Krankentaggeldversicherung: Gegen wen ist zu klagen?
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Gemäss BGer-Urteil 4A_514/2018 steht einem Arbeitnehmer bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung ein selbstständiges Forderungsrecht direkt gegen den Versicherer zu. Hat die Arbeitgeberin eine solche Versicherung abgeschlossen, die eine gleichwertige Ersatzregelung gemäss Art. 324a Abs. 4 OR darstellt, ist sie von ihrer Lohnzahlungspflicht befreit. Ansprüche auf ausstehende Taggelder sind daher primär gegenüber der Versicherung geltend zu machen, nicht gegenüber der Arbeitgeberin, selbst wenn diese als Zahlstelle tätig wurde.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Arbeitnehmer besitzt ein eigenes Forderungsrecht gegen die Versicherung (Art. 95a VVG).
- Die Arbeitgeberin ist bei Vorliegen einer gleichwertigen Versicherung von der Lohnfortzahlungspflicht befreit.
- Klagen wegen nicht bezahlter Taggelder richten sich gegen den Versicherer, nicht gegen die Arbeitgeberin.
- Die Lohnfortzahlungspflicht lebt nach Auslaufen der Versicherungsleistungen nicht wieder auf.
- Der anteilige 13. Monatslohn entfällt für Zeiten, in denen die Arbeitgeberin von der Zahlungspflicht befreit ist.

Passende Arbeitshilfen
Wer ist bei ausstehenden Krankentaggeldern passivlegitimiert: Arbeitgeberin oder Versicherung?
Sachverhalt/Hintergrund
Der vor Bundesgericht klagende Arbeitnehmer A war seit seinem Lehrabschluss im August 2008 bei der beklagten Arbeitgeberin B tätig. Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Arbeitnehmer seit dem 1. Oktober 2012 nicht mehr arbeiten. Da die Arbeitgeberin bei einer privaten Versicherungsgesellschaft eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte, richtete diese entsprechend Taggelder aus und überwies diese der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin wiederum erstellte auf Basis von 80% des bisherigen Lohnes monatliche Lohnabrechnungen und zahlte dem Arbeitnehmer die Beträge aus.
Zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 31. Mai 2014 absolvierte der Arbeitnehmer von der IV angeordnete Eingliederungsmassnahmen bei der Arbeitgeberin und erhielt gleichzeitig IV-Taggelder ausbezahlt. Zwischen Juni und Dezember 2014 arbeitete der Arbeitnehmer wiederum zu 100% bei der Arbeitgeberin, wobei er in dieser Zeit an einigen Tagen krankgeschrieben war.
Ab Februar 2015 war er gänzlich krankgeschrieben, sodass er wieder über seine Arbeitgeberin Krankentaggelder ausgerichtet erhielt. Diese kündigte den Arbeitsvertrag am 17. Februar 2015 auf den 31. März 2015. Der Arbeitnehmer bestritt vor Gericht die Gültigkeit der Kündigung, weil er zum Kündigungszeitpunkt krankgeschrieben gewesen sei.
Ab 1. Juni 2015 bezahlte die Versicherung die Krankentaggelder direkt an den Arbeitnehmer. Diese Zahlungen wurden per 18. August 2015 definitiv eingestellt.
Am 14. Juni 2016 klagte der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin auf CHF 26 681.90 infolge Vornahme unzulässiger Abzüge an den IV-Leistungen und an den Krankentaggeldern. Des Weitern machte er geltend, dass ihm eine nie ausbezahlte Lohnerhöhung zustünde, der 13. Monatslohn nicht immer korrekt überwiesen worden sei und ihm eine Lohnforderung infolge ungültiger Kündigung zustehe.
Gegen das Urteil gelangte der Arbeitnehmer mit Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches unter anderem festhielt, dass die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen für den Lohn für Dezember 2014 und Januar 2015 nachgekommen sei. Allfällige (teilweise noch nicht bezahlte) Krankentaggelder seien jedoch gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer anschliessend Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Infrage standen insbesondere die Passivlegitimation der Arbeitgeberin für ausstehende Krankentaggelder sowie die Kündigung zur Unzeit.
Entscheid des Bundesgerichts
2. Nach dem damals geltenden Art. 87 VVG, heute Art. 95a VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung ein selbstständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.
Dieses eigene Recht hat zur Folge, dass ausschliesslich der Begünstigte (der Versicherte) an der Leistung der Versicherung berechtigt ist. Die Versicherung kann nur durch Zahlung an den Arbeitnehmer mit befreiender Wirkung erfüllen, nicht jedoch durch Leistung an die Arbeitgeberin, obwohl diese Vertragspartei ist.
