Berufskrankheit: Bedeutung und Bezahlung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Berufskrankheiten sind im Schweizer Recht den Unfällen gleichgestellt und werden durch den Unfallversicherer (UVG) abgedeckt, nicht durch die Krankentaggeldversicherung. Der entscheidende Unterschied liegt im Beweisgrad: Bei Listenkrankheiten reicht eine vorwiegende Verursachung von über 50 %, während bei der Generalklausel eine Verursachung von mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit nachgewiesen sein muss. Diese Unterscheidung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer massgeblich, da sie über Lohnfortzahlungspflichten, Prämienbelastungen und den Umfang der Entschädigungen entscheidet.

Die wichtigsten Punkte:

  • Berufskrankheiten fallen unter das Unfallgesetz (UVG) und nicht unter die normale Krankenkasse.
  • Für Arbeitgeber hat die Anerkennung keine Prämiensteigerung bei der Krankentaggeldversicherung zur Folge.
  • Listenkrankheiten benötigen eine Verursachung von über 50 %, andere Berufskrankheiten mindestens 75 %.
  • Bei Nicht-Eignung können Arbeitnehmer von gefährdenden Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
  • Es stehen spezielle Leistungen wie Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung für Berufswechsel zur Verfügung.
07.01.2026 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Berufskrankheit

Was sind die Unterschiede zwischen einer allgemeinen Erkrankung und einer Berufskrankheit in der Schweiz?

Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Erfahren Sie hier, welcher Versicherungsträger in diesem Fall die Leistungen erbringt.

Berufskrankheit

Eine Sonderstellung nimmt sozialversicherungsrechtlich die Berufskrankheit ein. Berufskrankheiten sind unfallversicherungsrechtlich den Unfällen gleichgestellt und die Leistungen sind durch den Unfallversicherer (UVG) zu erbringen. In der Praxis werden Berufskrankheiten häufig nicht erkannt und als allgemeine Erkrankung behandelt. Das kann für den Arbeitnehmenden gravierende Folgen haben, weil sich die Versicherungsleistungen bei Krankheit und die Versicherungsleistungen bei Vorliegen einer Berufskrankheit massiv unterscheiden.

Praxishinweis: 
Auch für den Arbeitgeber ist die Unterscheidung zwischen Krankheit und Berufskrankheit von Bedeutung. Die Lohnfortzahlungspflicht nach OR Art. 324a und Art. 324b unterscheidet sich wesentlich. Leistungen für Berufskrankheiten führen zu keiner Schadenbelastung des Krankentaggeldversicherers, was sich auf die Überschussbeteiligung auswirken kann, und bei einer Vertragserneuerung zu keiner höheren Prämie führt.

Das UVG unterscheidet bei den Berufskrankheiten zwischen (UVG, Art. 9):

  • Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Listenkrankheiten); und
  • Krankheiten, welche nachweislich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel).

Die beiden Kategorien von Berufskrankheiten unterscheiden sich beim Beweisgrad. Bei den Listenkrankheiten wird verlangt, dass die Erkrankung mindestens vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hat dazu festgelegt, dass die Verursachung über 50% liegen muss. Bei anderen Berufskrankheiten wird verlangt, dass die berufliche Tätigkeit mindestens stark überwiegend zur Erkrankung geführt hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist damit eine Verursachung von mindestens 75% erforderlich (BGE 114 V 109).

Berufskrankheit - Listenkrankheiten

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Im Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) finden sich dazu zwei Listen:

  • die Liste der schädigenden Stoffe;
  • die Liste der Berufskrankheiten bei bestimmten Arbeiten

Praxistipp:
In einem ersten Schritt sollte überprüft werden, ob die Erkrankung durch einen schädigenden Stoff im Betrieb zurückzuführen ist. 

Generalklausel

Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Was mindestens stark überwiegend bedeutet, hat das Bundesgericht festgelegt: die Verursachung der Krankheit muss mindestens zu 75% auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein.

