UVG: Das müssen Sie über die UVG wissen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Unfallversicherung nach UVG sichert Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ab. Sie greift bei plötzlichen, nicht beabsichtigten Einwirkungen ungewöhnlicher äusserer Faktoren und bietet Leistungen ohne Franchise oder Selbstbehalt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Berufsunfällen im Auftrag des Arbeitgebers und Nichtberufsunfällen in der Freizeit, da dies den Versicherungsschutz und die Kostenübernahme bestimmt.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Arbeitsweg und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, unabhängig von der Branche.
- Bei Ablehnung eines Anspruchs kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
- Bestimmte Körperschädigungen wie Knochenbrüche oder Meniskusrisse sind explizit versichert, sofern sie nicht durch Abnützung entstanden sind.
- Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

Passende Arbeitshilfen
Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende über die Unfallversicherung nach UVG wissen?
Zweck der Unfallversicherung
Was ist der Zweck der Unfallversicherung? Durch die Unfallversicherung soll ein angemessener Schutz vor wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Berufsunfällen, Berufskrankheiten, Nichtberufsunfällen und sogenannten unfallversicherten Körperschädigungen gewährleistet werden.
Wann spricht im UVG von einem Unfall?
Das Gesetz definiert den Unfall als «eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, der eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat».
- Zu den Berufsunfällen zählen jene Unfälle, die sich bei Tätigkeiten ereignen, die im Auftrag des Arbeitgebers bzw. in dessen Interessen ausgeführt werden.
- Zu den Nichtberufsunfällen zählen alle Unfälle, die nicht unter die Kategorie der Berufsunfälle fallen, d.h. beispielsweise Unfälle in der Freizeit, beim Sport, im häuslichen Bereich etc.
Wie unter Ziffer 1 ausgeführt wurde, erbringt die Unfallversicherung auch Leistungen im Falle einer Berufskrankheit oder einer spezifischen Körperschädigung.
- Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.
- unfallversicherte Körperschädigungen: Knochenbrüche, Verrenkung von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. Diese acht Körperschädigungen sind seit dem 1. Januar 2017 im Gesetz aufgeführt und müssen von der Unfallversicherung übernommen werden, sofern sie nicht vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung entstanden sind.
Sofern das Ereignis nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert ist, wird es grundsätzlich als Krankheit eingestuft. Die Unterscheidung, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt, ist für die verletzte Person von Bedeutung, denn: Ist die Unfallversicherung leistungspflichtig, begleicht diese die unfallbedingten Kosten direkt und ohne Kostenbeteiligung seitens der versicherten Person (anders als bei der Krankenkasse bestehen bei der Unfallversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt).
Seminar-Empfehlungen
Die Unfallversicherung lehnt die Leistungserbringung ab. Was kann ich tun?
Eine allfällige Ablehnung muss die Unfallversicherung in einer Verfügung schriftlich der antragstellenden Person mitteilen. Dagegen kann innert Frist von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Holen Sie sich rechtzeitig die nötige rechtliche Unterstützung.
Wer ist obligatorisch versichert?
Unter die obligatorische Berufsunfallversicherung gemäss UVG fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmende in der Landwirtschaft, Heimarbeitende, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge, Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Volontäre bzw. Volontärinnen sowie in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätige Personen, Hausangestellte und Reinigungskräfte in Privathaushalten. Ebenfalls obligatorisch versichert sind Pensionierte (AHV-Bezüger), die als Angestellte weiterarbeiten, auch wenn keine Beiträge an die AHV entrichtet werden. Zudem sind grundsätzlich auch arbeitslose Personen versichert.
Checkliste
- Haben Sie alle Arbeitnehmenden, inklusive Lehrlinge und Praktikanten, angemeldet?
- Sind auch Teilzeitbeschäftigte und Personen mit Kurzarbeit versichert?
- Haben Sie geprüft, ob Selbstständigerwerbende eine freiwillige UVG-Versicherung abgeschlossen haben?
- Sind nicht erwerbstätige Personen (z. B. Hausfrauen, Kinder) über die Krankenkasse versichert?
- Haben Sie die Definition von Berufsunfällen im Betrieb intern kommuniziert?
- Sind die Fristen für Einsprache bei Leistungsablehnungen (30 Tage) bekannt?
- Wurden unfallversicherte Körperschädigungen wie Sehnenrisse im Versicherungsschutz berücksichtigt?
- Ist der Versicherungsschutz für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31 Tage bei Nichtberufsunfällen) geklärt?
- Haben Sie geprüft, ob Verwaltungsräte ohne operative Tätigkeit korrekt versichert sind?
Wer ist nicht obligatorisch versichert?
Nicht obligatorisch versichert nach UVG sind nichterwerbstätige Personen wie Hausfrauen- und Hausmänner, Kinder, Studierende, Rentner und Rentnerinnen. Ebenfalls nicht unter das Obligatorium fallen Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern.
Wer kann sich freiwillig versichern?
Freiwillig versichern nach UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre Familienangehörigen, die im Betrieb mitarbeiten, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Von dieser freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sind nicht-erwerbstätige Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.
Wann beginnt und endet die Unfallversicherung nach UVG?
Die Unfallversicherung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Die Versicherungsdeckung endet grundsätzlich mit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Falls auch eine Versicherung für Nichtberufsunfälle besteht, so endet die Versicherungsdeckung am 31. Tag nach dem Tag, an welchem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bei Teilzeitbeschäftigten, welche nur gegen Berufsunfälle versichert sind, endet die Versicherungsdeckung jeweils mit der Beendigung des Arbeitswegs.
FAQ: UVG
Was gilt als Unfall im Sinne des UVG?
Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder zum Tod führt.
Wer ist obligatorisch gegen Unfälle versichert?
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, darunter auch Landwirte, Heimarbeitende, Lehrlinge, Praktikanten und Pensionierte mit Nebenjob.
Was passiert, wenn die Unfallversicherung die Leistung ablehnt?
Die Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden; rechtliche Unterstützung wird empfohlen.
Gibt es eine Franchise bei der Unfallversicherung?
Nein, im Gegensatz zur Krankenkasse bestehen bei der Unfallversicherung weder Franchise noch Selbstbehalt; die Kosten werden direkt übernommen.
Können sich Selbstständigerwerbende versichern?
Ja, in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen können sich freiwillig nach UVG versichern.