Insoweit kann die Vertragserfüllung mit einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR verglichen werden. Der Versicherte wird nicht Vertragspartei, und die Arbeitgeberin ist weiterhin Schuldnerin der Versicherungsprämien.
Diese Schuldpflicht zur Zahlung von Versicherungsprämien an die Versicherung ersetzt somit diejenige der Lohnzahlung an den Arbeitnehmer bei dessen Verhinderung (gemäss Art. 324a OR).
Seminar-Empfehlungen
2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin eine Kollektivkrankentaggeldversicherung zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hat und dass die Versicherung Taggeldleistungen für die Tage ausbezahlt hat, während denen der Beschwerdeführer krankgeschrieben war.
Die Versicherung hat somit mit diesen Zahlungen an die Beschwerdegegnerin ihre Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erfüllt. Vielmehr erfüllte sie ihre Pflicht erst und nur insofern, als die für sie als Zahlstelle handelnde Arbeitgeberin die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder in vollem Umfang weiterleitete bzw. auszahlte.
2.2. Indem die Arbeitgeberin eine Taggeldversicherung nach Art. 324a Abs. 4 OR abschloss, befreite sie sich von ihrer Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Krankheit des Beschwerdeführers. Da sie dennoch Krankentaggelder abrechnete und weiterleitete, handelte sie als von der Versicherung eingesetzte Zahlstelle und nicht aus einer gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Schuldpflicht.
2.3. Der Arbeitnehmer forderte einen Teil der ihm zustehenden, aber nicht bezahlten Taggelder, da ihm unzulässige Abzüge am Krankentaggeld vorgenommen worden seien.
Aus dem zwingenden Art. 95a VVG folgt jedoch, dass hierzu nicht die Arbeitgeberin, sondern die Versicherung passivlegitimiert ist. Die fehlende Passivlegitimation der Arbeitgeberin ergibt sich als Rechtsfolge aus den unbestrittenen Tatsachen, dass eine Kollektivkrankentaggeldversicherung bestand, der Beschwerdeführer daraus begünstigt war und der Versicherungsfall der Krankheit eintrat. Allfällige Ansprüche gegenüber der Versicherung sind indessen nicht Verfahrensgegenstand.
3. Als zweites Kernthema beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als unerheblich angesehen hat, dass ihm während seiner Krankheit gekündigt wurde.
3.1. Wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR durch eine für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertige Regelung ersetzt, so ist die Arbeitgeberin von der Lohnfortzahlungspflicht befreit.
Eine Krankentaggeldversicherung ist angesichts ihrer Dauer in der Regel für den Arbeitnehmer günstiger. Nach jüngerer Rechtsprechung, die der herrschenden Lehre folgt, ist eine Regelung jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet.
Checkliste
- Prüfen, ob eine Kollektivkrankentaggeldversicherung gemäss Art. 324a Abs. 4 OR besteht.
- Sicherstellen, dass die Versicherung mindestens 80 % des Lohnes während 720 Tagen innert 900 Tagen zahlt.
- Bei ausstehenden Taggeldern direkt den Versicherer kontaktieren und nicht die Arbeitgeberin belangen.
- Klagen gegen die Arbeitgeberin nur bei eigenständigen arbeitsvertraglichen Ansprüchen (z. B. nicht bezahlter Lohn vor Versicherungsbeginn) einreichen.
- Kündigung während der Krankheit nur prüfen, wenn keine gleichwertige Versicherungslösung besteht.
- Bei direkten Zahlungen der Versicherung an den Arbeitnehmer die Beendigung der Zahlungen dokumentieren.
- Klären, ob der 13. Monatslohn für die Dauer der Versicherungszahlungspflicht anteilig geschuldet ist.
- Vertragsgestaltung prüfen: Vermeidung des Umwegs über die Arbeitgeberin als Zahlstelle bei administrativer Unsicherheit.
3.2. Weil der Arbeitnehmer nicht nur kurzzeitig krank war, war diese Regelung für ihn sogar günstiger als die zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR.
Die gesetzliche, zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht – die auch im laufenden Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist endet – lebt aber nach Beendigung der Versicherungsleistungen innerhalb der bereits ausgeschöpften gesetzlichen Lohnfortzahlungsdauer des betreffenden Dienstjahres nicht wieder auf.
3.3. Da die Arbeitgeberin gemäss Art. 324a OR für das Jahr 2015 von ihrer Lohnfortzahlungspflicht befreit war, erübrigt es sich, die Gültigkeit der Kündigung zu prüfen.