Praxistipp: 
Erst wenn schädigende Stoffe, Erkrankungen bei bestimmten Arbeiten oder eine andere berufsbedingte Erkrankung ausgeschlossen werden kann, handelt es sich um eine allgemeine Erkrankung.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Erkrankung durch einen in der UVV aufgeführten schädigenden Stoff verursacht wurde.
  • Ermitteln, ob die Krankheit durch eine in der Liste der Berufskrankheiten bei bestimmten Arbeiten aufgeführte Tätigkeit entstanden ist.
  • Falls keine Liste zutrifft, prüfen, ob eine Verursachung von mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit nachweisbar ist.
  • Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Unfallversicherer (z. B. Suva) zur Meldung des Verdachts.
  • Unterscheidung der Lohnfortzahlungspflicht zwischen OR (allgemeine Krankheit) und UVG (Berufskrankheit) klären.
  • Bei Gefahr für die Gesundheit: Prüfung einer Nichteignungsverfügung durch den Medizinischen Dienst.
  • Bei Arbeitsausschluss: Prüfung des Anspruchs auf Übergangstaggeld für die maximale Dauer von vier Monaten.
  • Bei notwendiger Umschulung: Beantragung der Übergangsentschädigung über vier Jahre.

Nichteignung

Die Durchführungsorgane können versicherte Personen, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Medizinische Dienst der Suva kann durch eine Verfügung durch den zuständigen Unfallversicherer einen Arbeitnehmenden, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) (Art. 84 UVG) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen. Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmende bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten verweisen (Art. 78 VUV).

Praxisbeispiel:
Sofia Lorenz ist Bäcker-Konditorin in Ausbildung. Nachdem sie mit dem Atmen zunehmend Schwierigkeiten hat, wird bei ihr eine Mehlstauballergie diagnostiziert. Sie wird für das von ihr angestrebte Berufsziel für vollständig nicht geeignet qualifiziert. Sie darf ab sofort keine Backstube mehr betreten.

Für die Folgen einer Berufskrankheit sieht das UVG zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen weitere Leistungen vor. Die Begründung liegt darin, dass Berufskrankheiten grundsätzlich in den Haftungsbereich des Arbeitgebers fallen und dieser für die Folgen aufzukommen hat.

Übergangstaggeld

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmende erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses von seiner bisherigen Arbeit für kurze Zeit in erhebliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann (Art. 83 VUV). Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld. Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet (Art. 84 VUV).

Ist der Arbeitnehmende wegen der Berufskrankheit bereits arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf das normale Taggeld wie bei Unfall.

Das Übergangstaggeld soll es dem berufserkrankten, aber noch arbeitsfähigen Arbeitnehmenden ermöglichen, sich auf einen Berufswechsel vorzubereiten.

Praxisbeispiel:
Dieser Übergangsfrist begegnen wir auch im Bereich der Krankentaggeldversicherung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei notwendigem Berufswechsel eine Übergangsfrist zwischen drei und fünf Monaten zu gewähren, während welcher auch ohne Arbeitsunfähigkeit noch das volle Taggeld bezahlt werden muss.

Übergangsentschädigung

Zusätzlich gewährt die Unfallversicherung (UVG) eine Übergangsentschädigung von ebenfalls 80% des versicherten Verdienstes während vier Jahren, in welchen die versicherte Person sich beruflich neu orientieren ausrichten bzw. umschulen kann (Art. 86f VUV).

FAQ: Berufskrankheit

Wer bezahlt bei einer Berufskrankheit?

Bei einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt der Unfallversicherer (UVG) alle Leistungen. Die Krankentaggeldversicherung ist nicht betroffen, was für den Arbeitgeber oft zu niedrigeren Prämien führt.

Was ist der Unterschied zwischen Listenkrankheit und Generalklausel?

Listenkrankheiten basieren auf einer festgelegten Liste von Stoffen oder Arbeiten und benötigen eine vorwiegende Verursachung (über 50 %). Die Generalklausel erfasst alle anderen Fälle, erfordert aber einen höheren Beweisgrad von mindestens 75 % beruflicher Verursachung.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Berufskrankheit nicht mehr arbeiten kann?

Der Unfallversicherer kann eine Nichteignung verfügen, wodurch der Arbeitnehmer von der gefährdenden Tätigkeit ausgeschlossen wird. Er erhält dann Übergangstaggeld und hat unter Umständen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung für eine Umschulung.

Beeinflusst eine Berufskrankheit die Prämie der Krankentaggeldversicherung?

Nein. Da Berufskrankheiten vom Unfallversicherer getragen werden, führen sie zu keiner Schadenbelastung des Krankentaggeldversicherers und haben somit keinen Einfluss auf die Prämienhöhe oder die Überschussbeteiligung.

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