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Arbeit trotz Krankheit: Geht das?

Nachfolgender Bundesgerichtsentscheid zeigt deutlich: Wer trotz Krankheit Arbeit verrichtet, muss mit einem Leistungsstopp und einer Rückforderung der Krankentaggeldversicherung rechnen.

20.03.2023 Von: Valentina Hohl
Arbeit trotz Krankheit

Garagist führt Kundengespräche trotz ärzlichem Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Ein Garagist (nachfolgend auch «Beschwerdeführer» genannt) war über seine Einzelunternehmung bei einer Taggeldversicherung (nachfolgend auch «Beschwerdegegnerin» genannt) im Rahmen eines Kollektivkrankenversicherungsvertrags versichert. Mit Krankheitsanzeige vom 20. August 2013 teilte der Garagist der Taggeldversicherung mit, er sei wegen Kräfteverlusts und diverser Schwächeanfälle seit dem 6. Juli 2013 arbeitsunfähig. Gestützt auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zahlte die Taggeldversicherung dem Garagisten für den Zeitraum vom 5. August 2013 bis 31. Januar 2014 Taggelder aus.

Mit Schreiben vom 15. April 2014 gab die Taggeldversicherung dem Garagisten bekannt, es sei festgestellt worden, dass er trotz der von ihm gemeldeten Arbeitsunfähigkeit von 100 % mehrmals gearbeitet habe, er habe Kundengespräche über Occasionsfahrzeuge geführt und Reifenprofile begutachtet. Durch sein Verhalten habe der Garagist Leistungen erwirkt, die ihm nicht zustünden. Dadurch seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt, d.h. die Taggeldversicherung dürfe vom Vertrag zurücktreten, die Auszahlung von Krankentaggelder sofort stoppen und bereits geleistete Taggelder zurückverlangen. Damit war der Garagist nicht einverstanden und es begann ein langwieriger Rechtsstreit.

Vorinstanz weist Klage des Gragisten ab

Beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau reichte der Garagist eine Klage ein. Das Versicherungsgericht beurteilte in der Folge, ob die Taggeldversicherung dem Garagisten Taggelder vom 1. Februar bis zum 31. März 2014 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. April bis zum 31. Mai 2014 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu bezahlen habe.

Mit Urteil vom 29. März 2016 wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Der Garagist hatte das Urteil beim Bundesgericht angefochten.

Auch Bundesgericht weist Beschwerde des Garagisten ab

Vorbringen des Garagisten vor Bundesgericht

Unter anderem rügte der Garagist, dass die Vorinstanz seine Aussage im Schreiben vom 18. Mai 2014, wonach er gezwungen gewesen sei, dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen weiterlaufe, falsch wiedergegeben und aus dem Zusammenhang gerissen habe. Es sei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, wenn die Vorinstanz den Schluss ziehe, dass er anerkannt habe, berufliche Tätigkeiten ausgeführt zu haben, um dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen weiterlaufe. Derartiges habe er im Schreiben vom 18. Mai 2014 nicht erwähnt, und das Hineininterpretieren der Vorinstanz finde in den Akten keine Stütze und erweise sich als willkürlich. Der Hinweis, dass er etwas getan habe, um sein Geschäft nicht zu verlieren, beziehe sich ausschliesslich auf die Tatsache, dass er einen Mechaniker zugemietet habe, um eine berufliche Tätigkeit, nämlich die Durchführung von mechanischen Arbeiten, zu garantieren.

Weiter brachte der Garagist vor, dass er für mehrere Behauptungen, namentlich die Anstellung eines Mechanikers und einer Person, die administrative Arbeiten erledigt, die Anwesenheit seines Vaters und Bruders, den Vorgang der Begutachtung der Reifenprofile und der Kundengespräche sowie die «Intensität» seiner Tätigkeiten, eine Partei- und Zeugenbefragung beantragt bzw. Beweisanträge gestellt habe. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit seiner medizinischen Situation und insbesondere dem Schreiben eines Doktors auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich erhoben, weil sie die entsprechenden Beweise nicht agebnommen und wesentliche Sachverhatselemente gar nicht abeklärt habe. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 29'427.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen.

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