Vorsteuerabzugsrecht: Möglichkeiten im Bereich der MWST
Inhalt
- Wie kann ein Unternehmen in der Schweiz das Vorsteuerabzugsrecht durch die Option ausgenommener Leistungen und korrekte Verteilschlüssel optimieren?
- Allgemeines zum Vorsteuerabzug und zur Option
- Korrekte Ausübung der Option
- Möglichkeiten der Vorsteuerkorrektur
- Option im Bereich der Immobilien
- Fazit und Handlungsempfehlung
- FAQ: Vorsteuerabzugsrecht
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Unternehmen mit gemischter Nutzung können durch die Option ausgenommener Leistungen das Vorsteuerabzugsrecht auf entsprechende Vorsteuern erhalten. Dies ist besonders im Immobilienbereich sowie bei Bildungs- und Kulturleistungen relevant, wo die Option meist sinnvoll ist. Die Option erfolgt entweder durch offenen Steuerausweis in der Rechnung oder durch Deklaration in der periodischen MWST-Abrechnung innerhalb der Finalisierungsfrist.
Die wichtigsten Punkte:
- Die Option ausgenommener Leistungen erhöht die steuerbare Quote und ermöglicht den Vorsteuerabzug.
- Eine Option ist ausgeschlossen für reine Wohnimmobilien sowie Leistungen im Versicherungs- und Geldmarktverkehr.
- Die Entscheidung für oder gegen die Option ist innerhalb von 240 Tagen nach Ende der Steuerperiode finalisierbar.
- Bei Immobilienprojekten kann die Option bereits in der Planungs- oder Bauphase geltend gemacht werden.

Passende Arbeitshilfen
Wie kann ein Unternehmen in der Schweiz das Vorsteuerabzugsrecht durch die Option ausgenommener Leistungen und korrekte Verteilschlüssel optimieren?
Allgemeines zum Vorsteuerabzug und zur Option
Mit der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer soll der nichtunternehmerische Endverbrauch von steuerbaren Leistungen im Inland besteuert werden. Die Steuer wird bei Unternehmen erhoben, welche ihre Leistungen mit Mehrwertsteuer abrechnen und die dafür aufgewendeten Vorsteuern im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit geltend machen können. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG sind verschiedene Leistungen in 30 Ziffern von der MWST ausgenommen, beispielsweise im Bereich der Gesundheit, Kultur, Bildung oder bei der Vermietung von Liegenschaften. Die auf diese Leistungen entfallende Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Der Unternehmer hat die bei ihm angefallene Vorsteuer daher auf steuerbare und ausgenommene Leistungen aufzuteilen und den Vorsteuerabzug anteilmässig zu korrigieren. Für die Berechnung der Vorsteuerkorrekturen gibt es verschiedene Varianten, wobei auch eigene Berechnungen angestellt werden können, die jedoch zu einem sachgerechten Ergebnis führen müssen.
Gemäss Art. 22 MWSTG hat die steuerpflichtige Person die Option, ausgenommene Leistungen durch offenen Ausweis der Steuer oder in der periodischen MWST-Abrechnung zu versteuern und damit das Vorsteuerabzugsrecht auf den mit diesen Leistungen verbundenen Vorsteuern zu erhalten. Die Option ist ausgeschlossen für ausgenommene Leistungen im Versicherungsbereich sowie für Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalmarktverkehrs sowie für Umsätze bei Geldspielen, die der Spielbankenabgabe unterliegen. Zudem ist eine Option im Bereich von Liegenschaften ausgeschlossen, falls diese ausschliesslich Wohnzwecken dienen oder dienen sollen. Die Option ist nur möglich, wenn nach der effektiven Methode abgerechnet wird. Werden steuerausgenommene Leistungen mit Leistungsort im Ausland ausgeführt, und wäre eine Option für diese Leistungen im Inland möglich, gelten diese Leistungen als optiert – es besteht also anteiliges Vorsteuerabzugsrecht.
Korrekte Ausübung der Option
Am einfachsten kann eine Option gültig ausgeübt werden, wenn dies durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder im zugrundliegenden Vertrag oder Dokument erfolgt. Hierzu sind sowohl der entsprechende Mehrwertsteuersatz als auch der entsprechende -betrag im Dokument zu nennen. In diesem Fall wissen Leistungsempfänger und Leistungserbringer, dass optiert wurde, und der Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer im Rahmen seiner eigenen steuerbaren Quote geltend machen. Diese Variante empfiehlt sich auch zu Dokumentationszwecken. Es kann bei jeder Rechnung entschieden werden, ob für die jeweilige Leistung optiert werden soll oder nicht.
Seit dem 1. Januar 2018 hat der steuerpflichtige Leistungserbringer zudem die Möglichkeit, die Option auch durch Deklaration in der periodischen MWST-Abrechnung zu erklären und somit die darauf angefallene Vorsteuer geltend zu machen. Da der Leistungsempfänger in diesem Fall jedoch keine Rechnung mit entsprechendem Steuerausweis erhält, wurde diesem auch keine MWST offen ausgewiesen, weshalb der Leistungsempfänger keine entsprechende Vorsteuer geltend machen kann.
An dieser Stelle soll klar erwähnt werden, dass sowohl die Wahl als auch der Verzicht auf die Option nicht rückwirkend möglich sind. Somit hat sich die steuerpflichtige Person bis spätestens zum Eintritt der Finalisierungsfrist, also bis 240 Tage nach Ende der Steuerperiode, zu entscheiden, ob eine Option geltend gemacht werden soll oder nicht. Dies gilt sowohl für die Option in der Abrechnung als auch für die Option durch offenen Ausweis der Steuer im Dokument, wobei in diesem Fall bei Verzicht auf die Option die entsprechende Rechnung innerhalb der Finalisierungsfrist mittels empfangsbedürftiger Mitteilung zu korrigieren ist.
Plant die steuerpflichtige Person, für eine Leistung zu optieren, bevor erste Umsätze anfallen, empfiehlt es sich, die Option schriftlich gegenüber der Steuerverwaltung zu erklären und den Sachverhalt detailliert darzulegen. Dies, damit das Vorsteuerabzugsrecht bereits im Laufe der Investitionsphase möglich ist, beispielsweise bei Immobilienprojekten.
Häufig ist eine Option im Bildungs-, Kultur- oder Immobilienbereich anzutreffen, da dort die Leistungsempfänger die aufgrund der Option verrechnete MWST oft selbst als Vorsteuer wieder geltend machen können. Für den Leistungserbringer selbst kann die Option jedoch für jede optierbare Leistung unabhängig von der Abzugsmöglichkeit beim Leistungsempfänger Sinn ergeben.
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