Dauernde Erwerbsunfähigkeit: So gehen Sie als Arbeitgeber vor
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Schritt 1: Denken Sie frühzeitig an die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV)
Die Früherfassung zielt darauf ab, so früh wie möglich mit Personen in Kontakt zu treten, welche aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind und bei denen die Gefahr einer Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden besteht.
Sie richtet sich an Personen,
- die während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig waren; oder
- die innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweisen.
Anmeldeberechtigt ist nicht nur die versicherte Person, sondern auch deren Arbeitgeber und andere Versicherungsträger.
Spätestens vor Ablauf einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit hat sich die versicherte Person zum Leistungsbezug bei der IV anzumelden. Renten der Invalidenversicherung werden frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration und Rente) ausgerichtet. Das Formular steht Ihnen als Gratisdownload zur Verfügung.
Auch der Arbeitgeber hat nach der Anmeldung zum Leistungsbezug ein Formular einzureichen.
Schritt 2: Denken Sie bei einer IV-Berentung an eine allfällige Verrechnung Ihrer Lohnfortzahlung
In aller Regel wird die IV-Stelle ihre Abklärungen bis zum Ablauf der zwölfmonatigen Wartefrist nicht abgeschlossen haben. Entsprechend ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Rente bereits nach einem Jahr bereits ausbezahlt wird. Sobald die Rente dann aber verfügt ist, werden die aufgelaufenen Renten nachbezahlt.
Durch diese Verzögerung kann der Leistungsberechtigte in eine finanzielle Notlage geraten. Die Leistungen aus UVG ergänzen die Leistungen der IV, d.h. sie müssen bei einer Überentschädigung durch den UVG-Versicherer gekürzt werden. Während der UVG-Versicherer bei der IV durch den Erlass einer entsprechenden Verfügung (so genannte Überentschädigungsverfügung) im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Rente eine Verrechnung verlangen kann, gilt dies für den Krankentaggeld-Versicherer, den UVG-Zusatzversicherer, den Arbeitgeber oder einen allfälligen Haftpflichtigen nicht. Sie können eine Verrechnung nur verlangen, wenn der Leistungsberechtigte zustimmt. Da diese anderen bevorschussenden Dritte in der Regel eine Überentschädigung auch nicht zulassen, müssten sie ihre Leistungen ab Beginn des Leistungsanspruchs bei der IV (ein Jahr nach dem Unfall) um die zu erwartende IV-Leistung kürzen. Sie werden deshalb vom Leistungsberechtigen eine Erklärung verlangen, wonach dieser im Zeitpunkt der IV-Verfügung mit einer Verrechnung einverstanden ist. Mit dieser Erklärung gelangen sie an die zuständige Ausgleichkasse oder an die zuständige IV-Stelle.
Die IV stellt dafür ein besonderes Formular zur Verfügung.
Institutionen oder Arbeitgeber, welche einen Verrechnungsantrag stellen wollen, haben möglichst früh, d.h. vor Erlass der Verfügung die erste Seite auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
Nach der Verfügung der IV-Rente und nach Berechnung der Rente durch die zuständige Ausgleichskasse wird letztere dem bevorschussenden Dritten das Formular mit den notwendigen Ergänzungen retournieren, worauf dieser seinen Verrechnungsanspruch konkret geltend machen kann.
In diesem Zeitpunkt ist eine exakte Berechnung des Verrechnungsbetrages einzureichen.
Nur zeitlich kongruente Leistungen können verrechnet werden, wobei Leistungen als zeitlich kongruent gelten, wenn sie seit dem Unfalltag erbracht worden sind. Verbleibt eine Überentschädigung, mit welcher der Leistungsberechtigte einverstanden ist, so wird die IV den entsprechenden Betrag von ihrer Nachzahlung in Abzug bringen und direkt dem bevorschussenden Dritten überweisen.
Sozialversicherungsträger haben eine Kopie der Verfügung oder der Mitteilung an die versicherte Person beizulegen.
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