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Berufskrankheit: Bedeutung und Bezahlung

Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Erfahren Sie hier, welcher Versicherungsträger in diesem Fall die Leistungen erbringt.

05.01.2022 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Berufskrankheit

Berufskrankheit

Eine Sonderstellung nehmen sozialversicherungsrechtlich die Berufskrankheiten ein. Sie sind unfallversicherungsrechtlich den Unfällen gleichgestellt und die Leistungen sind durch den Unfallversicherer (UVG) zu erbringen. In der Praxis werden Berufskrankheiten häufig nicht erkannt und als allgemeine Erkrankung behandelt. Das kann für den Arbeitnehmenden gravierende Folgen haben, weil sich die Versicherungsleistungen bei Krankheit und die Versicherungsleistungen bei Vorliegen einer Berufskrankheit massiv unterscheiden.

Praxishinweis:
Auch für den Arbeitgeber ist die Unterscheidung zwischen Krankheit und Berufskrankheit von Bedeutung. Die Lohnfortzahlungspflicht nach OR Art. 324a und Art. 324b unterscheidet sich wesentlich. Leistungen für Berufskrankheiten führen zu keiner Schadenbelastung des Krankentaggeldversicherers, was sich auf die Überschussbeteiligung auswirken kann, und bei einer Vertragserneuerung zu keiner höheren Prämie führt.

Das UVG unterscheidet bei den Berufskrankheiten zwischen (UVG, Art. 9):

  • Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Listenkrankheiten); und
  • Krankheiten, welche nachweislich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel).

Die beiden Kategorien von Berufskrankheiten unterscheiden sich beim Beweisgrad. Bei den Listenkrankheiten wird verlangt, dass die Erkrankung mindestens vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hat dazu festgelegt, dass die Verursachung über 50% liegen muss. Bei anderen Berufskrankheiten wird verlangt, dass die berufliche Tätigkeit mindestens stark überwiegend zur Erkrankung geführt hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist damit eine Verursachung von mindestens 75% erforderlich (BGE 114 V 109).

Berufskrankheit - Listenkrankheiten

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Im Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) finden sich dazu zwei Listen:

  • die Liste der schädigenden Stoffe;
  • die Liste der Berufskrankheiten bei bestimmten Arbeiten

Praxistipp:
In einem ersten Schritt sollte überprüft werden, ob die Erkrankung durch einen schädigenden Stoff im Betrieb zurückzuführen ist. 

Generalklausel

Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Was mindestens stark überwiegend bedeutet, hat das Bundesgericht festgelegt: die Verursachung der Krankheit muss mindestens zu 75% auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein.

Praxistipp:
Erst wenn schädigende Stoffe, Erkrankungen bei bestimmten Arbeiten oder eine andere berufsbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden kann, handelt es sich um eine allgemeine Erkrankung.

Nichteignung

Die Durchführungsorgane können versicherte Personen, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Medizinische Dienst der Suva kann durch eine Verfügung durch den zuständigen Unfallversicherer einen Arbeitnehmenden, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) (Art. 84 UVG) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen. Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmende bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten verweisen (Art. 78 VUV).

Praxisbeispiel:
Sofia Lorenz ist Bäcker-Konditorin in Ausbildung. Nachdem sie mit dem Atmen zunehmend Schwierigkeiten hat, wird bei ihr eine Mehlstauballergie diagnostiziert. Sie wird für das von ihr angestrebte Berufsziel für vollständig nicht geeignet qualifiziert. Sie darf ab sofort keine Backstube mehr betreten.

Für die Folgen von Berufskrankheiten sieht das UVG zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen weitere Leistungen vor. Die Begründung liegt darin, dass Berufskrankheiten grundsätzlich in den Haftungsbereich des Arbeitgebers fallen und dieser für die Folgen aufzukommen hat.

Übergangstaggeld

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmende erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses von seiner bisherigen Arbeit für kurze Zeit in erhebliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann (Art. 83 VUV). Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld. Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet (Art. 84 VUV).

Ist der Arbeitnehmende wegen der Berufskrankheit bereits arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf das normale Taggeld wie bei Unfall.

Das Übergangstaggeld soll es dem berufserkrankten, aber noch arbeitsfähigen Arbeitnehmenden ermöglichen, sich auf einen Berufswechsel vorzubereiten.

Praxisbeispiel:
Dieser Übergangsfrist begegnen wir auch im Bereich der Krankentaggeldversicherung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei notwendigem Berufswechsel eine Übergangsfrist zwischen drei und fünf Monaten zu gewähren, während welcher auch ohne Arbeitsunfähigkeit noch das volle Taggeld bezahlt werden muss.

Übergangsentschädigung

Zusätzlich gewährt die Unfallversicherung (UVG) eine Übergangsentschädigung von ebenfalls 80% des versicherten Verdienstes während vier Jahren, in welchen die versicherte Person sich beruflich neu orientieren ausrichten bzw. umschulen kann (Art. 86f VUV).

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