicht über die Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit sichergestellt (vgl. im nachfolgenden Text). Deshalb dürfen nur spezialfinanzierte DS den Vorsteuerabzug bei Investitionen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit nach den oben genannten Prinzipien vornehmen. DS, welche diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen dies nicht so handhaben, da dort nicht sichergestellt ist, dass die Investitionen nicht auch durch den allgemeinen Haushalt, also durch Steuereinnahmen finanziert werden.

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