4.2. Der Arbeitnehmer rügte zudem, dass ihm der anteilige 13. Monatslohn für das Jahr 2015 nur für die 13 im Januar 2015 effektiv geleisteten Arbeitstage ausbezahlt wurde. Da die Arbeitgeberin für die übrige Zeit gemäss Art. 324a Abs. 4 OR von ihrer Lohnzahlungspflicht befreit war, musste sie sowohl den Lohn als auch den anteiligen 13. Monatslohn nicht bezahlen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdegegnerin von ihrer Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall aufgrund der abgeschlossenen Kollektivkrankentaggeldversicherung befreit ist, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos.
Fazit
Die Arbeitgeberin ist gemäss Art. 324a OR verpflichtet, den Lohn weiterhin auszurichten, wenn der Arbeitnehmer erkrankt. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten. Die Arbeitgeberin kann sich von dieser Lohnzahlungspflicht befreien, wenn sie bspw. eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, die mindestens gleichwertig ist.
Diese Gleichwertigkeit wurde vorliegend vom Bundesgericht bejaht, wenn die Versicherung bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720 innerhalb von 900 Tagen ausrichtet (E. 3.1).
Eine solche Krankentaggeldversicherung wird mittlerweile in vielen Arbeitsverträgen vorgesehen. Im Versicherungsfall steht dann dem versicherten Arbeitnehmer ein selbstständiges Forderungsrecht gegenüber der Versicherung zu. Nichtsdestotrotz darf die Versicherung die Krankentaggelder an die Arbeitgeberin zur Ausbezahlung überweisen. Gleichzeitig erfüllt sie dadurch aber erst, wenn die Arbeitgeberin das Geld letztlich auch weiterleitet (E. 2, 2.2 und 2.3). Aus administrativer Sicht der Arbeitgeberin wäre es somit prüfenswert, diesen Umweg nicht zu wählen.
Eine Krankentaggeldversicherung ist zudem für die Arbeitgeberin nicht nur vorteilhaft, weil sie das finanzielle Risiko für Krankheit auslagern kann, sondern auch, weil Ansprüche auf die versicherten Krankentaggelder grundsätzlich gegenüber dem Versicherer geltend zu machen sind. Eigenständige arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin bleiben davon zu unterscheiden.
Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehene, zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht nach Beendigung der Versicherungsleistungen innerhalb der bereits ausgeschöpften gesetzlichen Lohnfortzahlungsdauer des betreffenden Dienstjahres nicht wieder aufleben kann (E. 3.2). Im konkret beurteilten Fall bestand für die betreffende Zeit auch auf den 13. Monatslohn kein weitergehender Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin.
FAQ: Krankentaggeldversicherung
Gegen wen muss ich klagen, wenn meine Krankentaggelder nicht ausbezahlt werden?
Wenn eine Kollektivkrankentaggeldversicherung besteht, richtet sich die Forderung direkt gegen den Versicherer aufgrund des selbstständigen Forderungsrechts gemäss Art. 95a VVG. Die Arbeitgeberin ist in diesem Fall nicht passivlegitimiert.
Befreit eine Krankentaggeldversicherung die Arbeitgeberin von allen Lohnzahlungen während der Krankheit?
Ja, sofern die Versicherung eine mindestens gleichwertige Ersatzregelung gemäss Art. 324a Abs. 4 OR bietet. Die Arbeitgeberin ist dann von der Lohnfortzahlungspflicht befreit, solange die Versicherung leistet.
Lebt die Lohnfortzahlungspflicht wieder auf, wenn die Versicherung die Zahlungen einstellt?
Nein. Die gesetzlich vorgesehene, zeitlich beschränkte Lohnfortzahlungspflicht lebt nach Beendigung der Versicherungsleistungen innerhalb der bereits ausgeschöpften Frist des betreffenden Dienstjahres nicht wieder auf.
Muss die Arbeitgeberin den anteiligen 13. Monatslohn für die Zeit der Krankheit zahlen?
Nein, wenn die Arbeitgeberin aufgrund der Versicherung von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, muss sie auch den anteiligen 13. Monatslohn für diesen Zeitraum nicht bezahlen.
Kann die Versicherung die Taggelder an die Arbeitgeberin überweisen?
Ja, die Versicherung kann die Leistungen an die Arbeitgeberin zur Weiterleitung überweisen. Die Erfüllungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ist jedoch erst mit der tatsächlichen Auszahlung durch die Arbeitgeberin als Zahlstelle abgeschlossen.