Unfall vs. Krankheit: Was, wenn die Versicherung den Unfall ablehnt?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit ist für die Versicherungsleistungen entscheidend, da die Unfallversicherung oft umfassendere Leistungen bietet. Wird ein Ereignis nicht als Unfall anerkannt, bleibt der Weg über die Krankenversicherung bei Krankheit offen. Gegen eine Ablehnung der Unfallversicherung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die genaue Schilderung des Unfallhergangs und die Einhaltung der Fristen zentral sind.
Die wichtigsten Punkte:
- Bei Ablehnung durch die Unfallversicherung innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben.
- Ein Unfall erfordert einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, der den normalen Bewegungsablauf stört.
- Die Krankenversicherung springt ein, wenn der Unfallbegriff nicht erfüllt ist.
- Präzise und wahrheitsgetreue Angaben bei der Schadenmeldung sind entscheidend.
- Gerichtsurteile zeigen, dass Alltagsrisiken oft nicht als Unfall gelten.

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Was tun, wenn die Unfallversicherung die Leistung ablehnt und wie wird ein Unfall von einer Krankheit unterschieden?
Unfall vs. Krankheit: Wie ist vorzugehen, wenn die Versicherung den Unfall ablehnt?
Wenn der Unfallversicherer die Leistungspflicht ablehnt, stehen verschiedene Wege offen. Für die Ablehnung braucht es eine Begründung, wieso die Voraussetzungen als Unfall nicht erfüllt sind. Wesentlich ist die Einsprache gegen die durch den Unfallversicherer erfolgte Verfügung, welche jederzeit innerhalb der vorgesehenen Frist offensteht.
Schritt 1: Einsprache
Die Ablehnung als Unfall muss in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erfolgen. Dagegen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache beim UVG-Versicherer erhoben werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Schritt 2: Krankenversicherer
Wird ein Ereignis nicht als Unfall anerkannt, wird der Krankenversicherer die Versicherungsleistung bei Krankheit erbringen. Er hat demnach ein eigenes Interesse an der Übernahme durch den Unfallversicherer.
Schritt 3: Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten
Ist der Unfall komplex, können Spezialistinnen und Spezialisten der obligatorischen Unfallversicherung den Sachverhalt unterstützend beurteilen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Schadenmeldung nicht immer wahrheitsgetreu erfolgt. Gerissene Versicherte wissen, wie eine Schadenmeldung verfasst sein muss, damit z. B. der Zahnschaden juristisch gesehen als Unfall betrachtet wird. Andere Versicherte haben jedoch einfach Pech gehabt. Daher ist es wichtig, den Unfallhergang sehr detailliert und wahrheitsgetreu zu schildern sowie auch vermeintlich nebensächliche Details aufzuführen. Werden die Angaben später nachgebessert, gelten die «Aussagen der ersten Stunde», welchen in Sachverhaltsdarstellungen ein grösseres Gewicht zugemessen wird.
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